© Bezirksregierung Münster
Service-Navigation und Suche
Hauptinhalt
Kommunalaufsicht, Wirtschaft
Schornsteinfegerangelegenheiten
Mit der Neuregelung des Schornsteinfegerrechts haben sich Rechte und Pflichten in Schornsteinfegerangelegenheiten geändert. Von den Neuerungen sind sowohl Eigentümer von Grundstücken und Räumen als auch Schornsteinfeger betroffen. Zu den Änderungen gehört zum Beispiel, dass Kehrbezirke nur noch befristet auf höchstens sieben Jahre vergeben werden.
Die Bezirksregierung schreibt die frei werdenden Bezirke aus und bestellt den besten Bewerber befristet zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Neuregelung des Schornsteinfegerrechts
Seit dem 1. Januar 2013 gilt in vollem Umfang das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG). Es verpflichtet Eigentümer von Grundstücken und Räumen, kehr- und prüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.
Aktuelle Ausschreibungen von Kehrbezirken
Frei werdende Kehrbezirke werden von den Bezirksregierungen öffentlich ausgeschrieben und auf sieben Jahre befristet vergeben. Bewerber können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen.
Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer
- Eignung,
- Befähigung und
- fachlichen Leistung.
Ein wichtiges Kriterium ist neben der regelmäßigen Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Berufserfahrung im Schornsteinfegerhandwerk.
Die Einzelheiten zum Ausschreibungsverfahren, zu den Anforderungen an die Bewerber und deren Auswahl sind in der „Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Die Bewerbungen werden mithilfe eines landeseinheitlichen Bewertungsbogens ausgewertet. Die Ausschreibungen werden auf den Internetseiten der Bezirksregierung Münster und der Bundesverwaltung veröffentlicht.
Aktuell ausgeschriebene Kehrbezirke für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
- Stadt Gelsenkirchen IX – Ausschreibungsende: 22.01.2025 (pdf, 227 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreis Steinfurt XIV – Ausschreibungsende: 22.01.2025 (pdf, 227 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Münster XII – Ausschreibungsende: 22.01.2025 (pdf, 227 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach §§ 9 und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG (pdf, 102 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ausschreibungen – Bundesverwaltungsamt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Kehrbezirke – Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Jedes Bundesland ist in Kehrbezirke eingeteilt. So kann überprüft werden, ob Betreiber von Feuerstätten ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und damit die sichere Funktion der Anlagen gewährleistet ist.
Für die jeweiligen Kehrbezirke ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zuständig. In Nordrhein-Westfalen werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von den Bezirksregierungen bestellt. Die Bezirksschornsteinfeger werden als öffentlich beliehene Handwerker im Auftrag des Staates tätig und können sich entsprechend ausweisen.
Hoheitliche Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Folgende hoheitlichen Tätigkeiten sind dem sogenannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Kehrbezirksinhaber vorbehalten:
- Kehrbuch führen mit der Kontrolle, ob die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt wurden,
- Feuerstättenschau, einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
- Feuerstättenbescheid anlässlich einer Feuerstättenschau erlassen,
- anlassbezogene Überprüfungen,
- Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach der Landesbauordnung ausstellen und
- Ersatzvornahmen umsetzen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind.
Feuerstättenschau
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen gemäß § 14 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zweimal innerhalb von sieben Jahren sämtliche Feuerungsanlagen in den Gebäuden ihres Bezirks. Dies sind alle Anlagen, in denen Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie Arbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV) auszuführen sind. Dabei prüfen sie die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen. Eine Feuerstättenschau darf frühestens nach drei Jahren und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden
Feuerstättenbescheid
Mit dem Feuerstättenbescheid setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau schriftlich fest, welche Schornsteinfegerarbeiten wann umzusetzen sind. Der Feuerstättenbescheid enthält in der Regel folgende Informationen:
- Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen,
- die daran auszuführenden Arbeiten,
- den Zeitraum, in dem die Arbeiten erledigt werden müssen,
- die dafür geltende Rechtsgrundlage (wie zum Beispiel die KÜO oder die 1. BImSchV).
