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Unterbringung von Flüchtlingen


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Häufig gestellte Fragen

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In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Unterbringung von Flüchtlingen. Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an einen der oben genannten Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite und schreiben Sie uns.


Wer gilt als Flüchtling und was regelt das Dublin-Abkommen?

Menschen, die umgangssprachlich als Flüchtling bezeichnet werden, sind streng genommen Asylsuchende beziehungsweise Asylbewerber (vor beziehungsweise nach Stellung ihres Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach eingehender Prüfung kann Asylbewerbern die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden.

Die Definition der Flüchtlingseigenschaft findet sich in der Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1951. Hiernach gelten die Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure auf Grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Den Schutz ihres Herkunftslandes können oder wollen sie aus Furcht nicht in Anspruch nehmen.

Asylberechtigt in Deutschland sind Menschen, die auf Grund ihrer politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidungen oder der für sie unverfügbaren Merkmale des Andersseins aus der staatlichen Einheit ausgegrenzt und politisch verfolgt werden. Die Verfolgung geht hier von staatlichen Akteuren aus und lässt den Menschen somit keine Fluchtalternativen.  

Eine weitere Schutzform stellt in Deutschland die subsidiäre Schutzberechtigung dar. Sie greift, wenn dem Asylsuchenden ein ernsthafter Schaden in seinem Herkunftsland droht. Ein solcher Schaden wird durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verursacht. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts  rechtfertigen den subsidiären Schutzstatus.

Wird einem Asylbewerber keine dieser drei Schutzformen gewährt, kann unter engen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot ausgesprochen werden. Es greift ausschließlich, wenn eine Rückführung die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt oder eine konkrete Gefahr für den Asylsuchenden und seine Freiheit droht.

Der Prüfung einer möglichen Schutzberechtigung ist ein Zuständigkeitsverfahren entsprechend des Dublin-Abkommens vorangestellt. Dieses Abkommen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins besagt, dass ausschließlich der Mitgliedstaat für einen Antrag zuständig ist, über den der Asylsuchende nach Europa einreiste. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass nur ein Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens den Asylantrag bearbeitet.

Eine Aussetzung des Dublin-Abkommens kann nur auf schwere Defizite eines menschenrechtskonformen Asylverfahrens begründet werden.


Wie viele Asylsuchende kommen und woher stammen sie?

Im ersten Halbjahr 2017 wurden insgesamt 90.389 Asylsuchende in der Bundesrepublik Deutschland registriert und auf die Bundesländer verteilt. Im gesamten Vorjahr 2016 belief sich die Zahl dieser Asylsuchenden auf etwa 320.000 Personen. Der zugangsstärkste Monat des vergangenen Jahres war mit 91.671 Asylsuchenden der Januar. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Meldung, 11.01.2016 und 07.07.2017)

Den Höhepunkt erreichten die Flüchtlingszahlen im November 2015 mit 206.101 registrierten Zugängen in der Bundesrepublik. Seither reduzierten sich die Zahlen der auf die Bundesländer verteilten Asylsuchenden merklich.

Für Nordrhein-Westfalen bestätigt sich dieser tendenziell reduzierte Zugang. Nachdem von Mitte August bis Dezember 2015 wöchentlich noch mehr als 10.000 Asylsuchende in Nordrhein-Westfalen registriert wurden, liegt die Zahl der Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2017 bei durchschnittlich etwa 550 Zugängen je Woche

Etwa ein Viertel (24,69 %) der Menschen, die im ersten Halbjahr 2017 in Deutschland Asyl suchten, kamen aus Syrien. Weitere häufige Herkunftsländer sind der Irak ( 10,27%), Afghanistan (6,99%), Eritrea (6,27%) und der Iran (4,41%). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Meldung vom 7.7.2017)

Erläuterungen und weitere Asylzahlen und Statistiken veröffentlicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge regelmäßig unter:


Nach welchem System werden Asylsuchende in Deutschland verteilt?

Unmittelbar nach ihrer Ankunft müssen sich Asylsuchende bei einer staatlichen Stelle melden. Von dort werden sie in eine Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet, einer ersten Registrierung  zugeführt und auf die 16 Bundesländer verteilt.

