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Verkehr
Verkehrliche Pläne und Programme
Die Bezirksregierung erarbeitet Vorschläge zur Verkehrsinfrastrukturplanung der Region. Der Regionalrat beschließt über diese Vorlagen, die anschließend in die verkehrlichen Pläne und Programme des Bundes und des Landes einfließen. Dazu gehören der Bundesverkehrswegeplan, der Landesstraßenausbauplan, die Landesstraßenbauprogramme sowie die verkehrlichen Bedarfspläne des Landes (ÖPNV, Straße, Fahrrad).
Bundesverkehrswegeplan
Grundlage für die strategische Verkehrsinfrastrukturplanung des Bundes ist der Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Er enthält alle geplanten Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte und bildet damit eine verkehrsträgerübergreifende, integrierte Planung. Der Bundesverkehrswegeplan ist ein Rahmenprogramm, jedoch kein Finanzierungsprogramm. Er wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgestellt, vom Bundeskabinett beschlossen und hat einen empfehlenden Charakter. Der Bundesverkehrswegeplan bildet die Grundlage für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Ausbaugesetze für die Bundesinfrastruktur mit den zugehörigen Bedarfsplänen.
Für die Aufstellung des Bundesverkehrswegeplanes erstellen die Länder Prioritätenlisten. In Nordrhein-Westfalen stützen sich die Landesprioritätenlisten auf die Vorschläge der Regionalräte.
Landesstraßenausbauplan
Der Landesstraßenausbauplan wird auf der Grundlage des Landesstraßenbedarfsplans vom Verkehrsausschuss des Landtages festgelegt. Für das Programm setzen sich das Landesverkehrsministerium und der Verkehrsausschuss des Landtages ins Benehmen. Um den Ausbau nach den Bedarfsplänen mittelfristig umzusetzen, legt das Land seine Bauabsichten für einen Zeitraum von fünf Jahren fest.
Der Ausbauplan enthält diejenigen Maßnahmen für den Neu- und Ausbau von Landstraßen, die im jeweiligen Programmzeitraum verwirklicht oder baulich begonnen werden sollen.
Landesstraßenbauprogramm
Aus dem Landesstraßenausbauplan wählt das Landesverkehrsministerium die Projekte für die jährlichen Landesstraßenbauprogramme aus. Mit dem jährlichen Ausbauprogramm plant das Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages die neuen und die laufenden Baumaßnahmen, die im Programmjahr an- beziehungsweise weiterfinanziert werden sollen.
Um- und Ausbaumaßnahmen von Landesstraßen bis drei Millionen Euro
Weitere jährliche Ausbauprogramme sind:
- Um- und Ausbaumaßnahmen von Landesstraßen bis drei Millionen Euro Gesamtkosten sowie
- Maßnahmen für den Radwegebau an bestehenden Landesstraßen.
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen erarbeitet hierfür Priorisierungsvorschläge. Die Vorschläge werden nach einem vom Landesverkehrsministerium vorgegebenen Bewertungsverfahren erstellt.
Die Bezirksregierung entwirft die regionalen Priorisierungslisten zu den Programmen, über die der Regionalrat entscheidet. Nachdem der Regionalrat einen regionalen Priorisierungsvorschlag per Beschluss gefasst hat, werden die Programme dem Landesverkehrsministerium zur Kenntnis vorgelegt. Maßnahmen, denen das Ministerium im Einzelfall widersprochen hat, dürfen nicht finanziert werden.
Aktuell: (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen wird derzeit ein multimodales Landesverkehrsmodell 2035 (LVM 2035) erstellt. Basis dieses Modells bilden verkehrliche Bedarfspläne für die drei Bereiche ÖPNV (hier: SPNV und ÖSPV-Maßnahmen), Landesstraßen und Radschnellverbindungen. Diese Pläne dienen als langfristiges Planungsinstrument für verkehrliche Infrastrukturmaßnahmen mit einem Planungshorizont von ca. 10 bis 15 Jahren. Dabei werden einzelne Maßnahmen auf Grundlage einer einheitlichen Bewertungsmethodik (Nutzen-Kosten-Analyse) priorisiert.
