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Gesundheit und Soziales


Assistierte Reproduktion
Förderung von Kinderwunschbehandlungen

Mit einem Zuschuss zu den Behandlungskosten unterstützen das Land Nordrhein-Westfalen und der Bund Paare, die ungewollt kinderlos bleiben. Das Ziel dieser finanziellen Unterstützung liegt darin, den Zugang zur Reproduktionsmedizin für alle Paare mit unerfülltem Kinderwunsch zu erleichtern.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen finanzieren in der Regel nur 50% der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung von Ehepaaren. Nicht verheiratete Paare werden überhaupt nicht von gesetzlichen Krankenversicherungen gefördert. Der Bund und das Land NRW haben sich daher zusammengeschlossen, um die Paare durch die Förderung zu entlasten.

Eine verbindliche Einschätzung über die Förderfähigkeit kann nur auf der Grundlage eines Förderantrags mit allen erforderlichen Anlagen gegeben werden.

Sollten Sie bereits einen Zuwendungsbescheid zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen für Ihren aktuell geplanten/durchgeführten Behandlungszyklus erhalten haben, entnehmen Sie diesem bitte die für Sie geltenden Fristen und Vorgaben unter anderem zum Auszahlungsverfahren. 

Wichtiger Hinweis: Lösen Sie vor Erhalt des Zuwendungsbescheids für den jeweiligen Zyklus keine Rezepte für Medikamente ein bzw. kaufen Sie keine Medikamente, die für die Behandlung erforderlich sind, da dies den Behandlungsbeginn (Maßnahmebeginn) auslöst. Ist dies vor Zugang des Zuwendungsbescheids bereits geschehen, kann eine Förderung nicht erfolgen.

Informationen zum Verfahren


Welche Art von Behandlung wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss nur für Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) erhalten.

Bei der In-Vitro-Fertilisation (IVF) – lateinisch für „Befruchtung im Glas“ –  werden zunächst Eizellen aus den Eierstöcken der Frau entnommen. Außerhalb des Körpers werden sie dann in einer Glasschale mit zuvor gewonnenen Samenzellen zusammengebracht. War die Befruchtung erfolgreich, wird eine, manchmal auch zwei oder drei der befruchteten Eizellen zwei Tage später in die Gebärmutter der Frau eingebracht.

Die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) wird angewendet, wenn Zustand und Beschaffenheit der Spermien für eine Befruchtung nicht ausreichen. Bei der ICSI wird eine Samenzelle direkt in die zuvor aus dem Eierstock entnommene Eizelle injiziert. Die befruchtete Eizelle wird anschließend wieder in die Gebärmutter eingebracht.


Welche Kosten übernehmen die Krankenversicherungen?

  • Gesetzliche Krankenversicherung
    Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel 50% der Behandlungskosten für die ersten drei Versuche. Viele gesetzliche Krankenversicherungen zahlen darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte zusätzliche Leistungen (Satzungsleistungen).
  • Private Krankenversicherung
    Die Bestimmungen der privaten Krankenkassen sind sehr unterschiedlich, sodass im Einzelfall unter anderem auf Grundlage der abgedeckten Versicherungsleistungen eine mögliche Kostenübernahme geprüft werden muss.
  • Weitere Leistungsträger
    Auch Beihilfe-, Heilfürsorgestellen und weitere Leistungsträger können in manchen Fällen Kosten der Kinderwunschbehandlung übernehmen. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall frühzeitig vor Antragstellung bei Ihrer Krankenversicherung oder weiteren Leistungsträgern über die Möglichkeit und Höhe einer Kostenübernahme.


Wer kann einen Zuschuss beantragen?