In die Verteilung auf die Bundesländer spielen drei Faktoren ein. Zum einen ist die aktuelle Verfügbarkeit freier Kapazitäten in den Landeseinrichtungen von Bedeutung. Zum anderen ist die Verteilung davon abhängig, in welcher Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Asylanträge aus dem jeweiligen Herkunftsland bearbeitet werden.

Darüber hinaus bestehen für die einzelnen Bundesländer Aufnahmequoten. Diese ergeben sich aus dem Königsteiner Schlüssel, welcher auf Basis der Bevölkerungszahl und des Steueraufkommens des jeweiligen Bundeslands errechnet wird.

Auf Grund seiner Bevölkerungszahl und wirtschaftlichen Stärke werden Nordrhein-Westfalen mit einer Aufnahmequote von 21,14 % die meisten Asylsuchenden im Vergleich zu den anderen Bundesländern zugewiesen. 

Praktisch umgesetzt werden diese Aufnahmequoten mithilfe des EDV-Systems EASY (Erstverteilung der Asylbegehrenden). Das System erfasst das Herkunftsland, das Geschlecht und die Familienzugehörigkeit eines Asylsuchenden und weist ihn und seine Familie unter Beachtung oben genannter Kriterien einem Bundesland zu. Darüber hinaus wird dem Asylsuchenden die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung im zugewiesenen Bundesland genannt, in die er sich umgehend begibt.

Grafik Aufnahmquoten

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Was geschieht mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden?

Als Unbegleitete Minderjährige gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen nach Europa einreisen oder hier ohne Begleitung zurückgelassen werden. Das Wohl dieser Kinder und Jugendlichen bedarf daher besonderen Schutzes.

In einem Erstscreening werden der allgemeine Gesundheitszustand und das Alter der Unbegleiteten Minderjährigen überprüft. Sofern es ihnen physisch und psychisch zumutbar ist, erfolgt anschließend eine Verteilung innerhalb Deutschlands unter Berücksichtigung einer möglichen Familienzusammenführung oder enger sozialer Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen.

Nach einer Verteilung werden sie vom örtlichen Jugendamt in Obhut genommen und bei geeigneten Personen, wie Verwandten oder Pflegefamilien, oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Als geeignete Unterbringungsmöglichkeiten kommen Clearinghäuser, die auf die Betreuung dieser Kinder spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen in Frage. Die rechtliche Fürsorge übernimmt bis zur Volljährigkeit ein vom Familiengericht bestellter Vormund.

Der Aufenthaltsstatus und die Frage, ob der Unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag vor der Volljährigkeit stellt, werden im sogenannten Clearingverfahren geklärt. Sofern ein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden soll, übernimmt das Jugendamt oder der Vormund die schriftliche Antragstellung. Das Asylverfahren wird mit besonderer Rücksichtnahme durchgeführt und von speziell geschulten Sonderbeauftragten begleitet und entschieden.


Welche Aufgaben übernimmt zukünftig die Landeserstaufnahmeeinrichtung?

Im Herbst 2017 wird die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum ihren Betrieb aufnehmen. In ihrer Funktion ist sie der eigentlichen Erstaufnahmeeinrichtung vorangestellt.

An die Landeserstaufnahmeeinrichtung werden Asylsuchende direkt nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik weitergeleitet. Innerhalb weniger Stunden erfolgen hier ein medizinisches Vorscreening zur Beurteilung besonderen Schutzbedarfs und der Reisefähigkeit sowie die anschließende EASY-Optionierung.

Bei Zuständigkeit Nordrhein-Westfalens werden die Asylsuchenden noch am selben Tag von der Landeserstaufnahmeeinrichtung an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Hier erfolgen wie vorgesehen die erkennungsdienstliche Behandlung, die Gesundheitsuntersuchung sowie die Zuführung zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Die Voranstellung der Landeserstaufnahme ermöglicht durch eine Zentralisierung der Registrierungsprozesse und der Steuerung der Verteilung von Asylsuchenden auf die Erstaufnahmeeinrichtungen eine effiziente Gestaltung der Folgeprozesse.


Wie werden Asylsuchende registriert und wie weisen sie sich aus?

