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Gesundheit und Soziales


Anerkennungen nach dem Kurortegesetz

Kneipp Kur

© Jenny Sturm/Fotolia

Städte oder Gemeinden dürfen sich Kur- oder Erholungsort nennen, wenn sie über eine entsprechende staatliche Anerkennung verfügen. Die Bezirksregierung erteilt diese Anerkennung im Regierungsbezirk. Grundlage für das entsprechende Prädikat ist das Kurortegesetz NRW. Mit der staatlichen Anerkennung wird bestätigt, dass diese Orte über die in den gesetzlichen Bestimmungen näher definierten Qualitätsstandards verfügen.

Um Kurort werden zu können, müssen die Gemeinden eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

Die Artbezeichnungen dienen einem fairen Wettbewerb der Kurorte und Erholungsorte untereinander. Außerdem helfen sie den Patienten und Gästen, die Heilung und Erholung suchen, sowie den beratenden Ärzten bei der Auswahl des geeigneten Kur- oder Erholungsortes.

Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn sie die im Kurortegesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen als:

  1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad (§ 4),
  2. Kneipp-Heilbad (§ 5),
  3. Heilklimatischer Kurort (§ 6),
  4. Kneipp-Kurort (§ 7),
  5. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8),
  6. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9),
  7. Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10),
  8. Luftkurort (§ 11).

Eine Gemeinde kann auch mehrere Prädikate erhalten, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnung gegeben sind.

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