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Kommunalaufsicht, Wirtschaft


Fiskus-Erbschaften

Fiskalerbschaft

Hier erbt der Staat: Eine der zahlreichen Nachlass-Immobilien © Bezirksregierung Münster

Die Bezirksregierung verwaltet für das Münsterland und die Emscher-Lippe-Region die Fiskus-Erbschaften von Verstorbenen.

Der Fiskus, also der Staat, erbt immer dann, wenn keine Erben zu ermitteln sind, die vorhandenen Erben den Nachlass ausschlagen oder der Staat testamentarisch als Erbe eingesetzt wird.

Aufgaben der Bezirksregierung

Die Bezirksregierung erfüllt als Nachlassverwalterin des Fiskus verschiedene Aufgaben. Sie

  • ermittelt und verwertet das Nachlassvermögen,
  • prüft Gläubigerforderungen und
  • leitet gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren ein.

Auskunft für Nachlassgläubiger

Während der Zeit, in der ein Nachlass abgewickelt wird, stehen die zuständigen Mitarbeiter der Bezirksregierung den Nachlassgläubigern für Auskünfte zur Verfügung. Sie beantworten Verständnis- und Sachstandsfragen in konkreten Fällen.

Nachlass

Der Nachlass, den die Bezirksregierung als Vertreterin des Fiskus verwaltet, besteht meist aus:

  • Geldbeträgen,
  • Sparbüchern,
  • Aktien,
  • Schmuck,
  • Fahrzeugen,
  • Firmen und Firmenanteilen,
  • Immobilien und
  • Schulden.

Nachlass verwerten

Um den Nachlass zu verwerten, lösen die Mitarbeiter der Bezirksregierung den ererbten Haushalt und Besitzstand auf. So versteigern sie zum Beispiel über Auktionshäuser Immobilien und Fahrzeuge oder verkaufen Schmuck, Kunstgegenstände und Antiquitäten nach Höchstgebot. Mindestens ist jedoch bei der Verwertung des Nachlasses der Marktwert der Objekte zu erzielen.

Immobilien verwalten

Das für Rechtsangelegenheiten zuständige Dezernat der Bezirksregierung verwaltet zur Zeit 104 geerbte Immobilien. Zur Immobilienverwaltung gehört der Verkauf oder die Versteigerung von ererbten Immobilien aus dem In- und Ausland. Liegen Immobilien im Ausland, so erfolgt deren Veräußerung in der Regel unter Mitwirkung der deutschen Botschaft.

Des Weiteren besteht die Pflicht, die Immobilien verkehrssicher zu halten. Da die Immobilien meist in einem schlechten Zustand geerbt werden, kümmert sich die Bezirksregierung zum Beispiel häufig um dringend erforderliche Reparaturen.

Fiskus-Erbschaften im Regierungsbezirk

Anzahl der Erbfälle

Anzahl der Erbfälle von 2002 bis 2020. © Bezirksregierung Münster

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Die Anzahl der Fiskus-Erbschaften im Regierungsbezirk ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Im Durchschnitt werden jährlich rund 200 neue Fiskus-Erbschaften im Regierungsbezirk Münster von der Bezirksregierung bearbeitet. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Mögliche Gründe hierfür sind der wachsende Anteil älterer Menschen ohne Angehörige und die steigende Zahl derjenigen, die ein Erbe ausschlagen, weil es mit Schulden belastet ist. Mehr als die Hälfte der Fiskus-Erbschaften des Regierungsbezirks sind überschuldet.

Einnahmen und Ausgaben

Grundsätzlich werden den Einnahmen aus veräußertem Nachlass die Forderungen von Gläubigern gegenübergestellt. Die Erlöse kommen dem Landeshaushalt zugute.

Die Einnahmen und Ausgaben variieren von Jahr zu Jahr, unabhängig von der Anzahl der Erbschaftsfälle. Im Jahr 2020 wurden 207 Erbschaftsfälle bearbeitet und insgesamt 711.000 Euro durch den Verkauf von Nachlässen und die Vereinnahmung von Bank- und Sparvermögen im Regierungsbezirks eingenommen. Von dieser Summe mussten jedoch 334.000 Euro wieder ausgegeben werden.

