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Arbeitsschutz
Biologische Arbeitsstoffe
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff „Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.
Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Abfallbehandlung, Abwassertechnik, Tierhaltung und Lebensmittelherstellung. Die Biostoffverordnung regelt Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen bei diesen Tätigkeiten.
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Schutz der Beschäftigten ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, die in der Biostoffverordnung konkretisiert wird.
Bezüglich der Infektionsgefährdung werden Tätigkeiten mit und Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung unterschieden. Die Biostoffverordnung beschreibt für die verschiedenen Schutzstufen die grundlegenden erforderlichen Schutzmaßnahmen. Eine Schutzstufenzuordnung erfolgt jedoch nur für Tätigkeiten in den Bereichen:
- Gesundheitswesen,
- Biotechnologie,
- Laboratorien und
- Versuchstierhaltung.
Alle übrigen Arbeitsbereiche (z. B. Abfallwirtschaft oder Forst- und Landwirtschaft) werden keiner Schutzstufe zugeordnet. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen jedoch die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die entsprechenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber festgelegt werden.
Hilfestellung bei der Umsetzung der Biostoffverordnung geben die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen an die für seine Branche geltenden TRBA hält, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt („Vermutungswirkung“).
Erlaubnispflicht, Anzeigepflicht
Die Biostoffverordnung sieht eine Erlaubnispflicht für bestimmte Tätigkeiten vor. Diese Erlaubnispflicht besteht für die vier oben genannten Bereiche Gesundheitswesen, Biotechnologie, Laboratorien und Versuchstierhaltung, wenn bestimmte Kriterien gemäß § 15 Biostoffverordnung erfüllt sind.
Das bedeutet, dass bestimmte Tätigkeiten mit Biostoffen verboten sind, es sei denn, die zuständige Bezirksregierung hat hierfür eine Erlaubnis erteilt. Erst das Vorliegen der Erlaubnis legalisiert also diese Tätigkeiten.
Neben der Erlaubnispflicht besteht für einige Tätigkeiten auch eine Anzeigepflicht, wenn die Kriterien gemäß § 16 Biostoffverordnung erfüllt sind.
Downloads
- Antrag auf Erlaubnis nach § 15 BioStoffV (pdf, 131 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anzeigeformular nach § 16 BioStoffV (pdf, 106 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Biostoffverordnung (BioStoffV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- EG-Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zum Schutz der Beschäftigten 2000/54/EG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- EU-Richtlinie 2010/32 des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- LASI-Veröffentlichung LV 23 zur Biostoffverordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- LASI-Veröffentlichung LV 63 Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Rechtstexte zu biologischen Arbeitsstoffen – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Service
Telefonische Erstberatung für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit
beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)
Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr
Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“
www.komnet.nrw.de
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Biologische Arbeitsstoffe (BAUA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Biologischer Arbeitsstoffe (BMAS) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- GESTIS-Biostoffdatenbank (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW (LIA.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- KomNet (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)