Nach ihrer Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung in dem ihnen zugewiesenen Bundesland werden die persönlichen Daten, ein Lichtbild und Fingerabdrücke (bei Personen ab 14 Jahren) des Asylsuchenden aufgenommen.

Als Nachweis über diese erkennungsdienstliche Behandlung wird Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung ein Ankunftsnachweis ausgestellt. Er berechtigt zum Bezug staatlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, genügt jedoch nicht der Ausweispflicht nach § 64 Asylgesetz.

Als Ausweis ist nur die Aufenthaltsgestattung anerkannt, welche dem Asylsuchenden nach Antragstellung ausgestellt wird. Die Aufenthaltsgestattung berechtigt zum rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland für die Dauer der Antragsbearbeitung.


Wer ist im Land Nordrhein-Westfalen für die Unterbringung von Asylsuchenden zuständig?

Federführend zuständig für die Koordination der Verteilung von Asylsuchenden auf alle Landesunterkünfte sowie für Zuweisungen in die Kommunen ist die Bezirksregierung Arnsberg.

Mit Wirkung vom 1. September 2015 wurde auch bei den Bezirksregierungen Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster jeweils das Dezernat 20 – Unterbringung von Flüchtlingen eingerichtet. Es übernimmt im jeweiligen Regierungsbezirk sukzessive Aufgaben im Bereich des Auf- und Abbaus sowie Betriebs der Unterbringungseinrichtungen. Hierfür stellt es die Ausstattung der Liegenschaft mit Betten und die Versorgung mit Strom und Wasser sicher, beauftragt die Betreuungs- und Sicherheitsdienste und gewährt Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz.


In welchen Einrichtungen sind Asylsuchende in Nordrhein-Westfalen untergebracht?

Asylsuchende, die nach Nordrhein-Westfalen zugewiesen werden, sind zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) untergebracht. Hier werden sie verpflegt, gesundheitlich untersucht, gegebenenfalls geimpft und erkennungsdienstlich behandelt. Darüber hinaus vereinbart die Bezirksregierung Arnsberg für alle Asylsuchenden in den Erstaufnahmeeinrichtungen Termine für die Stellung des Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Anschließend erfolgt ihre Weiterleitung an die zuständige Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE). Auch hier sind die Unterbringung, Verpflegung und gesundheitliche Versorgung sichergestellt. Aus dieser Einrichtung heraus erfolgt später die Zuweisung in eine Kommune.

Die Erstaufnahmeeinrichtungen und Zentralen Unterbringungseinrichtungen sind Regelunterkünfte. In Zeiten besonders hoher Auslastung beziehungsweise Überlastung der Regelunterkünfte werden Notunterkünfte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eingerichtet. Diese Einrichtungen sind nicht auf Dauer angelegt, orientieren sich dennoch an den Qualitätsanforderungen für Regelunterkünfte.  


Wie lange verbleiben Asylsuchende in den Unterkünften?

Die Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Einrichtungen ist von mehreren Faktoren abhängig und daher sehr individuell. Im Regelfall verbleiben Asylsuchende in den Erstaufnahmeeinrichtungen etwa eine Woche. Die Weiterleitung in eine Zentrale Unterbringungseinrichtung setzt unter anderem voraus, dass ein Asylantrag gestellt wurde und ihr gesundheitlicher Zustand eine Weiterleitung zulässt.

Der Aufenthalt in einer Landeseinrichtung ist vom Gesetzgeber auf höchstens sechs Monate beschränkt. Er kann jedoch kürzer ausfallen, sofern alle Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Kommune erfüllt sind. Für eine Zuweisung müssen Asylsuchende registriert, geröntgt und reisefähig sein, sowie ihren Asylantrag gestellt haben.

Andere Regelungen der Aufenthaltsdauer in Landeseinrichtungen gelten für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern. Zu den sicheren Herkunftsländern zählen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. In diesen Staaten ist auf Grund eines demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage keine generelle, staatliche Verfolgung zu befürchten und dort ist ein Schutz vor nichtstaatlicher Gewalt gewährleistet.