Allgemeine Schornsteinfegertätigkeiten
Die Eigentümer können dabei selbst entscheiden, welchen Schornsteinfeger sie mit den allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten beauftragen. Es dürfen alle Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind,
- Kehrarbeiten,
- Überprüfungsarbeiten und
- Messarbeiten
ausführen.
Falls ein anderer als der Kehrbezirksinhaber mit den Arbeiten beauftragt wird, muss er die Tätigkeiten so durchführen, wie sie im Feuerstättenbescheid geregelt sind. Außerdem muss er die ausgeführten Arbeiten dem Kehrbezirksinhaber mit einem Formblatt nachweisen.
Wer ist mein zuständiger Bezirksschornsteinfeger?
Um einen zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger zu ermitteln, bieten die Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster und der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks auf ihren Internetseiten die Möglichkeit, mit der Eingabe einer Adresse den für die entsprechende Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu finden. Des Weiteren wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) ein elektronisches Schornsteinfegerregister geführt.
- Besetzung Kehrbezirke zum 01.01.2022 (pdf, 224 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Schornsteinfegerinnung Münster (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Schornsteinfegerregister – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Gebühren
Für hoheitliche Tätigkeiten gibt es eine Gebührenordnung. Für jede einzelne Dienstleistung wird in der bundesweit geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt, was der Schornsteinfeger erledigen muss und wie viel er dafür in Rechnung stellen darf. Die Dienstleistungen werden in der Gebührenordnung in sogenannten Arbeitswerten ausgedrückt, das heißt in dem Zeitaufwand, der für diese Tätigkeiten veranschlagt wird. Gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung wird ein Arbeitswert mit 1,05 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vergütet.
Die allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten sind nicht an diese Gebührenordnung gebunden und müssen vereinbart werden.
Aufsicht durch Ordnungsbehörden
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der Ordnungsbehörden bei den kreisfreien Städten und Kreisen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Kehrbezirk haben. Zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden gehört es,
- zu überwachen, ob die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen,
- Bürger in Schornsteinfegerangelegenheiten zu beraten und
- Beschwerden zu bearbeiten.
Die Ordnungsbehörden können jederzeit überprüfen, ob die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ihre hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen und ihre Pflichten einhalten.
Kreise und kreisfreie Städte
- Kreis Borken (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreis Coesfeld (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreis Recklinghausen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreis Steinfurt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreis Warendorf (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreisfreie Stadt Bottrop (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kreisfreie Stadt Münster (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Aufsicht durch die Bezirksregierung
Die Bezirksregierung bestellt als Aufsichtsbehörde in 231 Kehrbezirken der Emscher-Lippe-Region und des Münsterlandes staatlich bevollmächtigte Schornsteinfeger. Stellen Ordnungsbehörden Verstöße fest, kann die Bezirksregierung entsprechende Aufsichtsmaßnahmen verhängen. Bei gravierenden Pflichtverletzungen kann sie die Bestellung als Bezirksschornsteinfeger widerrufen.
Auskunft
Auskunft zu:
- einzelnen Schornsteinfegertätigkeiten,
- Gebühren oder
- zur Kehr- und Überprüfungsordnung
geben die Ordnungsbehörden bei den kreisfreien Städten und Kreisen. Außerdem beantwortet die Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster Fragen zu Schornsteinfegerangelegenheiten.
Schlichtungsstelle
Eine Schlichtungsstelle, die zwischen Verbrauchern und dem Schornsteinfegerbetrieb vermitteln kann, falls ein Innungsbetrieb betroffen ist, ist bei der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster eingerichtet. Außerdem können bei Verbraucherbeschwerden die Handwerkskammern vermittelnd tätig werden.
Rechtsvorschriften
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach §§ 9 und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) (pdf, 102 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Weitere Links
- Ausschreibungen – Bundesverwaltungsamt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Handwerkskammer Münster (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Schornsteinfegerinnung Münster (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Schornsteinfegerregister – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)