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Umwelt und Natur
Bodenschutz/Altlasten
Als wichtiger Bestandteil des Naturhaushaltes erfüllt der Boden viele Funktionen. Hierbei stehen vor allem die natürlichen Bodenfunktionen im Vordergrund. So dient der Boden einerseits als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Andererseits fungiert er auch als Filter- und Abbaumedium für Schadstoffe und schützt dadurch das Grundwasser vor Verunreinigungen. Werden Bodenfunktionen beeinträchtigt oder sogar zerstört und können dadurch Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeigeführt werden, spricht man von schädlichen Bodenveränderungen. Der Erhalt und die Wiederherstellung von Bodenfunktionen ist somit von großer Bedeutung. Die gesetzliche Grundlage hierzu ist im Landes- sowie Bundes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG und BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) festgelegt. Im Regierungsbezirk Münster werden die Aufgaben des Bodenschutzes auf die Unteren Bodenschutzbehörden der kreisfreien Städte und Kreise sowie die Bezirksregierung Münster als Obere Bodenschutzbehörde (Dezernat 52) aufgeteilt.
Allgemeines zum Thema Bodenschutz
Altlasten und altlastenverdächtige Flächen
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt und abgelagert wurden. Als Altstandorte werden Grundstücke stillgelegter Anlagen bezeichnet, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, wie z.B. ehemalige chemische Reinigungen, Kokereien oder Bergwerksstandorte. Besteht die Vermutung, dass an einem dieser Orte eine schädliche Bodenveränderung vorliegt, handelt es sich dabei um eine altlastenverdächtige Fläche.
Von einer Altlast spricht man, wenn dieser Verdacht durch eine Gefährdungsabschätzung bestätigt wurde.
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen
Für die Erkundung von altlastverdächtigen Flächen erfassen die zuständigen Behörden die Flächendaten. In der Regel ist die untere Bodenschutzbehörde dafür verantwortlich. Sie nimmt die Daten in Katastern über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten auf. Die Daten geben Auskunft darüber, wie ein belastetes Grundstück genutzt wurde und dokumentieren Besonderheiten wie Brände oder Schadensereignisse in der Vergangenheit.
Erhärtet sich der Verdacht einer Altlast, prüft die Behörde im Zuge einer orientierenden Untersuchung, ob eine schädliche Bodenveränderung vorliegt. Diese Prüfung kann mit Hilfe von historischen Recherchen, Ortsbegehungen und Untersuchungen, wie z.B. Boden- und Grundwasserprobeentnahmen für Analysen, durchgeführt werden. Sollte ein Verdacht nach der orientierenden Untersuchung weiterbestehen, folgt die Detailuntersuchung bei der u.a. Folgendes untersucht wird:
- Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen,
- ihre mobilen oder mobilisierbaren Anteile,
- ihre Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie
- die Möglichkeit, dass sie durch Menschen, Tiere und Pflanzen aufgenommen werden.
Diese Detailuntersuchung schafft die Datengrundlage für die abschließende Gefährdungsabschätzung, in der der Altlastenverdacht bestätigt oder ausgeräumt wird. Wird eine Gefahrensituation festgestellt und sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich, erfolgt eine Sanierungsuntersuchung. Sie prüft, mit welchen Schritten die notwendige Sanierung erreicht werden kann. Diese wird im sogenannten Sanierungsplan festgelegt. Nach Durchführung der Sanierung erfolgt die Überwachung der Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahme im Rahmen der Nachsorge (z.B. über ein Grundwassermonitoring).
Kataster
Gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) führen die zuständigen Behörden ein Altlastenkataster. In dieses Kataster werden die Daten und Erkenntnisse aufgenommen, die über altlastenverdächtige Flächen sowie Altlasten erhoben worden sind. Altablagerungen und Altstandorte können in diesem nachrichtlich geführt werden. Der aktuelle Bearbeitungsstand wird laufend in das Kataster übernommen.
Aufgaben der Oberen Bodenschutzbehörde
Die Obere Bodenschutzbehörde bündelt die Aufgabenbereiche aller dem Regierungsbezirk Münster zugehörigen Kreise und kreisfreien Städte im Bereich Bodenschutz. Sie ist die staatliche Mittelinstanz zwischen diesen und dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz und steht in ständigem Austausch mit beiden Instanzen. Im Speziellen nimmt sie die im Folgenden dargestellte Aufgaben wahr.
Ausgangszustandsbericht
Im Rahmen der Genehmigung von Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IED) unterliegen, muss ein sogenannter Ausgangszustandsbericht (AZB) erstellt werden. Die IED wurde im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Der AZB dokumentiert den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück vor Anlagenerrichtung und Inbetriebnahme. Bei Einstellung des Betriebes der Anlage dient der AZB als Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht. Werden nun bei der Erstellung der sogenannten Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB) bestimmte Schadstoffe im Boden und Grundwasser festgestellt, die im AZB nicht oder in nur in geringerer Konzentration erfasst wurden, kann der Eintrag auf den Betrieb der Anlage zurückgeführt werden. Im Zuge der Stilllegung ist der Ausgangszustand wiederherzustellen.
In den meisten Fällen ist die Obere Bodenschutzbehörde für die Prüfung des AZBs zuständig. Sie stimmt mit den Anlagenbetreibern und Gutachtern im Vorfeld das Untersuchungskonzept zum AZB ab und gibt im dazugehörigen Genehmigungsverfahren eine fachliche Stellungnahme ab.
