Notunterkunft in Dorsten. © Bezirksregierung Münster
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Flüchtlinge in der Region
Hilfe für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Stand: 23.02.2023
Vor einem Jahr, am 24. Februar 2022, hat die russische Föderation einen Angriffskrieg gegen das Nachbarland Ukraine begonnen und damit die größte Flüchtlingswelle seit dem Zweiten Weltkrieg ausgelöst. Laut Schätzungen des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) wurden über 18 Millionen Grenzüberquerungen (Stand: 22.02.2023) aus der Ukraine registriert. Innerhalb der Ukraine sind rund 5,4 Millionen Menschen (Stand: 22.02.2023) auf der Flucht. Weiterhin erreichen die ukrainischen Kriegsflüchtlinge auch die Bundesrepublik Deutschland. Wie bereits während des großen Zuzugs von Geflüchteten in den Jahren 2015/16 unterstützen die fünf Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalens nach wie vor Städte und Kreise bei der Unterbringung von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine zu uns fliehen. Dazu nutzen die Bezirksregierungen unter anderem das bestehende Landessystem der „Zentralen Unterbringungseinrichtungen“ und der „Notunterkünfte“ (siehe Bezirksregierung Münster – Flüchtlinge in der Region).
Die Bezirksregierung Münster betreibt im Auftrag des Landes die Notunterkünfte Dorsten I (Sportplatz Bochumer Straße) und Haltern ausschließlich als Ukraine-Einrichtungen. Zudem werden auch in den Notunterkünften Dorsten II (Bismarckstraße), Schöppingen und Castrop-Rauxel geflüchtete Menschen aus der Ukraine untergebracht.
Zum rechtlichen Hintergrund: Am 4. März 2022 hat die EU die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG (sogenannte Massenzustrom-Richtlinie) beschlossen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 7. März 2022 entsprechend eine Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (UkraineAufenthÜV) in Kraft gesetzt und diese nun verlängert (gültig zunächst bis 31. Mai 2023). Dies soll ukrainischen Flüchtlingen Zeit geben, bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG einzuholen. Für die ukrainischen Flüchtlinge entfällt somit das individuelle Asylanerkennungsverfahren mit seinen für die Dauer des Verfahrens geltenden Einschränkungen (Wohnsitzauflage, Arbeitsverbot etc.). Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG umfasst unter anderem das Recht auf einen Schulbesuch der Kinder und eine sofortige Arbeitserlaubnis.
Folgend haben wir die wichtigsten Informationen und Verlinkungen zusammengestellt, teils auch in ukrainischer Sprache. Wir aktualisieren diese Seite regelmäßig.
Примітка: Задля уточнення зазначаємо, що персонал будинку не розмовляє українською мовою.
Zu den Pressemitteilungen
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- Russischer Angriffskrieg auf die Ukraine jährt sich
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner:innen
Weitere Links
- Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration – Krieg in der Ukraine (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bezirksregierung Arnsberg – Ukraine-Krieg (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)