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Hilfe für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Informationen für Kommunen
Die Äußerung des Aufnahmegesuches dieses Personenkreises erfordert zunächst keine Vorsprache in der LEA (Landeserstaufnahme) Bochum. Der weit überwiegende Anteil des berechtigten Personenkreis nimmt die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wahr und es wird kein Asylverfahren angestrebt. Sofern ausdrücklich ein Asylverfahren gewünscht wird, ist eine spätere Vorsprache in der LEA Bochum natürlich möglich.
In den Unterbringungseinrichtungen des Landes wurde durch Verlegung nunmehr in jedem Regierungsbezirk eine speziell gewidmete Einrichtung geschaffen, um die Geflüchteten aus der Ukraine unterzubringen, die in der LEA ein Asylgesuch geäußert haben.
FLÜAG
Für die anstehenden Zuweisungen der Geflüchteten, für die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, werden die von den Kommunen bereits untergebrachten und gemeldeten Personen fiktiv so behandelt, als wären sie bereits mit der letzten Bestandserhebung FlüAG gemeldet worden. Die zugewiesenen Personen müssen in den Kommunen / durch die ABHen spätestens bei Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis registriert und im AZR angelegt werden (sofern dies nicht bereits in der Landeseinrichtung erfolgt ist).
Registrierte Personen können die Kommunen bei der nächsten regulären FlüAG-Bestandsmeldung melden; für den Bezug der FlüAG-Pauschale ist das Ankunftsdatum in der Kommune maßgeblich. Eine Abrechnung kann damit unabhängig von der Registrierung rückwirkend erfolgen. Für die Verteilung wird der Bestand entsprechend der bereits erfolgten Abfrage weiter vorerst außerhalb des Meldeportals erfasst (hier können auch Geflüchtete aus der Ukraine ohne AZR-Nr. gemeldet werden).
Angebote zur Unterbringung Geflüchteter
Der Bezirksregierung Arnsberg werden verschiedene Angebote zur Unterbringung von Geflüchteten gemacht. Der Fokus für Einrichtungen des Landes liegt auf sehr großen Unterkünften, da es sich um eine temporäre Unterbringung handelt.
Keinesfalls soll eine Konkurrenz zwischen der kurzfristigen Unterbringung in den Einrichtungen des Landes und der langfristigen Unterbringung in den Kommunen entstehen. Kleinere Unterkünfte, wie bspw. Jugendherbergen, Hotels, o. ä. werden seitens der Bezirksregierung nicht angemietet. Hier ist die abschlägige Antwort mit dem Hinweis versehen, dass die Unterkunft gerne der Kommune angeboten werden kann.
Förderhinweis
Die KfW hat ein „Sonderprogramm Flüchtlingseinrichtungen“ unter dem Dach des Programms IKK Investitionskredit Kommunen aufgelegt:
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner:innen
Weitere Links
- Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration – Krieg in der Ukraine (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bezirksregierung Arnsberg – Ukraine-Krieg (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)