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Gesundheit und Soziales
Soziale Arbeit, Heil- und Kindheitspädagogik
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse für Soziale Berufe
Die Bezirksregierung Münster ist für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse für Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Heilpädagogik und Kindheitspädagogik zuständig.
Die Bezirksregierung Münster kann eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation im Bereich der Sozialpädagogik/Sozialen Arbeit, Heilpädagogik oder Kindheitspädagogik anerkennen und die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung der nachfolgenden reglementierten Berufe erteilen, wenn eine gleichwertige Ausbildung im Ausland erfolgt ist bzw. wesentliche Unterschiede durch Berufserfahrung oder Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden können:
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter bzw. staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge
- staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge
- staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge.
Die Bezirksregierung Münster ist für Sie zuständig, wenn Sie im Regierungsbezirk Münster Ihren Wohnsitz haben. Der Regierungsbezirk Münster umfasst die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf sowie die Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster.
Falls Sie momentan noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber nach Nordrhein-Westfalen umziehen wollen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem Ihre zukünftige Arbeitsstätte liegt.
In der Regel sind vor Erteilung der Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs Ausgleichsmaßnahmen (wahlweise Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) durchzuführen. Wesentliche Unterschiede und die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen werden durch schriftlichen Bescheid festgestellt.
Form der Antragsunterlagen
Alle Unterlagen sind grundsätzlich als Kopie vorzulegen oder elektronisch per E-Mail als Scan oder im PDF-Format zu übersenden.
Dies setzt jedoch voraus, dass die vorgelegten Dateien von einer Qualität sind, die einer Fotokopie entspricht: Die Dateien müssen gut lesbar, nicht abgeschnitten und in hoher Auflösung sein. Bitte verwenden Sie hierfür einen handelsüblichen Scanner.
Im Einzelfall kann gemäß § 12 Absatz 5 BQFG NRW dennoch die Vorlage von beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen verlangt werden. Beglaubigungen sind von einer öffentlichen Stelle in Deutschland (Stadt-/Kreisverwaltungen, Notare, Gerichte) vorzunehmen.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer postalischen Übersendung von Originaldokumenten absehen.
Die Antragstellung nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) ist ausschließlich über das folgende Portal möglich:
Gebühren
Die Bearbeitung der Anträge ist gebührenpflichtig.
Je nach erforderlichen Verwaltungsaufwand im Einzelfall werden Gebühren in einer Höhe von 60 Euro bis 600 Euro erhoben (Tarifstelle 13 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung – AVerwGebO NRW).
Hinzu kommen ggf. Auslagen für gutachterliche Stellungnahmen durch die zuständigen Fachhochschulen.
Darüber hinaus werden von den zuständigen Fachhochschulen für die Teilnahme von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (§ 11 Abs. 1 BQFG NRW) Gebühren erhoben.
Für die Anerkennung von Abschlüssen in Sozialpädagogik/Sozialer Arbeit aus den Niederlanden beträgt die Gebühr im Regelfall 120 Euro.
Übersetzungen
Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin bzw. einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzerin bzw. Übersetzer anzufertigen.
Die Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen finden Sie unter „Weitere Links“.
Downloads
- Antrag auf staatliche Anerkennung – Erteilung der Befugnis (pdf, 513 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt zum Antrag auf staatliche Anerkennung (pdf, 461 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kostenübernahmeerklärung (pdf, 23 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SobAG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Persönliche Sprechstundenzeiten
Eine Beratung zur staatlichen Anerkennung ist zur Zeit nur telefonisch möglich. Die Abgabe von Anträgen (z.B. zum Abgleich von Originalunterlagen und unbeglaubigten Kopien) ist nach telefonischer Vereinbarung unter Erfüllung des 3G-Status möglich.