Sie können einen Zuschuss beantragen, wenn

  • Sie verheiratet sind oder in einer auf Dauer angelegten heterosexuellen Lebensgemeinschaft leben.
    Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft lässt keine weiteren Lebens­gemein­schaften zu und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer fest­gefügten Partner­schaft zusammenlebt (vgl. Bundesförderrichtlinie).
  • Ihr Hauptwohnsitz in NRW liegt (gilt für beide Partner).
  • Sie mindestens 25 Jahre alt sind und zu Beginn der Kinderwunschbehandlung jünger als 40 Jahre (Frauen) bzw. jünger als 50 Jahre (Männer) sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es dürfen lediglich die eigenen Ei- und Samenzellen für die Behandlung verwendet werden.
  • Es muss eine ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Kinderwunschbehandlung stattgefunden haben. Diese Beratung wird in der Regel durch den behandelnden Facharzt oder die behandelnde Fachärztin erfolgen, bevor Sie die Überweisung zu einer Kinderwunschklinik erhalten. Beachten Sie dabei bitte, dass der beratende Arzt bzw. die beratende Ärztin die Kinderwunschbehandlung nicht selbst durchführen darf.
  • Eine ärztliche Erklärung (Attest) Ihres Facharztes (z.B. Frauenarzt) oder der Kinderwunschklinik muss vorliegen, nach der die Kinderwunschbehandlung erforderlich ist und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
  • Die Kinderwunschbehandlung muss in einer Klinik oder bei einem Arzt/einer Ärztin mit Sitz in NRW durchgeführt werden.
  • Die Behandlung des jeweiligen zu beantragenden Behandlungszyklus darf noch nicht begonnen worden sein.
    Rezepte für bzw. der Kauf von Medikamente/n, die für die Behandlung erforderlich sind, dürfen erst eingelöst bzw. getätigt werden, nachdem der Zuwendungsbescheid zugestellt worden ist.
    Das Einlösen von Rezepten bzw. der Kauf von Medikamenten für den jeweiligen Behandlungszyklus gelten als Behandlungsbeginn (Maßnahmebeginn). Erfolgt dieser vor Zugang des Zuwendungsbescheids, kann eine Förderung nicht mehr gewährt werden.
  • Falls Sie einen Behandlungszyklus beantragen möchten, dem bereits ein oder mehrere Behandlungszyklen vorausgegangen sind, müssen die vorherigen Behandlungen abgeschlossen sein und das Ergebnis (schwanger/nicht schwanger) vorliegen.

Wie häufig kann ein Zuschuss beantragt werden?

Ihnen kann ein Zuschuss für IVF- oder ICSI-Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus bewilligt werden. Bitte beachten Sie, dass jeder Zyklus einzeln zu beantragen ist. Erst wenn ein eventueller vorheriger Versuch abgeschlossen ist und das Ergebnis vorliegt, können Sie den nächsten Zyklus beantragen. Bitte beachten Sie, dass nur ein Behandlungszyklus pro Verfahren/Antrag gefördert wird! Nicht durch den Bund und das Land Nordrhein-Westfalen geförderte Behandlungszyklen zählen dabei mit. 

Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es zur Geburt eines Kindes gekommen ist (Abort), wird dieser Behandlungsversuch grundsätzlich nicht angerechnet. Ein Wiederholungsversuch ist dann möglich.

Nach der Geburt eines Kindes können erneut die ersten vier Behandlungszyklen einer weiteren Kinderwunschbehandlung gefördert werden.

Kryo-Embryo-Transfers (Kryo-Zyklen) haben keine Auswirkung auf die Anzahl der bereits durchgeführten Behandlungszyklen. Sie werden nicht mitgezählt. Auch Aborte oder Geburten, bei denen die Schwangerschaft durch einen Kryo-Zyklus erzeugt wurde, werden nicht berücksichtigt. So kann beispielsweise nach einem Abort nach einem Kryo-Zyklus kein Wiederholungsversuch gefördert werden.


Wie können Sie den Zuschuss erhalten?

Unabhängig von Ihrem Wohnsitz in NRW müssen Sie den Antrag für die Zuwendung bei der Bezirksregierung Münster stellen.

