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Verkehr
Weitere Verkehrsangelegenheiten
Unter dem Begriff der weiteren Verkehrsangelegenheiten werden spezielle Aufgaben der Bezirksregierung im Bereich Verkehr zusammengefasst. Zu diesen Aufgaben der Behörde gehört zum Beispiel die Aufsicht über die unteren Hafenbehörden. Außerdem entscheidet die Bezirksregierung über Gnadengesuche bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Hafenangelegenheiten
Der Bezirksregierung als obere Hafenbehörde obliegt die Fachaufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden als untere Hafenbehörden. Als solche setzt sie rechtliche Vorgaben um.
Die Behörde bearbeitet Berichte über besondere Vorkommnisse und Maßnahmen, die Störungen oder die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder des Betriebs im Hafen und deren Beseitigung betreffen. Gegebenenfalls koordiniert sie die Tätigkeiten der örtlichen Hafenbehörden und prüft gemeinsam mit ihnen die Hafenanlagen.
- Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung – AHVO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die Bezirksregierung entscheidet über Gnadengesuche bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Mittels des Begnadigungsrechts in Verkehrsangelegenheiten können Geldbußen für Verkehrsverstöße und ihre Folgen erlassen, ermäßigt oder ihre Vollstreckung ausgesetzt werden.
Damit sollen besondere Härten, wie zum Beispiel der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung, gemildert werden, die sich aus einer Geldbuße oder den Nebenfolgen (Fahrverbot) ergeben können.
Ein Gnadengesuch sollte schriftlich mit entsprechender Begründung beziehungsweise entsprechenden Belegen, wie zum Beispiel der Bescheinigung des Arbeitgebers, bei der zuständigen Bußgeldstelle gestellt werden. Diese leitet das Gesuch mit den notwendigen Verfahrensunterlagen an die Bezirksregierung weiter.
Da die Prüfung eines Gnadengesuches erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wird empfohlen, ein entsprechendes Gesuch rechtzeitig zu stellen.