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Luftfahrthindernisse

Windrad

© Bezirksregierung Münster

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Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Luftfahrthindernisse bedürfen der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung der Bezirksregierung. Dies gilt unter anderem für solche in Bauschutz­bereichen von Flugplätzen oder für Bauwerke von mehr als 100 Metern Höhe. Luftfahrthindernisse in Bauschutzbereichen dürfen nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nur errichtet werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde eine luftrechtliche Zustimmung erteilt hat.

Die zuständige Behörde für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster ist die Bezirksregierung Münster. Sie erteilt die Zustimmung für Luftfahrthindernisse in den Schutzbereichen folgender Flughäfen:

  • Münster/Osnabrück,
  • Dortmund,
  • Paderborn/Lippstadt und
  • Siegerland.

Für Luftfahrthindernisse, die in der Umgebung von Segelfluggeländen oder Landeplätzen geplant werden, ist ebenfalls eine Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich.

Alternativ ist es weiterhin möglich, das im Bereich „Downloads“ verfügbare Formblatt ausgefüllt und unterschrieben an folgende E-Mail-Adresse zu senden: luftfahrthindernisse@brms.nrw.de


Luftrechtliche Genehmigung

Eine luftrechtliche Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Für die Entscheidung prüft die Bezirksregierung unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH und gegebenenfalls auch des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung die Daten zum geplanten Luftfahrthindernis. Die Erstellung des Gutachtens kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Luftfahrthindernisses sollte deshalb mindestens mehrere Wochen vor dem geplanten Baubeginn des Objektes bei der Bezirksregierung eingehen.


Gebühren

Die Gebühren für die Genehmigung eines Luftfahrthindernisses sind vom Einzelfall abhängig. Je nach Verwaltungsaufwand entstehen Kosten zwischen 70 Euro und 5.000 Euro.

Die Gebühren für die Genehmigung eines dauerhaften Luftfahrthindernisses, wie zum Beispiel einer Windkraftanlage, liegen bei mindestens 300 Euro. Hinzu kommen die Gebühren der Deutschen Flugsicherung GmbH für ein Gutachten in Höhe von etwa 400 Euro.

Die Gebühren für die Genehmigung eines zeitlich befristeten Hindernisses, wie zum Beispiel eines Krans, betragen im Durchschnitt circa 100 Euro bis 150 Euro.


Anlagen oder Objekte als Luftfahrthindernisse

Windrad 2

Nirgendwo sonst in Nordrhein-Westfalen stehen so viele Windräder wie in Ostwestfalen-Lippe. Die meisten davon im Kreis Paderborn. © Bezirksregierung Münster

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Anlagen oder Objekte können dauerhaft oder temporär Luftfahrthindernisse darstellen oder zu Störungen der Flugsicherungsanlagen führen. Hindernisse aufgrund ihrer Höhe können zum Beispiel sein:

  • Gebäude,
  • Windenergieanlagen,
  • Schornsteine,
  • einzelne Bäume oder Baumgruppen,
  • Antennen,
  • Sendemasten,
  • Freileitungen oder Kräne,
  • Steiger,
  • Bühnen oder andere Baugeräte.

Eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung ist für Hindernisse erforderlich:

  • in Bauschutzbereichen von Flugplätzen,
  • in der Umgebung von Flugplätzen,
  • in Anlagenschutzbereichen von Flugsicherungsanlagen,
  • bei Höhen von mehr als 100 Meter über Grund.

Bauschutzbereiche

Lageplan Paderborn

Bauschutzbereiche des Flughafens Paderborn/Lippstadt. © Bezirksregierung Münster

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Verkehrsflughäfen sind grundsätzlich von Bauschutzbereichen umgeben. Für andere Flugplätze ist die Festsetzung eines Schutzbereiches abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten.

Ohne eine luftrechtliche Zustimmung ist kein Bauvorhaben in Bauschutzbereichen möglich. Diese müssen die Genehmigungsbehörden für Bauvorhaben oder sonstige fachrechtliche Genehmigungen, wie Planfeststellung, vorab einholen. Wenn keine Genehmigung einer anderen Behörde für ein Vorhaben erforderlich ist, muss der Vorhabenträger die Zustimmung der Luftfahrtbehörde direkt einholen. Dies zum Beispiel, um Kräne oder Masten aufzustellen.


Anlagenschutzbereiche

Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungsanlagen Anlagenschutzbereiche eingerichtet. Eine Flugsicherungsanlage sendet und empfängt Funksignale. Sie ist die Kommunikationsverbindung zwischen Luftfahrzeug und Flugsicherung. Störungen der Funk-, Ortungs- und Navigationsanlagen können zu Kommunikationsproblemen zwischen Pilot und Lotsen führen. So könnten zum Beispiel Positionen von Luftfahrzeugen bei Störungen von Radaranlagen fehlerhaft dargestellt werden.

Da Navigationsanlagen sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen reagieren, gelten für Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Luftfahrthindernissen erweiterte Anlagenschutzbereiche.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hält auf seiner Webseite eine interaktive Karte bereit, die die Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche darstellt.


Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Eine Zustimmung für Luftfahrthindernisse kann mit und ohne Auflagen verbunden sein. Zu den möglichen Auflagen gehören Kennzeichnungen beziehungsweise Bauhöhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen, zum Beispiel innerhalb von Flugplatzbereichen.

Man unterscheidet dabei Tages- und Nachtkennzeichnung. Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse, wie zum Beispiel Windkraftanlagen, besteht aus Farbauftrag in Grau-Rot oder Weiß-Orange. Die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse, wie Hochspannungsleitungen, erfolgt durch orange oder orange-weiße Seilmarker. Statt Farbauftrag kann auch ein weiß blitzendes Feuer (Lichtsignal) eingesetzt werden. Zeitweilige Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen mit entsprechenden Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot.

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