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Kultur und Sport
Förderung von Kunst und Kultur
Kulturfördergesetz
Das Kulturfördergesetz des Landes NRW (KFG) wurde am 24.12.2014 durch Beschluss des Landtages in Kraft gesetzt. Damit hat Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland eine gesetzliche Regelung für die Kulturförderung geschaffen. Die Landesverfassung (Artikel 18) verpflichtet das Land seitdem zur Förderung von Kunst und Kultur.
Zweck des Gesetzes
Das Kulturfördergesetz soll diesen Verfassungsauftrag konkretisieren und ausgestalten. Es bekräftigt und festigt das Engagement des Landes für die Kultur und stärkt die politische Bedeutung der Kultur und ihrer Förderung auf allen staatlichen und kommunalen Ebenen. Außerdem führt es dazu, dass sich das Landesparlament in Zukunft regelmäßig mit den Entwicklungsfragen der Kultur in Nordrhein-Westfalen auseinandersetzen wird. Im Gesetz wird festgeschrieben, dass für die Legislaturperioden jeweils ein Kulturförderplan erstellt wird. Davon unabhängig sind nach § 4 des Kulturfördergesetzes (Produktion und Präsentation der Künste, Erhalt des kulturellen Erbes und kulturelle Bildungallgemeine) Schwerpunkte der Kulturförderpolitik festgelegt, die unabhängig vom Planungszeiträumen Bestand haben.
Das Kulturfördergesetz bedeutet in einigen Fällen auch eine Erleichterung für die Antragstellung. In Zukunft wird grundsätzlich eine Festbetragsregelung angewandt werden, die eine eventuelle Neuberechnung der Zuwendung des Landes zum Beispiel bei einer veränderten Einnahmesituation eines Projekts ausschließt. Auch können sogenannte Overheadkosten von Projekten anteilig als „Allgemeine Ausgaben“ mit in die Kostenpläne eingebracht und das ehrenamtliche Engagement sowie privates Sponsoring als Eigenanteil besser anerkannt werden.
Im Kulturfördergesetz ist festgelegt, dass jährlich ein Kulturförderbericht erstellt und veröffentlicht wird. Am Ende einer Legislaturperiode wird der im KFG ebenfalls festgelegte Landeskulturbericht vorgelegt. Soweit das Land dafür von den Kommunen Daten benötigt, werden die Kosten für deren Erhebung erstattet.
Bedeutung für die Kommunen
Selbstverständlich greift das Land nicht in die Autonomie der Kommunen ein. Es ist eine historisch gewachsene Tatsache, dass die Förderung der Kultur in Nordrhein-Westfalen vorrangig von den Gemeinden wahrgenommen wird. Das Land unterstützt sie dabei, fördert aber auch frei-gemeinnützige Träger der Kultur.
Bei der Förderung kommunaler Maßnahmen kann das Land nach § 6 des KFG jedoch die Vorlage eines gemeindlichen oder gemeindeübergreifenden Strukturentwicklungskonzepts verlangen. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn nicht ohne Weiteres klar ist, ob der mit der Förderung beabsichtigte Zweck erreicht und oder ob dies möglicherweise nur über eine Kooperation mehrerer Gemeinden sichergestellt werden kann.
Damit kann das Land zum Impulsgeber für kommunale und interkommunale Entwicklungsprozesse werden. Es kann seine Förderung zum Bestandteil solcher Prozesse machen. Ein Motiv könnte die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Kulturangebots in einer Region sein. Hier ist auch der Zusammenhang mit § 16 des Kulturfördergesetzes zu sehen, wo gemeindeübergreifende Kooperationen angesprochen sind, die das Land besonders fördern möchte.
