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Arbeitsschutz
Explosionsgefährliche Stoffe
Bei der gewerblichen Handhabung von explosionsgefährlichen Stoffen ergeben sich besondere Gefahren. Zum Beispiel können größere Explosionen das Leben von Beschäftigten und Anwohnern gefährden. Diesen Gefahren trägt der Gesetzgeber durch spezielle Regelungen des Sprengstoffrechtes Rechnung. Die Bezirksregierung ist hierbei nicht nur für den Arbeitnehmerschutz, sondern auch für den Drittschutz zuständig.
Erlaubnisse, Befähigungen, Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wie zum Beispiel Großfeuerwerken oder Sprengungen in Steinbrüchen oder von Gebäuden, erfordert eine Erlaubnis durch die Bezirksregierung.
Außerdem müssen die verantwortlichen Personen nachweisen, dass sie zuverlässig und befähigt sind. Die Befähigung erwerben sie in speziellen, staatlich anerkannten Lehrgängen, deren Lehrgangsgrundsätze regelmäßig angepasst werden.
Die Bezirksregierung erteilt die Lehrgangsanerkennungen. Des Weiteren ist sie zuständig für die Ausstellung von Erlaubnissen, Befähigungsscheinen, Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Anzeigepflichten gewerblicher Betriebe
Das Sprengstoffrecht regelt vielseitige Verpflichtungen gewerblicher Betriebe, den Umgang mit Sprengstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) der Bezirksregierung anzuzeigen. Diese Anzeigen werden geprüft. Je nach Sachlage überprüft ein Fachbeamter die Verhältnisse vor Ort. Dies ist zum Beispiel bei größeren Feuerwerken oder Sprengungen der Fall.
Silvesterfeuerwerk
Auch der Verkauf und die Lagerung von Silvesterfeuerwerk ist mit besonderen Gefahren verbunden. Die Bezirksregierung informiert den Einzelhandel daher regelmäßig durch eine Informationsschrift. Sie enthält die aktuellen Regelungen dazu, wie Händler Feuerwerkskörper aufzubewahren haben und was sie beim Verkauf beachten müssen.
Die Bezirksregierung kontrolliert den Handel von Silvesterfeuerwerk vor Ort. Vor dem Jahreswechsel suchen Mitarbeiter Händler auf und prüfen zum Beispiel die Lagerbedingungen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die zulässigen Lagerhöchstmengen und den nicht erlaubten Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie zwei an Minderjährige gelegt.
Großfeuerwerk
Bei der Überprüfung von Großfeuerwerken überwacht die Bezirksregierung die Sicherheitsbestimmungen. Sie prüft auch, ob nur qualitätsgesicherte oder Gegenstände mit Konformitätsnachweis (CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen)) verwendet werden.
Nach dem Sprengstoffrecht unterliegen Großfeuerwerkskörper der Kategorie vier einem Qualitätssicherungs- beziehungsweise Konformitätsnachweisverfahren (CE-Kennzeichnung), das dokumentiert werden muss. Hierzu muss die ausführende Firma entsprechende Unterlagen am Abbrennplatz vorhalten. Des Weiteren müssen die einzelnen Feuerwerkskörper mit bestimmten Angaben versehen sein. Diese werden ebenfalls überprüft.
Lager
Genehmigte Lager für explosionsgefährliche Stoffe prüft die Bezirksregierung in regelmäßigen Abständen auf ihre Sicherheit. Sie kontrolliert dabei unter anderem die zulässigen Mengen und die sich daraus ergebenden Sicherheits- und Schutzabstände.
Im Regierungsbezirk gibt es circa 900 genehmigte Lager und Bunker, die einer Überwachung bedürfen. Des Weiteren gibt es im Regierungsbezirk etliche Steinbrüche, in denen Gewinnungssprengungen durchgeführt werden, die regelmäßig überwacht werden müssen. Im Einzelhandel sind im hiesigen Aufsichtsbezirk vermutlich circa 14.000 Betriebe vorhanden, die pyrotechnische Gegenstände zum Jahreswechsel verkaufen und durch die Mitarbeiter im Sprengstoffwesen beraten und kontrolliert werden.
Downloads und Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (pdf, 753 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV (pdf, 425 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anzeige für den Umgang mit Airbags (docx, 13 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Umgang mit Airbags und Gurtstraffern (Rückhaltesysteme) (pdf, 34 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Flyer „Sicheres Silvesterfeuerwerk“ (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verkaufsanzeige für Silvesterfeuerwerk (pdf, 714 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)