Beachten Sie dabei, dass Sie für jeden Behandlungszyklus einen gesonderten Antrag stellen müssen. Da die Zuwendung zweckgebunden gewährt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass diese für den tatsächlich geplanten nächsten Versuch ausgesprochen wird.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Dann beginnt ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Zuwendung ausgezahlt werden. Die Behandlung muss in den ersten elf Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen sein.

Wenn die Rechnungen und Rezepte für den Behandlungszyklus mit Ihren Krankenversicherungen, ggf. auch Beihilfe- und Heilfürsorgestellen abgerechnet sind, stellen Sie den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung bei der Bezirksregierung Münster, um Ihren Zuschuss zu erhalten. Der von beiden Partnern unterschriebene Auszahlungsantrag muss spätestens einen Monat vor Ende des Bewilligungszeitraumes per Post bei der Bezirksregierung Münster eingegangen sein. Später eingehende Auszahlungsanträge können nicht mehr zur Auszahlung kommen.

Die Förderung und deren Auszahlung können ausschließlich mit den hierfür vorgegebenen Antragsformularen beantragt werden.

Bitte nutzen Sie das elektronische Online-Verfahren (Service-Modul in der rechten Spalte), um das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren zu beschleunigen.

Wenn Sie Ihren Zuwendungsantrag nicht mit der Ausweisapp 2 digital signiert haben, beachten Sie bitte, dass es nach Stellung Ihrer Zuwendungsanträge unbedingt erforderlich ist, diese auszudrucken und von beiden Partnern unterschrieben per Post an die Bezirksregierung Münster zu versenden. Die Freigabe der Online-Anträge allein ist nicht ausreichend.

Antragsformulare für das Bewilligungs- und das Auszahlungsverfahren in Papierform können Sie über unsere Hotline, das E-Mail-Postfach oder schriftlich unter der folgenden Adresse anfordern:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 28.7
48128 Münster


Welche Unterlagen sind erforderlich?

Bitte laden Sie die erforderlichen Dokumente/Anlagen zu Ihrem Antrag im Online-Portal hoch. Falls Sie die Unterlagen postalisch einsenden möchten, reichen Sie nur Kopien ein. Originale können nicht zurückgeschickt werden.

  • Kopien der gültigen Personalausweise beider Partner. Falls kein deutscher Personalausweis vorhanden ist, reichen Sie bitte Ihr gültiges Ausweisdokument aus dem Herkunftsland in Kopie ein. Als EU-Bürger ohne deutschen Personalausweis reichen Sie bitte zusätzlich zu Ihrem gültigen Ausweisdokument aus dem Herkunftsland aktuelle Meldebescheinigung/en des Einwohnermeldeamtes in Kopie ein. Falls Sie einen Aufenthaltstitel besitzen, fügen Sie bitte sowohl den gültigen Aufenthaltstitel als auch das gültige Ausweisdokument aus dem Herkunftsland in Kopie bei. 
  • Eine ärztliche Erklärung der Erforderlichkeit und Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27a Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch V - SGB. Eine Mustererklärung finden Sie unter Downloads.
  • Behandlungsplan/Kostenplan der Kinderwunscheinrichtung über die voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten einschließlich der verordneten Arzneimittel und das Begleitschreiben der GKV, das eventuelle zusätzliche Leistungen (Zuschüsse der GKV) ausweist.
  • Die Genehmigung des Behandlungsplans (nur erforderlich bei gesetzlich versicherten Ehepaaren für den ersten bis dritten Behandlungszyklus).
  • Kostenübernahmeerklärungen von privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen für Kinderwunschbehandlungen, Beihilfe- und Heilfürsorgestellen (falls zutreffend) und entsprechende Begleitschreiben, die weitere Leistungen für die Behandlungen ausweisen (weitere Zuschüsse der PKV).
  • Ablehnende Schreiben/ Bescheide von privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen für Kinderwunschbehandlungen, Beihilfe- und Heilfürsorgestellen sowie der gesetzlichen Krankenversicherungen (falls zutreffend), aus denen der Ablehnungsgrund hervorgeht, warum diese die Be-handlung nicht bezuschussen.
  • Bei unverheirateten Paaren ist nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes festzustellen, dass das Paar in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Diese Feststellung hat formlos zu erfolgen und ist bei der reproduktionsmedizinischen Einrichtung zu hinterlegen.

