Röntgengerät

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Arbeitsschutz


Strahlenschutz

Computertomograph

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Arbeitnehmer können neben natürlicher auch zivilisatorischer Strahlung an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ausgesetzt sein. Die zivilisatorische Strahlung entsteht beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, beim Betrieb von Röntgenanlagen und Beschleunigern oder durch andere medizinische und technische Anwendungen.
In der Technik werden ionisierende Strahlen zum Beispiel in berührungslosen Messinstrumenten oder auch in der Werkstoffprüfung eingesetzt. In der Medizin wird ionisierende Strahlung in der Diagnostik oder in der Therapie genutzt.

Aufgaben der Bezirksregierung

Arbeitnehmer, die mit radioaktiven Stoffen umgehen oder Röntgeneinrichtungen bedienen, bedürfen des besonderen Schutzes vor ionisierender Strahlung. Deshalb überwacht die Bezirksregierung Münster, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer strahlenschutzrechtliche Vorschriften einhalten und Röntgeneinrichtungen sicher betreiben. Ferner erteilt sie Genehmigungen

  • für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und nimmt Anzeigen zum Betrieb und bei wesentlichen Änderungen entgegen,
  • für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
  • zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen,
  • für den Betrieb von Beschleunigeranlagen,
  • für Tätigkeiten in fremden Anlagen und

erteilt

  • Freigaben sonstiger radioaktiver Stoffe und
  • ihr Einverständnis zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten.

Weiterhin

  • registriert sie Strahlenpässe und
  • legt Ersatzdosen fest.

Gesetzliche Grundlage

  • Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - vom 27. Juni 2017 - und
  • die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - vom 29. November 2018 –

regeln den Schutz des Menschen und der Umwelt

  • beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und Betrieb von Anlagen,
  • bei der Beförderung radioaktiver Stoffe,
  • beim Schutz der Bevölkerung und Einsatzkräfte beim Einsatz oder Zusatz radioaktiver Stoffe,
  • an Arbeitsplätzen mit Exposition mit natürlich vorkommender Radioaktivität,
  • beim Schutz vor Radon in Innenräumen und am Arbeitsplatz und
  • beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern und
  • legen Schutzmaßnahmen und Grenzwerte fest.

Registrierung von Strahlenpässen

Aufgrund des neuen Strahlenschutzgesetzes ergeben sich ab 31.12.2018 wichtige Änderungen bei der Registrierung von Strahlenpässen. So ist künftig eine persönliche Kennnummer, die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer), für alle Inhaber eines Strahlenpasses erforderlich.

Weitere Informationen zu Übergangsregelungen und Beantragung der SSR-Nummer finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz:

Rechtsvorschriften

Zusätzliche Informationen

Service

Telefonische Erst­beratung für Arbeit­geber­innen, Arbeit­geber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit

beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“

www.komnet.nrw.de

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