Frau im Labor

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Arbeitsschutz


Biologische Arbeitsstoffe

Frau arbeitet im Labor

© Gina Sanders/Fotolia

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff „Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.

Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Abfallbehandlung, Abwassertechnik, Tierhaltung und Lebensmittelherstellung. Die Biostoffverordnung regelt Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen bei diesen Tätigkeiten.

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Schutz der Beschäftigten ist die Gefährdungs­beurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, die in der Biostoffverordnung konkretisiert wird.

Bezüglich der Infektionsgefährdung werden Tätigkeiten mit und Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung unterschieden. Die Biostoffverordnung beschreibt für die verschiedenen Schutzstufen die grundlegenden erforderlichen Schutzmaßnahmen. Eine Schutzstufenzuordnung erfolgt jedoch nur für Tätigkeiten in den Bereichen:

  • Gesundheitswesen,
  • Biotechnologie,
  • Laboratorien und
  • Versuchstierhaltung.

Alle übrigen Arbeitsbereiche (z. B. Abfallwirtschaft oder Forst- und Landwirtschaft) werden keiner Schutzstufe zugeordnet. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen jedoch die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die entsprechenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber festgelegt werden.

Hilfestellung bei der Umsetzung der Biostoffverordnung geben die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen an die für seine Branche geltenden TRBA hält, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt („Vermutungswirkung“).

Erlaubnispflicht, Anzeigepflicht

Die Biostoffverordnung sieht eine Erlaubnispflicht für bestimmte Tätigkeiten vor. Diese Erlaubnispflicht besteht für die vier oben genannten Bereiche Gesundheitswesen, Biotechnologie, Laboratorien und Versuchstierhaltung, wenn bestimmte Kriterien gemäß § 15 Biostoffverordnung erfüllt sind.

Das bedeutet, dass bestimmte Tätigkeiten mit Biostoffen verboten sind, es sei denn, die zuständige Bezirksregierung hat hierfür eine Erlaubnis erteilt. Erst das Vorliegen der Erlaubnis legalisiert also diese Tätigkeiten.

Neben der Erlaubnispflicht besteht für einige Tätigkeiten auch eine Anzeigepflicht, wenn die Kriterien gemäß § 16 Biostoffverordnung erfüllt sind.

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