Wie hoch kann der Zuschuss ausfallen?

Ehepaare

1. bis 3. Behandlungszyklus

  • Bis zu 50 % des Eigenanteils
    Obergrenze pro IVF-Behandlungszyklus 800 €
    Obergrenze pro ICSI-Behandlungszyklus 900 €

Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

4. Behandlungszyklus

  • Bis zu 50 % des Eigenanteils
    Obergrenze pro IVF-Behandlungszyklus 1.600 €
    Obergrenze pro ICSI-Behandlungszyklus 1.800 €

Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften

1. bis 3. Behandlungszyklus

  • Bis zu 25 % des Eigenanteils
    Obergrenze pro IVF-Behandlungszyklus 800 €
    Obergrenze pro ICSI-Behandlungszyklus 900 €
  • Pauschaler Zuschlag von 240 € bei IVF und 270 € bei ICSI (NRW-Pauschale)

Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

Der pauschale Zuschlag für nicht eheliche Lebensgemeinschaften wird nur gewährt, wenn diese nachweisen können, dass sie keine anderweitige Förderung durch die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder weitere Leistungsträger erhalten.

4. Behandlungszyklus

  • Bis zu 50 % des Eigenanteils
    Obergrenze pro IVF- Behandlungszyklus 1.600 €
    Obergrenze pro ICSI- Behandlungszyklus 1.800 €

Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

Bitte beachten Sie, dass nur Leistungen in die förderfähigen Kosten einbezogen werden können, die für die Behandlung medizinisch notwendig sind. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) können nicht auf Ihren förderfähigen Eigenanteil angerechnet werden und müssen durch Sie selbst getragen werden.

Zudem können nur Leistungen in die zuwendungsfähigen Kosten eingerechnet werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sind.


Wichtig: Welche Reihenfolge ist einzuhalten?

