Zwei Hände mit Scherenschnitt

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Gesundheit und Soziales


Opferpension und Kapitalentschädigung

Schmetterling auf einem Stacheldraht

© Unclesam/Fotolia

Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können soziale Ausgleichsleistungen für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.

Zu diesen Ausgleichsleistungen gehört die Kapitalentschädigung nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sowie die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (sog. Opferpension).

Allgemeines

Für Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) erhalten haben, sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig. Für Antragsteller, die anstelle einer HHG-Bescheinigung über einen Rehabilitierungsbeschluss verfügen, sind hingegen die Justizbehörden des Landes zuständig, in dem die jeweilige Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.

Kapitalentschädigung

Die Kapitalentschädigung für rehabilitierte Betroffene wird einkommensunabhängig für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gewährt. Anträge sind bis spätestens 31. Dezember 2019 bzw. danach innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer gerichtlichen Rehabilitierungsentscheidung zu stellen.

Seit dem 14. September 2016 sind die Bezirksregierungen – anstelle der Kreise und kreisfreien Städte – für die Gewährung von Kapitalentschädigungen zuständig, sofern n der Antragsteller im Besitz einer HHG-Bescheinigung ist.

Opferpension

Die Opferpension ist hingegen eine Zuwendung für Berechtigte, die zwischen 1945 und 1990 in der DDR (bis 1949: „Sowjetische Besatzungszone“) mindestens 180 Tage rechtsstaatswidrig Freiheitsentzug erlitten haben und heute in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Das heißt, dass  Ihre monatlichen Einkünfte die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten dürfen.  

Die Bezirksregierung nimmt für den Regierungsbezirk Münster Anträge auf Gewährung einer Opferpension entgegen, sofern der Antragsteller im Besitz einer HHG-Bescheinigung ist.

Hilfen in diversen Lebenslagen

Menschen können in ganz unterschiedlichen Lebenslagen in finanzielle Not geraten und staatliche Hilfe benötigen. Für Antrag und Bewilligung der folgenden Leistungen sind in Nordrhein-Westfalen die Städte und Kreise zuständig, in denen die Hilfebedürftigen ihren Wohnsitz haben. Die Bezirksregierung nimmt nur Aufsichtsaufgaben wahr.

Unterhaltssicherung

Anträge zur Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - USG sind in Nordrhein-Westfalen an die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und die Kreise (für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden) zu richten. Die Bezirksregierung Münster ist nur für Grundsatzfragen der Unterhaltssicherung zuständig.

Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, in denen die Hilfebedürftigen ihren Wohnsitz haben. Überörtliche Träger sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Träger der Sozialhilfe treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung, ohne hierbei an Weisungen oder Empfehlungen gebunden zu sein. Die Sozialämter unterliegen lediglich der allgemeinen Kommunalaufsicht der Bezirksregierungen.

Jugendhilfe

Das jeweilige Jugendamt nimmt die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Die Träger der Jugendhilfe treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung, ohne hierbei an Weisungen oder Empfehlungen gebunden zu sein. Über die Jugendämter des Bezirks hat die Bezirksregierung Münster lediglich die allgemeine Kommunalaufsicht.

Kreise und kreisfreie Städte im Regierungsbezirk Münster

Klicken Sie auf den jeweiligen Kreis oder die kreisfreie Stadt in der Karte und Sie gelangen zu den Seiten der Kreise beziehungsweise der kreisfreien Städte.

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