Einnahmen und Ausgaben

Eingaben und Ausgaben durch Fiskus-Erbschaften von 2002 bis 2020. © Bezirksregierung Münster

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Mit den Ausgaben gewährleistete die Bezirksregierung unter anderem die Verkehrssicherheit geerbter Immobilien und glich Forderungen von Gläubigern aus.

Zum Vergleich: 2019 lag die Anzahl bei 190 Erbschaften. Dementsprechend niedriger waren sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben. Tendenziell auf mehrere Jahre betrachtet, ist durchaus ein Anstieg der Fallzahlen festzustellen.


Gesetzliche Grundlage

Nicht für jeden Erbfall sind Erben vorhanden. In diesen Fällen bestimmt das Gesetz das Land zum Erben (§ 1936 BGB). Es erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt ein erbenloser Deutscher im Ausland, erbt der Bund.

Der Fiskus ist verpflichtet, sich als gesetzlicher Erbe um die Abwicklung einer Erbschaft zu kümmern. Er kann keine Erbschaft ausschlagen. Dies gilt auch, wenn der Nachlass überschuldet ist. Somit stellt das Gesetz sicher, dass jeder Nachlass abgewickelt wird.

Fiskus als Miterbe

Der Fiskus kann auch als Miterbe eine Erbschaft antreten. Zum Beispiel dann, wenn der Erblasser in seinem Testament nur für einen Teil der Erbschaft einen Erben einsetzt und der übrige Teil ohne Erben verbleibt.

Beschluss des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht bemüht sich in einem Sterbefall, Erben zu ermitteln. Scheitert es bei der Suche nach Erben und es sind keine Erben vorhanden, stellt das Nachlassgericht den Fiskus durch förmlichen Beschluss als Erben fest.

Nachdem ein Fiskus-Erbschaftsbeschluss ergangen ist, kann der Fiskus Rechte aus der Erbschaft geltend machen. Andererseits können Gläubiger nun den Staat für Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen.

Forderungen gegen den Nachlass

Gläubiger können ihre Forderungen gegen den Nachlass bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht geltend machen. Das Nachlassgericht kann auch gegebenenfalls Kontakt zu einem Nachlasspfleger oder einem Testamentsvollstrecker vermitteln.

Nachlass ist überschuldet

Ist der Nachlass überschuldet, ist es möglich, dass die Gläubiger nicht vollständig oder überhaupt nicht befriedigt werden können.

Im Falle der Nachlassüberschuldung beantragt der Fiskus gegebenenfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren. Lehnt das Insolvenzgericht ein Verfahren ab, weil die Masse zu gering ist, befriedigt der Fiskus die Nachlassgläubiger bestmöglich. Soweit ein Restvermögen vorhanden ist, erhalten die Gläubiger einen prozentualen Anteil.

Haftung des Fiskus

Die Haftung des Fiskus ist auf den vorhandenen Nachlass beschränkt. Die beschränkte Haftung soll vermeiden, dass die Staatskasse und damit die Steuerzahler übermäßig mit Verbindlichkeiten belastet werden.

Fiskus-Erbschaft aufheben

Eine Fiskus-Erbschaft beruht auf der Vermutung, dass keine Erben vorhanden sind. Der Beschluss, mit dem der Fiskus einen Nachlass erbt, kann durch das Nachlassgericht aufgehoben werden. Dies geschieht zum Beispiel dann, wenn ein bisher unbekannter Erbe sein Erbrecht durch einen Erbschein nachweist.

Bis zu 30 Jahre nachdem ein Beschluss ergangen ist, ist eine Fiskus-Erbschaft anfechtbar. Solange ist der Staat verpflichtet, das Erbe nötigenfalls auszuzahlen. Kosten und Aufwendungen, die dem Land bei der Verwaltung des Erbes inzwischen entstanden sind, muss der Erbe erstatten.

Rechtsvorschriften

Zusätzliche Informationen

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