  1. Ärztliche Beratung über die Behandlung, insbesondere über die medizinischen und psychosozialen Aspekte durch eine Ärztin oder einen Arzt, die/der die Behandlung nicht selbst durchführt.
  2. Einholung einer ärztlichen Erklärung über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V.
  3. Ein evtl. vorheriger Versuch muss abgeschlossen sein und das Ergebnis vorliegen.
  4. Erstellung eines Behandlungsplans inklusive Kostenaufstellung oder eines Kostenplans durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt der Kinderwunscheinrichtung.
  5. Einholen der Genehmigung oder Ablehnung des Behandlungsplans bei gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. Einholen der Kostenübernahmeerklärungen oder deren Ablehnung bei privaten Krankenversicherungen und ggf. bei Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger (Zusatzversicherung für Kinderwunschbehandlung).Zusätzlich Einholen des Begleitschreibens der GKV, das eventuelle zusätzliche Leistungen (Zuschüsse der GKV, Satzungsleistungen) ausweist (falls zutreffend) und/oder des entsprechenden Begleitschreibens der PKV, das weitere Leistungen für die Behandlung in Aussicht stellt (weitere Zuschüsse der PKV) (falls zutreffend).
  6. Antragstellung auf Bewilligung des Zuschusses bei der Bezirksregierung Münster über das Online-Programm Familien.web oder das Servicekonto.NRW. Nach der Freigabe des Antrags muss dieser ausgedruckt, durch beide Partner unterschrieben und per Post an die Bezirksregierung Münster geschickt werden. Wenn Sie Ihren Antrag digital per AusweisApp2 signiert haben, ist eine postalische Übersendung nicht notwendig. Eine Antragstellung per Papierantrag ist ebenfalls möglich. Bitte achten Sie darauf, den Umschlag ausreichend zu frankieren.
  7. Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Münster abwarten. Wichtiger Hinweis: Lösen Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Rezepte für Medikamente ein bzw. kaufen Sie keine Medikamente, die für die Behandlung erforderlich sind, da dies den Behandlungsbeginn (Maßnahmebeginn) auslöst. Ist dies vor Zugang des Zuwendungsbescheids bereits erfolgt, kann eine Förderung nicht erfolgen.
  8. Erst danach: Einlösen von Rezepten für bzw. Kauf von Medikamenten, die für die Behandlung erforderlich sind. Mit dem Einlösen des ersten der Behandlung zuzuschreibenden Rezepts wird die Behandlung im Sinne der geltenden Förderrichtlinie begonnen (Maßnahmebeginn). Wurden Rezepte, die für die Behandlung erforderlich sind, vor Zugang des Zuwendungsbescheids eingelöst, kann eine Förderung nicht mehr gewährt werden.
  9. Die Behandlung muss innerhalb von elf Monaten nach Erhalt des Zuwendungs­bescheids abgeschlossen sein. Achtung: Dies ist auch der späteste Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Auszahlung von beiden Partnern unterschrieben postalisch bei der Bezirksregierung Münster eingegangen sein muss.
  10. Rechnungen und Belege über Behandlungskosten bei Krankenversicherungen und ggf. Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei anderen Leistungsträgern einreichen (sofern die Kostenübernahme erklärt worden ist) und Mitteilung/Bescheid über die Höhe der Kostenübernahme abwarten.
  11. Antragstellung auf Auszahlung des Zuschusses bei der Bezirksregierung Münster mit
    – vollständig ausgefüllter tabellarischer Belegübersicht, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufzulisten sind. Bitte beachten Sie, dass die Belegübersicht zwingender Bestandteil des Auszahlungsantrags ist. Auszahlungsanträge ohne ausgefüllte Belegliste können nicht bearbeitet werden und werden an Sie zurückgesandt. Bitte beachten Sie ferner, dass bei der Prüfung von Auszahlungsanträgen im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen oder bei Unklarheiten Rechnungsunterlagen, Rezepte oder Quittungen durch die Bezirksregierung Münster angefordert werden können. Bewahren Sie die mit der beantragten Behandlung in Zusammenhang stehenden Rechnungsunterlagen daher bitte sorgfältig auf.
    – Nachweisen über zusätzlich gewährte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (zusätzliche Leistungen, Satzungsleistungen).
    – Nachweisen über die Kostenerstattungen durch private Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen.
    –> Der Antrag auf Auszahlung soll möglichst zwei Wochen nach Eingang der letzten Abrechnung/Kostenübernahmebescheinigung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und ggf. anderer Leistungsträger für den betreffenden Behandlungszyklus gestellt werden.
    –> Spätestens einen Monat vor Ablauf des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums muss der Auszahlungsantrag von beiden Partnern unterschrieben per Post bei der Bezirksregierung Münster oder in digitaler Form digital signiert per AusweisApp2 eingegangen sein. Bitte achten Sie darauf, den Umschlag bei postalischer Übersendung ausreichend zu frankieren. Geht der Auszahlungsantrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist ein, kann eine Zuwendung nicht ausgezahlt werden.
    Im Zweifelsfall entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid die genauen Vorgaben zu Ihrem Fall.
  12. Auszahlung des Zuschusses nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch die Bezirksregierung Münster. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit Ende des Bewilligungszeitraums.

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Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

Bearbeitungsstand

Das Antragsaufkommen in der Kinderwunschförderung ist hoch, dennoch sollten Sie Förder-bzw. Zuwendungsbescheide innerhalb von 4 Wochen erhalten, im Einzelfall und bei Rückfragen kann die Bearbeitungszeit jedoch auch bis zu 6 Wochen betragen. Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt spätestens mit Ende des Bewilligungszeitraums.

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