Gesundheit und Soziales

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Soziale Arbeit, Heil- und Kindheitspädagogik

Erteilung der staatlichen Anerkennung im Bereich Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, Heilpädagogik beziehungsweise Kindheitspädagogik.

Arzt mit Patienten

© michaeljung/Fotolia

Die Berufe des staatlich anerkannten Sozial­pädagogen/Sozial­arbeiters, Heil­pädagogen beziehungs­weise Kindheits­pädagogen sind regle­mentiert und an den Besitz bestimmter Berufs­qualifikationen gebunden. Um ihn auszuüben, ist deshalb eine entsprechende Befugnis erforderlich.

Die Bezirksregierung Münster kann eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation in den zuvor genannen Bereichen anerkennen und die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs (staatliche Anerkennung) erteilen, wenn eine gleichwertige Ausbildung im Ausland erfolgt ist oder wenn wesentliche Unterschiede durch Berufserfahrung oder Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen wurden.

Für die Erteilung der Befugnis ist die Bezirksregierung zuständig,

  •  in deren Regierungsbezirk der/die Antragsteller/in mit Wohnsitz gemeldet ist oder
  •  bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte liegt.

Das Verfahren wird auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung eingeleitet. Im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Bereich Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, Heilpädagogik beziehungsweise Kindheitspädagogik erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen.


Gleichwertigkeitsprüfung

Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt immer voraus, dass es sich bei der im Ausland erworbenen Ausbildung um eine mit der deutschen gleichartige Ausbildung handelt.

Eine gleichartige Ausbildung liegt vor, wenn

  • sie auf Hochschulniveau, das heißt mit einen akademischen Grad (Bachelor, Diplom) abschließt,
  • es sich um einen Abschluss der Sozialen Arbeit, Heilpädagogik beziehungsweise Kindheitspädagogik handelt, soweit in dem Land ein Studienabschluss der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik, Heilpädagogik beziehungsweise Kindheitspädagogik erworben werden kann,
  • sofern in dem Ausbildungsland kein Studienabschluss der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik, Heilpädagogik beziehungsweise Kindheitspädagogik erworben werden kann, muss es sich um einen Abschluss mit sozial-/ erziehungswissenschaftlichem Profil handeln. Weiterhin muss dieser Abschluss in dem entsprechenden Land für Tätigkeiten in Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit anerkannt sein.

Im zweiten Schritt erfolgt die Prüfung, ob und in welchem Umfang wesentliche Unterschiede zu einem deutschen Abschluss der Sozialen Arbeit bestehen.

Die Unterschiede sind wesentlich, wenn die im Rahmen der ausländischen Berufsausbildung erworbenen nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse 

  • sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den in deutschen Studiengängen der Sozialen Arbeit erworbenen unterscheiden und
  • die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des/der staatlich anerkannten Sozialpädagogen/-in und des/der staatlich anerkannten Sozialarbeiters/-in darstellen.

Bei der Feststellung der wesentlichen Unterschiede können sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Geeignet ist insbesondere ein qualifizierter Nachweis, der eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beinhaltet, beispielsweise ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Nachweis muss im Original sowie (bei Berufstätigkeit im Ausland) in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses kann es erforderlich sein, eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn oder der Fachhochschule Köln, Bielefeld oder Münster einzuholen.

Sollte eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit anhand der im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht möglich sein, ist die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Auf diese Weise können die festgestellten wesentlichen Unterschiede kompensiert werden.

Ausgleichsmaßnahmen sind

  • ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang, der bewertet werden kann,
  • eine Eignungsprüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Antragsteller/-innen betrifft.

Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen werden die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers berücksichtigt. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen beschränkt sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Die Antragsteller/innen haben die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung.

Für die Ausgleichsmaßnahmen sind die Fachhochschulen Köln, Bielefeld und Münster zuständig. Die Antragsteller/-innen können sich für eine dieser Fachhochschulen entscheiden.

Um eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren zu können, sind Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B2 erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist vor Beginn einer Ausgleichsmaßnahme der jeweiligen Fachhochschule gegenüber zu erbringen.


Vorzulegende Unterlagen

Alle im Antrag gemachten Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die erforderlichen Unterlagen werden als amtlich beglaubigte Kopien benötigt (siehe Antragsunterlagen).
Beglaubigungen durch Kirchen, Schulen, Studentenwerke, Verbände etc. gelten nicht als amtliche Beglaubigungen. Anerkennungsfähig sind unter anderem Beglaubigen durch Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie Notaren. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen der individuell vereinbarten Sprechstunde ihre Originalunterlagen und unbeglaubigte Kopien zum Abgleich vorzulegen.

Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in anzufertigen. Übersetzungen, die von unbeglaubigten Kopien angefertigt wurden, werden nicht akzeptiert.

Antragsunterlagen:

  • Aktueller, vollständiger und tabellarischer, persönlich unterschriebener Lebenslauf in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des gültigen Ausweises/Passes)
  • Im Ausland erworbene Berufsqualifikationsnachweise (amtlich beglaubigte Kopien mit deutschen Übersetzungen eines gerichtlich bestellten Übersetzers)
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausland (amtlich beglaubigte Kopie mit deutscher Übersetzung eines gerichtlich bestellten Übersetzers)
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (qualifiziertes Arbeitszeugnis) und sonstige Befähigungsnachweise (soweit im Ausland erworben mit deutscher Übersetzung eines gerichtlich bestellten Übersetzers)
  • Unterlagen über frühere Berufsanerkennungsverfahren (vergleiche Punkt 6 des Antrages)
  • Standesamtliches Dokument über die Namensänderung, zum Bei­spiel Heirats­urkunde (nur erforderlich bei einer Namensänderung nach Beendigung der Berufsausbildung) 

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein. 

Anträge sind zu richten an die 

Bezirksregierung Münster
Dezernat 24 – Sozialwesen
Domplatz 1 3
48143 Münster

Nippert, Dunja
Telefon: 0251 411-1567
Telefax: 0251 411-81567
E-Mail: dunja.nippert@brms.nrw.de


Gebühren

Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der staatlichen Aner­kennung ist gebühren­pflichtig. Die Rahmen­gebühren betragen zwischen 60 und 600 Euro (Tarifstelle 13 der Allgemeinen Verwaltungs­gebührenordnung – AVerwGebO NRW). Wie hoch die Gebühren im Einzel­fall sind, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist vom individuellen Verwaltungs­aufwand abhängig.

Nicht von der Rahmen­gebühr umfasst sind Kosten, die beispiels­weise für Übersetzungen, Kopien, Beglaubigungen, die Einbeziehung von Gutachtern oder die Absolvierung von Ausgleichs­maßnahmen entstehen.

Erteilung der Befugnis

Nach Feststellung der Gleichwertigkeit ist zur Erteilung der Befugnis die persönliche Zuverlässigkeit durch die Vorlage einer Straffreiheitserklärung und eines erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen. Diese werden gesondert angefordert.

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