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Kommunalaufsicht, Wirtschaft


Umsatzsteuerbefreiung

Orchester Cellospieler

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Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist möglich für die Umsätze gleichartiger kultureller Einrichtungen und Kunstschaffender sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde wird bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung dieser Leistungen von der Umsatzsteuer vorliegen. In Nordrhein-Westfalen erteilen die Bezirksregierungen diese Bescheinigungen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk Sie steuerlich geführt werden.

Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Kunstschaffende nach § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die Bezirksregierung Münster stellt Bescheinigungen für nachgewiesene kulturelle Zwecke aus. Sie ist Ansprechpartnerin für alle gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer:innen, die im Regierungsbezirk Münster steuerlich erfasst sind. Weiterhin ist sie zuständige Landesbehörde für ausländische Solokünstler:innen oder Ensembles, die ihren ersten Auftritt im Regierungsbezirk Münster haben.

Einrichtungen juristischer Personen öffentlichen Rechts

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze juristischer Personen öffentlichen Rechts von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 20 a) UStG). Im Einzelnen gilt dies für folgende Einrichtungen:

  1. Theater,
  2. Orchester,
  3. Kammermusikensembles,
  4. Chöre,
  5. Museen,
  6. botanische Gärten,
  7. zoologische Gärten,
  8. Tierparks,
  9. Archive,
  10. Büchereien sowie
  11. Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

Gleichartige Einrichtungen

Die Umsätze gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer:innen, wie zum Beispiel private Theater oder Museen, können ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG), soweit diese Einrichtungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie entsprechend begünstigte Einrichtungen juristischer Personen öffentlichen Rechts.

Können sie dies nachweisen, erteilt die Bezirksregierung ihnen auf „Antrag“ die entsprechende Bescheinigung.

Solisten und Solistinnen sowie andere Kunstschaffende

Die Umsätze von Solisten und Solistinnen sowie Dirigenten und Dirigentinnen fallen ebenfalls unter die Vorschrift des § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG.

Bescheinigungswürdig sind auch die Leistungen von Bühnenregisseuren und  Bühnenregisseurinnen sowie Bühnenchoreographen und Bühnenchoreographinnen derartiger Einrichtungen, soweit deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen (§ 4 Nr. 20 a) Satz 3 UStG).

Umsatzsteuerbefreiung für allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

Von der Umsatzsteuer sind Leistungen befreit, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Sie müssen ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Hierunter fallen zum Beispiel Nachhilfe- oder Musikunterricht durch private Einrichtungen.

Zu den berufsbildenden Einrichtungen zählen auch die Träger (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) und Kooperationspartner:innen in der praktischen Ausbildung nach dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz (Link siehe Rechtsvorschriften).

Für dieses Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG genügt es für Kooperationspartner:innen in der praktischen Ausbildung nach dem PflBG, wenn nur die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 PflBG und nicht auch die Kooperationspartner:innen eine Bescheinigung bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen.

Für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, erstellt die Bezirksregierung die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

Formloser „Antrag“

Die Bezirksregierung bescheinigt die Befreiung von Leistungen von der Umsatzsteuer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist ein formloser „Antrag“ zu stellen. Dieser muss die Nachweise darüber enthalten, dass die Beantragenden die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer erfüllen.

Welche Angaben/Nachweise neben dem formlosen Antrag vorzulegen sind, ergeben sich für

  • kulturelle Einrichtungen und andere Kunstschaffende aus der nachfolgenden Checkliste nach § 4 Nr. 20 a) UStG, für
  • allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen aus der Checkliste nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG.

Die Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) nach § 7 Abs. 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) haben dem formlosen „Antrag“ zusätzlich die „Erklärung zum Antrag auf Bescheinigung der Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann nach dem PflBG“ beizufügen.

Bescheinigung ist Grundlagenbescheid

Die Bescheinigung ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Die Beantragenden legen diesen dem Finanzamt vor. Auf der Grundlage der Bescheinigung entscheidet das Finanzamt über die Steuerbefreiung.

Leistungen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen

Beratungen, sozialpädagogische und therapeutische Leistungen, Vermittlungen und Ähnliches erfüllen für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Sie können daher nicht bescheinigt werden.

Unterrichtsleistungen, die den Charakter einer Freizeitgestaltung haben, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ebenfalls ausgeschlossen.

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