© Monkey Business/Fotolia
Service-Navigation und Suche
Hauptinhalt
Kultur und Sport
Sportartspezifische Fähigkeiten
Sicherheits- und Gesundheitsförderung
Im Rahmen des Sportunterrichts und von Wandertagen mit sportlichem Schwerpunkt tauchen eine Vielzahl von Fragen zur Sicherheits- und Aufsichtspflicht sowie nach den individuellen Voraussetzungen der Lehrkräfte auf. Das Dezernat für Sport der Bezirksregierung Münster hilft bei Fragen gerne weiter.
Der Erlass zur Sicherheitsförderung hat mit seiner Veröffentlichung deutliche Grundlagen für den Sportunterricht, den Schulsport und die Klassenfahrten mit sportlichen Angeboten formuliert. Alle am Erziehungsprozess beteiligten Lehrkräfte – auch im Ganztag – sind zur Einhaltung der Bestimmungen verpflichtet. Oftmals gestellte Fragen sind im Anhang des Erlasses „Sicherheitsförderung im Schulsport“ noch einmal detailliert beantwortet. Grundsätzlich gilt:
Ergänzungen und Erläuterungen
Der Lehrkraftbegriff umfasst alle Personen, die an der Unterweisung und Qualifizierung der Schülerinnen und Schüler beteiligt sind. Dazu zählen auch die Kräfte im Ganztag. In der Regel unterrichtet den Sportunterricht ein ausgebildeter Pädagoge. Über den Einsatz des Personals zum Beispiel im Sportunterricht entscheidet die Schulleitung.
Sportartspezifische Rettungsfähigkeit
Für die dauerhafte Unterweisung in einer Sportart (zum Beispiel Kanu, Rudern oder Segeln), muss die Lehrkraft die spezielle sportartspezifische Rettungsfähigkeit und die entsprechende Rettungsfähigkeit besitzen. Für einmalige Veranstaltungen im Rahmen einer Klassenfahrt muss der gebuchte Leiter der Tour oder der Veranstaltung die notwendige sportartspezifische Rettungsfähigkeit besitzen und die Voraussetzungen nachweisen.
Die verantwortliche Lehrkraft muss aber zusätzlich über die notwendige, den Wasserverhältnissen angepasste Rettungsfähigkeit verfügen. Als Alternative kann eine entsprechende Fachkraft gebucht werden. Die Lehrkraft muss jedoch über die allgemeine Rettungsfähigkeit verfügen.
Schwimmen und Surfen
Bei Ausflügen in ein Schwimmbad muss eine Lehrkraft das Rettungsschwimmabzeichen Bronze besitzen. Die Lehrkraft kann die Aufsichtspflicht nicht auf das Badpersonal übertragen. Besucht eine Lehrkraft im Rahmen eines Wandertages mit den Schülerinnen und Schülern einen nicht beaufsichtigten Badeplatz, muss sie als Aufsicht führende Lehrkraft das Rettungsschwimmabzeichen Silber haben und die Schüler müssen nachweislich über das Jugendschwimmabzeichen Bronze verfügen. Es reicht, wenn eine Lehrkraft im Besitz dieser Fähigkeit ist. Für Sportarten, die in den Rechtsgrundlagen nicht angesprochen werden, wird nach Analogieaussagen aus anderen Sportarten gesucht und entsprechend dieser beraten, zum Beispiel „Stand-up Paddling“, Kanu oder Rudern.
Bei Wind- und Kitesurfen müssen die Schüler das Schwimmabzeichen Silber haben. Bei steh- und hüfttiefem Wasser beziehungsweise bei entsprechend günstigen Revier- und Wetterbedingungen reicht beim Windsurfen das Schwimmabzeichen Bronze. Die Gültigkeit der Deutschen Rettungsschwimmabzeichen Bronze, Silber und Gold verlieren im schulischen Kontext nicht ihre Gültigkeit. Ungeachtet dessen müssen alle Lehrkräfte, die im Bereich des Schwimmunterrichts tätig sind alle vier Jahre die Rettungsfähigkeit nachweisen.
Ausflüge und Wandertage
Bei Ausflügen zum Beispiel in eine Kletterhalle kann die notwendige Fachkraft „gebucht“ werden. Bei Wandertagen oder Schulfahrten mit dem Fahrrad müssen alle beteiligten Personen einen Helm tragen. Diese Vorgabe ist nicht durch anders lautende Elternbriefe auszusetzen.
Skifahren
Bei Skifahrten muss die verantwortliche Leitung über den Leiterschein oder die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügen. Weitere Begleitpersonen werden im Rahmen ihrer Fähigkeiten von der Leitung eingesetzt. Ebenso können vor Ort entsprechend qualifizierte Skilehrerinnen oder Skilehrer gebucht werden. Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte ist nicht übertragbar und ist immer wahrzunehmen. Die Gruppengröße pro Betreuer ist den sicherheitsrelevanten Parametern wie den individuellen Voraussetzungen unter anderem der Gruppenmitglieder und dem Gelände entsprechend anzupassen. Die Einschätzung obliegt der verantwortlichen Leitung der Skifahrt.
Kampfsportarten
Kampfsportarten, die das Schlagen und Treten des Gegners zum Ziel haben, wie zum Beispiel beim Boxen oder Taekwondo, können nicht im Schulsport ausgeübt werden. Alternativ können alle vorbreitenden Technik, Taktikübungen und weitere vorbereitenden Übungen ohne Körperkontakt trainiert werden und damit ihren Platz im Schulsport haben.