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Planen und Bauen
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Denkmäler sind Zeugnisse der Geschichte. Was wären unsere Städte ohne ihre erhaltenswerten und kulturhistorisch wertvollen Stadtkerne inklusive ihrer Gebäude und Bereiche mit denkmalwerter Bausubstanz. Baudenkmäler sind weit mehr als bloße Anschauungsobjekte der Geschichtsforschung. Sie zu erhalten ist von zentraler Bedeutung für die Attraktivität der Städte und Regionen.
Die Pflege von Bau- und Bodendenkmälern bewahrt die historisch gebaute Umwelt, macht Städte und Regionen für Touristen und Investoren attraktiv und schafft Arbeitsplätze. In Nordrhein-Westfalen stehen rund 80.000 Baudenkmäler, etwa 5.800 Bodendenkmäler und mehr als 800 bewegliche Denkmäler – wie Lokomotiven, Schiffe und Hafenkräne – unter Denkmalschutz.
Erhalt und Pflege
Dies alles zu pflegen und zu erhalten ist Kernaufgabe des städtebaulichen Denkmalschutzes. Die Existenz der Denkmäler kann durch mangelnde Pflege und Erhaltung, unsachgemäßen Umgang, ungeeigneter Nutzung, Grundstücksspekulation oder Desinteresse von Eigentümern gefährdet werden.
Rechtsgrundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden ist das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Denkmäler sind danach alle Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Denkmäler bedeutend sind für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und wenn für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe vorliegen.
Denkmallisten der Städte und Gemeinden
Welche Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Denkmalbereiche und beweglichen Denkmäler dem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen, ist in den Denkmallisten der Städte und Gemeinden zu finden. Zuständig für die Eintragung und den Denkmalschutz vor Ort sind die Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk.
Als untere Denkmalbehörden beraten sie die Denkmaleigentümer auch in allen Fragen des Denkmalschutzes und informieren über die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern. Sie erteilen auch die erforderliche Erlaubnis, wenn Veränderungen an einem Baudenkmal und in seiner engeren Umgebung vorgenommen werden sollen.
Diese denkmalrechtliche Erlaubnis kann nur im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen Lippe – LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen – in Münster getroffen werden. Die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen ist zuständig für die fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes, für Bauforschung und Inventarisation der Denkmäler.
Obere Denkmalbehörde
Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind die Kreise die oberen Denkmalbehörden. Für die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster ist die Bezirksregierung Münster die obere Denkmalbehörde und Sonderaufsichtsbehörde.
Die Bezirksregierung Münster ist selbst als Denkmalbehörde zuständig für Denkmäler, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, beziehungsweise bei denen der Bund oder das Land Nutzungsberechtigte sind.
Für noch nicht unter Denkmalschutz stehende Objekte leitet die Bezirksregierung Münster Unterschutzstellungsverfahren ein, für Veränderungen an bereits unter Denkmalschutz stehenden Objekten gibt es Eintragungsverfahren und Erlaubnisverfahren. Zuständig für die Herstellung des Benehmens ist auch hier die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen.
Wer nach Bodendenkmälern graben oder als Sondengänger mit Metalldetektoren nach Bodendenkmälern suchen möchte, benötigt eine Grabungserlaubnis der jeweiligen Oberen Denkmalbehörde. Diese wird im Gebiet der kreisfreien Städte auf Antrag von der Oberen Denkmalbehörde im Abstimmung mit dem Fachamt für Archäologie des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Antragsvordruck siehe unten). Antragsvoraussetzung ist ein vorab die Durchführung eines Beratungsgesprächs bei der LWL-Archäologie (sondengaenger@lwl.org) sowie die Vorlage von Kartenmaterial mit eingezeichnetem beabsichtigtem Untersuchungsgebiet.
Historische Stadtkerne erhalten
Der Erhalt historischer Stadtkerne mit denkmalwerter oder baukulturell wertvoller Bausubstanz wird vom Bund unterstützt. Dazu zählen auch Gründerzeitgebiete, die als geschlossene Ensembles erhalten sind, Siedlungen der 20er und 30er Jahre mit hoher baukultureller Bedeutung, industriell geprägte Stadtquartiere mit Industrie- und Technikdenkmalen und Stätten des Weltkulturerbes einschließlich ihrer Pufferzonen. Es geht dabei um städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Die Mittel können eingesetzt werden für die Sicherung, die Modernisierung und Instandsetzung oder den Ausbau- und Umbau erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. In Ausnahmefällen ist sogar deren bauliche Ergänzung möglich. Förderfähig sind auch Erhalt und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und Ordnungsmaßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses.
Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.
Downloads
- Broschüre „Unterstützung für Denkmäler in Nordrhein-Westfalen“ – Finanzielle Förderung, Darlehen und Steuererleichterungen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antragsformular – Grabungserlaubnis nach § 15 DSchG NRW (docx, 33 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Denkmalschutzgesetz DSchG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bauplanungsrecht (BauGB) des Bundes (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)