Die Basis für die Aufstellung bzw. Fortschreibung des ÖPNV-Bedarfsplans (Maßnahmen > 5 Mio. Euro) bildet der derzeit gültige Plan aus dem Jahr 2006. Für die Landesstraßen (Maßnahmen > 3 Mio. Euro) stammt der bestehende Plan aus dem Jahr 2007. Der Bedarfsplan für die Radschnellverbindungen, der zudem auch Radvorrangrouten und Radwege umfasst, wird hingegen erstmalig aufgestellt.
Ablauf des Aufstellungsprozesses
Stufe 1: ab Mitte 2024: Maßnahmenanmeldung durch die Kommunen und Zweckverbände
Stufe 2: bis Mitte 2026: Bewertung und Bedarfsplanaufstellung
Stufe 3: 2026: Strategische Umweltprüfung gem. § 5 Absatz 1 UVPG
Stufe 4: 2026/2027: Beschlüsse der regionalen Planungsträger
Stufe 5: 2026/2027: Verkehrsausschuss- bzw. Landtagsbeschluss
Wichtige Termine im Regierungsbezirk Münster
31.01.2024: Landtagsvorlage 18/2181 zur Sitzung des Verkehrsausschusses NRW
04.03.2024: Unterrichtung der Mobilitätskommission des Regionalrats Münster über die Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne (Präsentation des MUNV)
10.04.2024: Information der Kommunen und Zweckverbände mit Hinweisen zur Einreichung der ÖPNV-Maßnahmen durch die Bezirksregierung Münster. Frist zur Abgabe der Meldungen: 27.05.2024
02.05.2024: Information der Kommunen und Zweckverbände mit Hinweisen zur Einreichung der Landesstraßenmaßnahmen durch die Bezirksregierung Münster. Frist zur Abgabe der Meldungen: 14.06.2024
28.05.2024: Information der Kommunen und Zweckverbände mit Hinweisen zur Einreichung der Radschnellverbindungsmaßnahmen durch die Bezirksregierung Münster. Frist zur Abgabe der Meldungen für potenzielle Radschnellverbindungen: 15.09.2024. Frist für die potenziellen Radvorrangrouten und Radwege: 21.12.2024
03.09.2024: Sitzung des RVR Ausschusses für Mobilität. Gemeinsame Beschlussvorlage über die gemeldeten Maßnahmen zur Fortschreibung der Bedarfspläne für den ÖPNV und die Landesstraßen durch die BR Arnsberg, Düsseldorf und Münster (hier: Emscher-Lippe-Region).
09.09.2024: Sitzung der Mobilitätskommission. Beschlussvorlage über die gemeldeten Maßnahmen zur Fortschreibung der Bedarfspläne für den ÖPNV und die Landesstraßen durch die BR Münster (hier: Münsterlandkreise und die Stadt Münster)
23.09.2024: Sitzung des Regionalrates Münster. Beschlussvorlage über die gemeldeten Maßnahmen zur Fortschreibung der Bedarfspläne für den ÖPNV und die Landesstraßen durch die BR Münster (hier: Münsterlandkreise und die Stadt Münster)
Rechtliche Grundlagen für die Aufstellung der Bedarfspläne
- Umweltverträglichkeitsprüfung: § 5 Absatz 1 UVPG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- ÖPNV: § 7 Absatz 1 ÖPNVG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesstraßen: § 1 Absatz 4 LStrAusbauG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Radschnellverbindungen: § 19 FaNaG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Weitergehende Informationen, Unterlagen und ein FAQ zur Bedarfsplanung für die Verkehrsinfrastruktur des Landes (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz – LStrAusbauG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Weitere Links
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Straßen.NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)