Zur Sicherung von kommunalen Kultureinrichtungen, die vom Land institutionell gefördert werden, kann das Land mit Kommunen oder Kommunalverbänden, befristete Fördervereinbarungen abschließen, das hat sie zum Beispiel 2016 mit Gelsenkirchen, eine Kommune im Stärkungspakt gemacht, um das Musiktheater im Revier sicherzustellen. Dieses kann vor allem für Kommunen von Bedeutung sein, die sich in der Haushaltssicherung befinden und Planungssicherheit für die zukünftigen Kulturausgaben gewinnen möchten. Es sichert die vereinbarten Kultureinrichtungen gegen ein Eingreifen der Kommunalaufsicht und ein „Wegsparen“. Das Land hingegen erhält die Sicherheit, dass sein „Investment“ sinnvoll und nachhaltig ist.
Kulturförderplan
Der Kulturförderplan wird dem Landtag zugeleitet. In ihm werden Entwicklungsperspektiven und Schwerpunkte der Landeskulturpolitik genannt. Die notwendige Finanzierung ist dabei an den Haushaltsbeschluss des Landtages gebunden, erhält aber dann auch die notwendige Sicherheit.
Die drei besonderen Schwerpunkte für den ersten Kulturförderplan (2016 bis 2018) waren individuelle Künstlerinnen- und Künstlerförderung, kulturelle Bildung (bereits jetzt ein Schwerpunkt der Landeskulturpolitik) sowie Digitalisierung und Kultur. Daneben war die besondere Herausforderung durch die Integrationsaufgaben des Landes berücksichtigt. Für die Jahre 2019 bis 2023 ist ein Entwurf in der Abstimmung und soll im Herbst 2019 verabschiedet werden.
NRW-Kulturpolitik
Dass das Land NRW eine außerordentlich hohe Dichte von Kultureinrichtungen hat, ist allgemein bekannt. Diese werden in erster Linie von den Kommunen und Kommunalverbänden getragen. Das Land unterstützt sie dabei vielfach, zum Teil mit hohen Beträgen langfristig oder durch Projektgelder, wobei alle Zuwendungen der Landeshaushaltsordnung entsprechen müssen, die klare Vorgaben für die Verwendung von Landesgeldern macht. Für 2017 bis 2022 ist eine Erhöhung der NRW-Kulturausgaben um 50% beschlossen und befindet sich unter der Bezeichnung „Stärkungsinitiative Kultur“ in der Umsetzung. Es wurden in vielen Kultursparten bereits Mittelaufwüchse realisiert, weitere Programme generiert und Auffächerungen und Verlagerungen von Zuständigkeiten z. B. bei Beratung, Jurierung und Bewilligung vorgenommen.
Ebenso unterstützt das Land freie Gruppen und private Einrichtungen. Dieser Teil der „Kulturlandschaft“ in NRW hat an Bedeutung gewonnen und wird durch besondere Bemühungen des Landes und der Bezirksregierungen unterstützt. Die jetzige Landesregierung möchte zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse ein besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Kultur in den ländlichen Räumen richten und hat dazu das Programm „Dritte Orte“ aufgelegt, das 2019 bis 2023 umgesetzt werden soll. In vielen Kommunen und Kreisen, zum Beispiel in Borken, Recklinghausen, Ahlen, Beckum, Dülmen und Rheine gibt es auch eine verstärkte Bemühung um nachhaltige Kulturentwicklungsplanungen (KEP), die vom Land unterstützt werden.
Das Land verbindet mit der Förderung zunächst die Absicht, qualitativ hochwertige Kunst zu fördern, ebenso deren Pflege und Erhalt und den Nachwuchs. Daneben aber investiert das Land auch in die kulturelle Bildung, die partizipativen Formen der Kulturarbeit und in die soziokulturellen Aspekte von Kunst und Kultur und ist sich dabei bewusst, dass Kunst in hohem Maße zweckfrei sein muss. Diese Spannung zwischen Kunstfreiheit und politischer, gesellschaftlicher Intention erleben Künstler mitunter besonders stark und wehren sich gegen eine Lenkung ihrer Kunst durch die Förderpolitik. Hier versucht das Land, in regionalen Konferenzen, Workshops, Gesprächsrunden und insgesamt im engen Kontakt zur Kulturszene die Bedürfnisse und Ansprüche kennenzulernen und auszutarieren, behält sich aber auch vor, die Richtung seiner Kulturpolitik zu definieren.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kultufördergesetz NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)