© B. Wylezich/Fotolia
Service-Navigation und Suche
Hauptinhalt
Arbeitsschutz
Gefahrguttransporte
Von gefährlichen Gütern können, zum Beispiel bei unsachgemäßer Verpackung oder bei Unfällen, Gefahren ausgehen. Um gefährliche Güter sicher zu transportieren, müssen alle Personen, die mit Gefahrguttransporten befasst sind, Sicherheitsvorschriften, Rechtsverordnungen und Gesetze einhalten.
Was sind gefährliche Güter?
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes bei einem Transport Gefahren ausgehen können. Dies sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere:
- für die Allgemeinheit,
- für wichtige Gemeingüter,
- für Leben und Gesundheit von Menschen sowie
- für Tiere und Sachen.
Zu den gefährlichen Gütern zählen zum Beispiel:
- Sprengstoffe, Munition und Feuerwerkskörper,
- Gase,
- entzündbare flüssige und feste Stoffe,
- selbstentzündliche Stoffe,
- Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln,
- entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxiden,
- giftige Stoffe,
- ansteckungsgefährliche Stoffe,
- radioaktive Stoffe,
- ätzende Stoffe,
- wasserverunreinigende Stoffe.
Anforderungen an Fahrer von Gefahrguttransporten – ADR-Bescheinigung
Fahrzeugführer müssen eine Schulung über den Gefahrguttransport nachweisen. Die Schulungsbescheinigung gemäß 8.2.1 ADR erwerben sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgang. Die ADR-Bescheinigung ist fünf Jahre gültig. Ohne diesen Gefahrgutführerschein darf ein Fahrer Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportieren.
Unterweisungspflicht von Unternehmen
Unternehmen sind verpflichtet, alle weiteren Mitarbeiter, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind – je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben – über die Gefahrgutvorschriften durch regelmäßige Schulungen zu unterweisen.
Gefahrgutbeauftragte in Unternehmen
Unternehmen, die mehr als sogenannte „Kleinmengen“ Gefahrgut befördern, versenden, zur Beförderung verpacken oder übergeben, müssen in der Regel mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Anforderungen an Kraftfahrzeuge
Die Kraftfahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, müssen den Rechtsnormen entsprechende Anforderungen erfüllen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Grundsätzlich müssen Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs eine Ladungssicherung möglich machen. Besondere Vorschriften gelten für Fahrzeuge, die zum Beispiel Tanks und Explosivstoffmengen befördern.
Geregelt wird die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen durch die Gefahrgutverordnung und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Sie stellen Anforderungen unter anderem an:
- technische Sicherheitsmerkmale,
- Schutzausrüstungen,
- Kennzeichnungen der Fahrzeuge und Versandstücke und
- verpflichten zum Mitführen bestimmter Transportdokumente.
Ähnliche Regelungen gelten auch im Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr.
Private Gefahrguttransporte
Auch private Gefahrguttransporte unterliegen den Vorschriften des ADR. Diese gelten zum Beispiel für Reservekanister, die im Auto transportiert werden. Hierfür gilt zunächst eine Freistellung nach 1.1.3. ADR. Dabei handelt es sich um eine Begrenzung der Menge des Kraftstoffes je Transport. Sollte jedoch die Grenze von 1000 Punkten erreicht sein, sind alle Vorschriften des Gefahrgutrechts verbindlich. Die Punkte berechnen sich dabei aus der Gesamtmenge des Kraftstoffes in den Kanistern und seiner Beförderungskategorie nach ADR.
Informationen dazu, was bei privaten Gefahrguttransporten zu beachten ist, wie zum Beispiel für Gase, halten auch Händler vor Ort für Sie bereit.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Durchführungsrichtlinie zum ADR (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Durchführungsrichtlinie zur GGVSE (RSEB) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Unfallverhütungsvorschriften (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Service
Telefonische Erstberatung für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit
beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)
Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr
Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“
www.komnet.nrw.de
Weitere Links
- BAM-Gefahrgut/Gefahrstoff-Informationsportal (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesamt für Logistik und Mobilität (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Eisenbahnbundesamt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gefahrgut (BMVI) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- KomNet (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verkehrsministerium NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ministerium des Innern NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- OTIF – Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) der deutschen chemischen Industrie (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- UNECE – United Nations Economic Commission for Europe (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)