Da Asylsuchenden aus diesen Staaten keine generelle Verfolgungsgefahr droht, läuft ihr Asylverfahren beschleunigt ab. Für die gesamte Zeit der Antragsbearbeitung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterliegen diese Asylsuchenden einer Wohnverpflichtung in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung. Eine Zuweisung, und damit ein Ende der Wohnverpflichtung in der Einrichtung, erfolgt vor einer Antragsentscheidung nicht. Bei einer negativen Entscheidung gilt die Wohnverpflichtung fortwährend bis zur Ausreise.


Welche weitere Möglichkeit der beschleunigten Asylverfahren gibt es?

Für eine effizientere Gestaltung der Asylverfahren hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit Sommer 2015 bundesweit 25 Ankunftszentren eingerichtet. In Nordrhein-Westfalen befinden sich diese Ankunftszentren in Bielefeld, Bonn, Dortmund, Köln, Mönchengladbach und Münster. Unter einem Dach vereinen diese Zentren alle für eine Asylentscheidung notwendigen Stationen.

Die beschleunigte Bearbeitung der Asylanträge stützt sich auf die Einteilung der Asylsuchenden in vier Cluster:

  • Herkunftsländer mit sehr guter Bleibeperspektive (Syrien, Eritrea, religiöse Minderheiten im Irak),
  • sichere Herkunftsländer (vor allem Westbalkan),
  • komplexe Fälle,
  • Dublin-Fälle (Weiterleitung zur Bearbeitung in einer Außenstelle).

Getrennt nach diesen Gruppen durchlaufen die Asylsuchenden mehrere Stationen innerhalb des Ankunftszentrums. Dazu zählen die Registrierung, die ärztliche Inaugenscheinnahme, erkennungsdienstliche Behandlung und Anhörung sowie Antragsentscheidung und Arbeitsmarktorientierung. Bereits nach 48 Stunden soll dieser Prozess abgeschlossen sein.


Welche Standards gibt es für Unterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen?

Die Bezirksregierung Arnsberg hat gemeinsam mit den Betreuungsverbänden eine Leistungsbeschreibung für Regelunterkünfte erarbeitet. Diese definiert die Pflichten der Auftragnehmer und Auftraggeber und bietet somit eine solide Grundlage für die kooperative Zusammenarbeit.

Vom Auftragnehmer, dem Betreuungsverband, werden ein Angebot der Vollverpflegung, die Bereitstellung vorgeschriebener Infrastruktur (beispielsweise Kleiderkammer, Kiosk, Kinderspielstube) sowie die Schaffung von Beschäftigungsmaßnahmen entsprechend einer einrichtungsspezifischen Betreuungskonzeption erwartet. Darüber hinaus gibt die Richtlinie einen Personalschlüssel für die Betreuungskräfte je Schicht vor, welcher eine effiziente Betreuung und Aufgabenwahrnehmung sicherstellen soll.

Einen weiteren Schwerpunkt bezüglich Standards in Landeseinrichtungen setzte das Land Nordrhein-Westfalen mit Erlass des Landesgewaltschutzkonzepts im März 2017. Im Zusammenwirken baulicher, organisatorischer, institutioneller, sozialpädagogischer und psychologischer Maßnahmen gibt das Konzept explizite Leitlinien für die praktische Arbeit vor. So wird möglicher Gewalt in Landeseinrichtungen sowohl präventiv als auch interventiv begegnet. Daher ist es verbindlich in allen Landeseinrichtungen während der Planung, Organisation und dem Betrieb umzusetzen.

Das Landesgewaltschutzkonzept ist unter dem folgenden Link abrufbar:

Kontrolliert wird die Umsetzung der Mindeststandards durch von der Bezirksregierung Münster eingesetzte Mobile Kontrollteams. Mit einem unvoreingenommenen Blick besuchen sie oftmalig und dabei stets unangemeldet die Einrichtungen im Regierungsbezirk. Anhand einer standardisierten Checkliste werten sie unter anderem die hygienischen Umstände, die Qualität der Verpflegung, die medizinische Versorgung sowie die Betreuungsleistung und Einhaltung der Sicherheitsstandards aus. Über die Erkenntnisse aus der Überprüfung der Qualitäts- und Sicherheitsstandards erstatten sie der Bezirksregierung Münster Bericht. 