Regelüberwachung von Boden und Grundwasser
Bei den im vorherigen Abschnitt genannten Anlagen sieht die IED neben der Erstellung des AZBs vor, das Boden und Grundwasser regelmäßig überwacht werden, wenn in den Anlagen mit sogenannten „relevanten gefährlichen Stoffen“ nach § 3 Abs. 10 BImSchG umgegangen wird. Die Pflicht zur Überwachung ergibt sich aus dem § 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Diese Überwachung dient der frühzeitigen Feststellung möglicher Verschmutzungen, um dann geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Auch hier stimmt die Obere Bodenschutzbehörde das Untersuchungskonzept mit den Anlagenbetreibern und Gutachtern ab und formuliert im dazugehörigen Genehmigungsverfahren eine fachliche Stellungnahme. Aus den Untersuchungsergebnissen der laufenden Überwachungen sind ggf. weitere Maßnahmen abzuleiten.
Gefahrenabwehr bei aktuellen Schadensfällen
Treten umweltgefährdende Stoffe im laufenden Betrieb einer Anlage aus, kann es zu schädlichen Bodenveränderungen und einer Kontamination des Grundwassers kommen. Die Obere Bodenschutzbehörde begleitet solche Havarien bei BImSchG-Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster von der Meldung des Schadens durch den Anlagenbetreiber bis zum Abschluss der erforderlichen Maßnahmen. Der § 4 BBodSchG regelt an dieser Stelle die Pflichten zur Gefahrenabwehr.
Stilllegungen
Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt (Stilllegung einer Anlage nach § 15 Abs. 3 BImSchG), für die die Bezirksregierung zuständig ist, betreut die Obere Bodenschutzbehörde diese Stilllegung im Hinblick auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser. Der Anlagenbetreiber muss den Nachweis erbringen, dass von seiner Anlage keine nachteiligen Auswirkungen ausgehen (Betreiberpflichten nach § 5 Absatz 3). Die Untersuchungs- und ggf. Sanierungsschritte sind dieselben wie bei der Altlastenuntersuchung: Historische Recherche, Orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung und Sanierung (siehe auch „Altlasten und altlastenverdächtige Flächen“).
Altlasten im Regierungsbezirk
Im Regierungsbezirk Münster sind von den Bodenschutzbehörden 8.274 Flächen in den Altlastenkatastern erfasst. Ungefähr 40 % der Altlasten befinden sich in der Emscher-Lippe-Region (Kreis Recklinghausen, Städte Bottrop und Gelsenkirchen). Dies ist auf die Historie dieser Region zurückzuführen, welche durch die Montan- und Chemie-Industrie geprägt ist. Rund 60% der Altlasten im RB Münster liegen im Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf, Stadt Münster).
Von den 8.274 Altlasten wurde bei 7.138 eine Erstbewertung (Luftbilder, historische Unterlagen und orientierende Untersuchungen) durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Erstbewertungen wurde bei 3.580 Altlasten eine Gefährdungsabschätzung (genauere Wasser- und Bodenuntersuchungen durch einen Gutachter) erstellt. Bei 1.641 Altlasten wurde bisher eine Sanierung durchgeführt oder begonnen. Das sind 20% der erfassten Flächen.
Von der Oberen Bodenschutzbehörde werden circa 10 - 15 Sanierungsmaßnahmen im Regierungsbezirk Münster fachlich geprüft und begleitet. Die Abwicklung der Maßnahmen orientiert sich u.a. am Umfang der Kontamination, dem Schadstoffspektrum und der Wassergefährdung der Stoffe sowie den geo- und hydrogeologischen Begebenheiten.
Zuständigkeiten bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Grundsätzlich sind die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Bodenschutzbehörden zuständig, wenn es um die Bearbeitung von Altlasten geht. Die Obere Bodenschutzbehörde bearbeitet jedoch Altlasten bei Anlagen, für deren Genehmigung und Überwachung sie selber zuständig ist.
Fördermöglichkeiten
Das Land und die Europäische Union unterstützen die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie weitere Aufgaben des Bodenschutzes mit verschiedenen Förderprogrammen.
Die Fördermöglichkeiten stehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung, die verantwortlich für die Gefahrenabwehr entweder bei eigenen Flächen oder für die Ersatzvornahme auf Flächen Dritter sind. Sanierungen, die über die Gefahrenabwehr hinausgehen, sind grundsätzlich ebenfalls förderfähig, z.B. bei einer Neunutzung der Flächen. Ziel dabei ist es, mit der Förderung Siedlungsflächen, Gewerbeflächen und Freiräume zu entwickeln.
Gefördert werden z.B. auch Technologien, die innovative Sanierungsverfahren ermöglichen. Zum Beispiel das Einbringen von Mikroorganismen in den Boden, um organische Belastungen abzubauen.
Die Obere Bodenschutzbehörde bewilligt die Fördergelder unter anderem über das Förderprogramm Altlasten/Bodenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Download
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten (pdf, 139 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen nach den Nr. 2.1.1 – 2.2.3 (pdf, 53 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten (pdf, 9 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwendungsnachweis (pdf, 15 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)