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Gesundheit und Soziales
Ab 1.1.2020
Ausgleichsfonds für die Pflegeberufeausbildung
Im Bereich der Pflege sind die Folgen des demografischen Wandels besonders spürbar. Der Bundesgesetzgeber hat daher im Juli 2017 den Grundstein für die Reform der Pflegeberufe gelegt, um die Ausbildung zu modernisieren und den Berufsbereich der Pflege aufzuwerten.
Ein neues Pflegeberufegesetz vereint die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen zu einer generalistischen Pflegeausbildung. Künftig gibt es einen einheitlichen Berufsabschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Diese Reform betrifft in Nordrhein-Westfalen ca. 35.000 bis 40.000 Auszubildende.
Auch bei der Finanzierung der Ausbildung ändert sich etwas: Ein Landesfonds soll die ab 2020 neu ausgerichtete Pflegeausbildung finanzieren und eine wohnortnahe, qualifizierte und ausreichende Ausbildung sicherstellen.
Die Finanzierung aller bis zum 31.12.2019 nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz begonnenen Ausbildungsgänge wird weiterhin durch die Landschaftsverbände bzw. die KG NW über das Jahr 2019 hinaus bis zu deren Beendigung fortgeführt.
Somit werden für einen gewissen Zeitraum die Verfahren zur Finanzierung nach dem alten Recht und nach dem Pflegeberufegesetz nebeneinander bestehen.
Die Bezirksregierung Münster verwaltet den Ausgleichsfonds nach dem Pflegeberufegesetz ab dem 2.1.2019 für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
Was ist der Ausgleichsfonds?
Mit dem Ausgleichsfonds werden die Kosten der ausbildenden Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegedienste und auch der Pflegeschulen refinanziert.
In den Fonds zahlen die Kostenträger der Ausbildung ein. Das sind
- Krankenhäuser (57,2380 %)
- stationäre und ambulante Pflegeinrichtungen (30,2174 %),
- das Land Nordrhein-Westfalen (8,9446 %),
- die sozialen und privaten Pflegeversicherungen (3,6 %)
Durch ein Umlageverfahren wird ein Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen geschaffen. Das heißt, alle Einrichtungen außer den Pflegeschulen werden gleichermaßen zur Finanzierung der Pflegeausbildung herangezogen.
Der Ausgleichsfonds setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
- Summe aller Ausbildungsbudgets der Ausbildungsträger
- Liquidationsreserve von 3%
Sie soll die Zahlungsfähigkeit des Fonds beispielsweise im Falle des Ausscheidens eines Kostenträgers gewährleisten. Gleichzeitig sollen aber auch mehr Ausbildungsplätze als vorher geplant ermöglicht werden. - Verwaltungskostenpauschale von 0,6%
Sie deckt die Personal- und Sachkosten der zuständigen Stelle.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Bewirtschaftung des Ausgleichsfonds sieht folgenden Aufgabenzyklus vor:
- Festsetzungsjahr
(Kalenderjahr vor dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2019) - Finanzierungsjahr
(Kalenderjahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen; erstmals im Jahr 2020) - Abrechnungsjahr
(Kalenderjahr nach dem Finanzierungsjahr; erstmals im Jahr 2021)
Im Festsetzungsjahr werden die Grundlagen geschaffen, um im Finanzierungsjahr die Ausbildungskosten über den Fonds finanzieren zu können.
Erstmals werden Anfang 2019 die Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen zwischen dem Landesgesundheitsministerium und den Kosten- und Leistungsträgern vereinbart.
Die ausbildenden Einrichtungen und die Pflegeschulen melden der Bezirksregierung Münster ihren Bedarf bis zum 15.6. an.
Auf Basis der gemeldeten Budgets aller Ausbildungsträger und der vereinbarten Pauschalen wird der Finanzierungsbedarf ermittelt. Das ist der Betrag, der im Finanzierungsjahr von den Kostenträgern aufgebracht werden muss und über Umlagen eingefordert wird.
Der Umlagebetrag wird für jeden Kostenträger individuell berechnet und für die Pflegeeinrichtungen bis zum 31.10. festgesetzt. Für die Krankenhäuser werden die Beträge bis zum 15.12. festgesetzt.
Die Mittel werden von der Bezirksregierung Münster verwaltet. Im Finanzierungsjahr zahlen die Kostenträger ihre Umlage zum 10. eines Monats, die ausbildenden Einrichtungen und die Pflegeschulen erhalten ihre Ausgleichszuweisung am Monatsende.
Im Abrechnungsjahr rechnen die Kostenträger sowie die Ausbildungsträger ihre Zahlungen ab.
Grundlagen für das Verfahren sind das Pflegeberufegesetz (PflBG) und die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).
Digitales Verfahren
Für das Verfahren wird ein digitales System eingerichtet, in dem die Kosten- und Ausbildungsträger ihre Meldungen erfassen können. Auch die Kommunikation mit der Bezirksregierung Münster wird über das System ermöglicht.
Wann müssen die Einrichtungen aktiv werden in 2019?
Obwohl die generalistische Pflegeausbildung frühestens im Jahr 2020 beginnt, wird bereits 2019 an der Einrichtung des Ausgleichsfonds gearbeitet, damit die Finanzierung für 2020 gesichert ist.
Krankenhäuser, stationäre sowie ambulante Pflegeeinrichtungen und die Pflegeschulen müssen in 2019 diese Termine beachten und aktiv werden:
ab 1.4.2019
Alle Kosten- und Ausbildungsträger werden von der Bezirksregierung Münster erstmalig postalisch angeschrieben und gebeten, sich in dem System zu registrieren.
bis 15.6.2019
Alle ausbildenden Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen melden die Informationen nach § 5 Abs. 1 und 2 PflAFinV, um die Ausbildungskosten, die aus dem Fonds refinanziert werden sollen, zu ermitteln.
Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Pflegeeinrichtungen melden die Informationen nach § 11 PflAFinV, mit denen der Umlagebetrag für jede Einrichtung sachgerecht ermittelt werden kann.
Aktuelle Umlageverfahren
Die aktuellen Umlageverfahren, die zur Finanzierung der Ausbildungskosten in der Krankenpflege von der Krankenhausgesellschaft NRW und in der Altenpflege von den Landschaftsverbänden betreut werden, laufen bis zum Abschluss aller heutigen Ausbildungsgänge weiter.
Downloads
- Ausgleichsfonds für die Pflegeberufe: Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung in NRW (pdf, 450 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Festsetzung des Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2020 (pdf, 476 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Pflegeberufegesetz (PflBG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Pflegeberufezuständigkeitsverordnung (PflBZustVO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Bundesministerium für Gesundheit (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landschaftsverband Rheinland (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)