Ein weiteres Element der Qualitätskontrolle und -verbesserung vor Ort in den Landeseinrichtungen sind dezentrale Beschwerdestellen. Sie nehmen alle von Asylsuchenden vorgetragenen Beschwerden auf und arbeiten an einer örtlichen, unmittelbaren und unbürokratischen Lösung. Sollte eine solche Problemlösung nicht möglich sein, wird die Überregionale Koordinierungsstelle des Beschwerdemanagements hinzugezogen. Ihre Aufgabe ist die Identifizierung struktureller Mängel bei der Unterbringung sowie die Erarbeitung von Lösungsansätzen in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Angesiedelt ist die Koordinierungsstelle beim Flüchtlingsrat NRW e.V., der die unabhängige Vertretung der in Nordrhein-Westfalen engagierten Flüchtlingsselbstorganisationen, Unterstützungsgruppen und Solidaritätsinitiativen ist.


Wie wird die Sicherheit Asylsuchender in den Landeseinrichtungen gewährleistet?

Für die Sicherheit der Menschen in den Einrichtungen sorgt rund um die Uhr ein beauftragter Sicherheitsdienst. Seine Arbeit unterliegt festgeschrieben Standards, welche die Bezirksregierung Arnsberg in Kooperation mit den Betreuungsverbänden in einem 8-Punkte-Plan zusammenfasste.

Dieser 8-Punkte-Plan benennt vorrangig Kriterien für den Personaleinsatz. So müssen sich die Beschäftigten einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, eine Sachkundeprüfung bestehen und ein Führungszeugnis sowie eine Eigenerklärung vorlegen. Weiterhin ist festgelegt, dass die Sicherheitsdienstleister keine Subunternehmen einsetzen und die Mitgliedschaft in einem sicherheitsdienstrelevanten Arbeitgeberverband vorweisen. 

Der 8-Punkte-Plan für den Einsatz von Sicherheitskräften in Landeseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ist unter folgendem Link abrufbar:


Wer betreut die Asylsuchenden in den Landeseinrichtungen?

Die Aufgaben der Betreuung übernehmen rund um die Uhr Mitarbeiter der  Wohlfahrtsverbände, wie zum Beispiel dem Deutschen Roten Kreuz, den Johannitern, den Maltesern, dem Arbeiter-Samariter-Bund, oder Mitarbeiter von Privatunternehmen wie der European Homecare GmbH. Sie kümmern sich um die Verpflegung, die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung, beispielsweise in einer eigenen Sanitätsstation, und vor allem um ein breites Beschäftigungsangebot.

So bieten sie unter anderem Kinder- und Jugendbetreuung, Deutschkurse und sportliche Aktivitäten an. Des Weiteren unterhalten sie in der Regel ein Infocenter, einen kleinen Kiosk, eine Kleiderkammer und Frauencafés.

Die detaillierte Ausgestaltung des Beschäftigungsangebots ist in jeder Einrichtung individuell gestaltet und den örtlichen Gegebenheiten und Bedarfen angepasst. Ein solch vielfältiges Betreuungsprogramm kann in großem Umfang nur schwer ohne  zusätzliche Unterstützung angeboten werden. Ehrenamtlicher Einsatz ist daher in den meisten Einrichtungen ein fester Bestandteil und herzlich willkommen.


Welche Beratungsangebote stehen Asylsuchenden in Landeseinrichtungen zur Verfügung?

Für Fragen zum Asylverfahren steht perspektivisch in allen Landeseinrichtungen eine Verfahrensberatung zur Verfügung. Insbesondere zu den Abläufen und Konsequenzen des Asylverfahrens in Deutschland bietet der Verband, die Organisation oder der gemeinnützige, verbandsunabhängige Träger den Asylsuchenden eine Erstinformation und -beratung an.

Angegliedert an die Verfahrensberatung ist eine dezentrale Beschwerdestelle, die Beschwerden der Asylsuchenden in der Landeseinrichtung mit dem Ziel der örtlichen, unmittelbaren und unbürokratischen Problemlösung entgegennimmt.

Ein weiteres Element der Sozialen Beratung in ausgewählten Landeseinrichtungen ist die Rückkehrberatung. Hier erhalten Asylsuchende unabhängige Informationen zu individuellen Möglichkeiten und Risiken der Rückkehr in ihr Herkunftsland und der einhergehenden Reintegration. Ziel ist es dabei, mit Asylsuchenden, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, eine Perspektive der Rückkehr zu entwickeln.


