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Ordnung und Sicherheit
Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht
Die Bezirksregierung Münster ist Aufsichtsbehörde über die Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörden. Sie entscheidet über Anträge auf Einbürgerung durch Erklärung (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) und genehmigt die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Außerdem beurkundet sie den Verzicht und die Entlassung aus der Deutschen Staatsbürgerschaft.
In ausländerrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet die Bezirksregierung Münster Eingaben und Beschwerden. Sie ist eingebunden in das Petitions- und Härtefallverfahren des Landtags.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben,
- durch Geburt,
- durch Annahme als Kind, durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
- durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz oder
- durch Einbürgerung.
Einbürgerungsbehörden im Regierungsbezirk Münster
Für Entscheidungen über Einbürgerungsanträge nach den §§ 8 und 10 StAG sind je nach Wohnsitz die Einbürgerungsbehörden bei den Kommunen, Kreisen oder Kreisfreien Städten zuständig. Wählen Sie über die Karte den gewünschten Bereich aus:


Weitere Einbürgerungsbehörden im Regierungsbezirk Münster
- Stadt Bocholt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Castrop-Rauxel (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Dorsten (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Gladbeck (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Herten (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Marl (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Recklinghausen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Rheine (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Antragstellung für alle Einbürgerungsarten
Eine Einbürgerung wird grundsätzlich bei der zuständigen Wohnortgemeinde beantragt, die auch die notwendigen Vordrucke bereithält.
Kosten der Einbürgerung
Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255 Euro für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder werden 51 Euro berechnet.
Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beträgt ebenfalls 255 Euro.
Ausländerrechtliche Angelegenheiten
In ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist die Bezirksregierung Münster zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bezirk als Aufsichtsbehörde über die Ausländerbehörden der Städte und Kreise tätig.
Bearbeitet werden Eingaben und Beschwerden. Die Behörde ist eingebunden in das Petitions- und Härtefallverfahren des Landtags.
Ansprechpartner für aufenthaltsrechtliche Fragestellungen sind die örtlichen Ausländerbehörden (siehe Einbürgerungsbehörden).
Rechtsvorschriften
- Staatsangehörigkeitsgesetz (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)