Wie kann ich den Asylsuchenden helfen und an wen kann ich mich wenden?

Ebenso breit gefächert und individuell wie das Betreuungskonzept in den Landeseinrichtungen sind auch die Formen möglicher Unterstützung durch ehrenamtliche Kräfte. Denkbar sind Geld- oder Sachspenden in Form von Kleidung oder Spielzeug. Infrage kommt darüber hinaus der persönliche Einsatz vor Ort etwa für Deutschunterricht, Sportaktivitäten, gemeinsames Musizieren, Kinderbeschäftigung und für vieles mehr.

Auskünfte über Bedarfe in den einzelnen Einrichtungen können in erster Linie die ansässigen Betreuungsverbände, die lokalen Flüchtlingsinitiativen oder die örtliche Stadt- oder Gemeindeverwaltung erteilen. Diese Stellen koordinieren den ehrenamtlichen Einsatz vor Ort und stellen sicher, dass jede Hilfe dort ankommt, wo sie am meisten benötigt wird. 

Unter dieser Zielsetzung bietet auch das Land Nordrhein-Westfalen eine Möglichkeit der Vernetzung und Koordinierung unter:


Welche Leistungen erhalten Asylbewerber in den Landesunterkünften?

Für die Zeit der Unterbringung in einer Landeseinrichtung, stehen Asylsuchenden Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu. Sie umfassen in erster Linie die Unterbringung und Vollverpflegung in der Landesunterkunft.

Zusätzlich erhalten Asylsuchende eine Erstausstattung mit Kleidung und Hygieneartikeln. Für weitere persönliche Bedürfnisse steht ihnen wöchentlich eine geringe Unterstützung in Form von Taschengeld oder Wertgutscheinen zu.

Darüber hinaus haben Asylsuchende einen Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Darunter fallen Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendig sind. Zum Leistungsumfang gehören auch die Versorgung mit nötigen Arznei- und Verbandmitteln, Hilfe und Pflege für werdende Mütter, amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen. Eine Behandlung wird von der Bezirksregierung Münster zunächst geprüft und gegebenenfalls genehmigt.


Wann und wie werden Asylsuchende einer Kommune zugewiesen?

Gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sind Kommunen zur Aufnahme ausländischer Flüchtlinge verpflichtet. Für jede Gemeinde wird eine Erfüllungsquote auf Grundlage der Einwohnerzahl und Fläche ermittelt. Vermindert werden kann diese Erfüllungsquote bei Betrieb einer Landeseinrichtung auf dem Gebiet der Kommune, indem die Anzahl der Aufnahmeplätze dieser Landeseinrichtung der Kommune anteilig nach den Vorgaben des FlüAG angerechnet wird.

Die Zuweisung Asylsuchender in die Kommunen erfolgt nach spätestens sechs Monaten aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung heraus – ausgenommen hiervon sind Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern. Als Voraussetzungen für die Zuweisung müssen Asylsuchende registriert, gesundheitlich untersucht, geröntgt und reisefähig sein, sowie ihren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt haben.

Für jede und jeden volljährigen Asylsuchende/n sowie für jeden Familienverbund, also Eltern und ihre minderjährigen Kinder, trifft die Bezirksregierung Arnsberg eine bindende Zuweisungsentscheidung. Nicht immer ist es der Bezirksregierung möglich, persönliche Wünsche für die Zuweisung in eine bestimmte Kommune zu berücksichtigen. Asylsuchende müssen der Zuweisungsentscheidung dennoch folgen und sich zum vorgegebenen Zeitpunkt in die Zielkommune begeben.

Unter engen Voraussetzungen ist auch ein anschließender Umzug in eine andere Kommune möglich. Für eine Umverteilung in Nordrhein-Westfalen ist ein entsprechender Umverteilungsantrag bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen. Ein Umverteilungswunsch in ein anderes Bundesland muss hingegen der zuständigen Behörde des aufzunehmenden Bundeslands angezeigt werden.

Mit  der Zuweisung in eine Kommune endet auch für das Dezernat 20 der Bezirksregierung Münster die Zuständigkeit für die Unterbringung der Asylsuchenden.

Aktuelle Zahlen der zugewiesenen Asylsuchenden und die Erfüllungsquoten nordrhein-westfälischer Kommunen veröffentlicht die Bezirksregierung Arnsberg quartalsmäßig unter:


Welche Steuerungsmöglichkeiten bietet die Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge dem Land Nordrhein-Westfalen?

Um die Wohnsitznahme der Flüchtlinge besser steuern und damit die Lasten der Integrationsarbeit gleichmäßiger auf die Gemeinden verteilen zu können, hat der Bundesgesetzgeber im Integrationsgesetz, das am 6.8.2016 in Kraft getreten ist, in § 12a AufenthG eine „Wohnsitzregelung“ geschaffen.

§ 12a sieht ein zweigeteiltes, sozusagen föderales System vor: Zunächst hat – anders als früher – die Gesamtheit aller Schutzanerkannten und Aufgenommenen – den Wohnsitz für drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in das die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel sie gebracht hat. Dadurch sollen Weiterwanderungen in andere Bundesländer vermieden werden.

Außerdem erlaubt § 12a den Bundesländern, einem Ausländer auch innerhalb des Bundeslandes einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen, wenn dies die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland fördert. Nordrhein-Westfalen macht von der Möglichkeit der landesinternen Wohnsitzregelung Gebrauch. Am 1.12.2016 trat nämlich die „Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung“ in Kraft. Auf der Basis eines Verteilschlüssels, der integrationsrelevante Parameter wie Wohnungsmarkt, Ausbildungs- und Arbeitsmarkt berücksichtigt, werden schutzberechtigte Ausländer, landesweit zentral koordiniert durch die Bezirksregierung Arnsberg, „gemeindescharf“ zugewiesen. Das Ziel ist, dass die Lasten der Integrationsarbeit gleichmäßig auf die Gemeinden verteilt werden.

All diese Maßnahmen sollen für mindestens drei Jahre (also bis zum 5.8.2019) eine gewisse Planungssicherheit gewährleisten und die Betroffenen schnellstmöglich in die Lage versetzen, Teil dieser Gesellschaft zu werden und durch Teilhabe mitgestalten zu können. Nach einer Übergangszeit von wenigen Jahren bestehen, allein schon durch den großen Anteil junger Menschen und deren Möglichkeiten zu lernen und eine Ausbildung zu durchlaufen, gute Chancen, dass diese Menschen sich am Arbeitsmarkt einbringen können und damit auch für die Gemeinden zu einem Gewinn werden.


Was bedeutet Rückkehrmanagement?

Im Verlauf des Jahres 2016 verließen circa 80.000 Asylsuchende Deutschland in Richtung ihres Herkunftslandes. Während etwa 55.000 von ihnen freiwillig zurückkehrten, wurden rund 25.000 Ausreisepflichtige zurückgeführt. (Bundesministerium des Inneren, Pressemitteilung vom 21.2.2017)

Die freiwillige Rückkehr und die Rückführung bilden die zwei Säulen des Integrierten Rückkehrmanagements. Wird die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise innerhalb einer gesetzten Frist nicht genutzt, setzen die zuständigen Ausländerbehörden die Abschiebung durch. Zur Bündelung aller Anstrengungen im Integrierten Rückkehrmanagement in Nordrhein-Westfalen wurde Mitte des Jahres 2016 auch die Zentrale Rückkehrkoordination (ZKR NRW) bei der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld eingerichtet.

Auf Grund der mit einer Rückführung verbundenen Belastungen und Vollzugshindernisse wird der Schwerpunkt auf die freiwillige Rückkehr gesetzt. Diese Schwerpunktsetzung ist verbunden mit einer intensiven Förderung der freiwilligen Rückkehr durch frühzeitige Rückkehrberatung, ein flächendeckendes Angebot der Informationsvermittlung und Abstimmung gesetzlicher Rahmenbedingungen. Darüber hinaus stellt das Land NRW für verschiedene Rückkehrprojekte wie URA 2 – Die Brücke, ZIRF (Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung), IntegPlan (Integrierte Rückkehrplanung), Individualhilfen, REAG/GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Program) und die Landesreisebeihilfe Haushaltsmittel zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter:

Rechtsvorschriften

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