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Planen und Bauen


Wohnungsangelegenheiten

Kräne im Neubaugebiet

© ThomBal/Fotolia

Wohnen kostet Geld. Für denjenigen, der nur über geringe Einnahmen verfügt, oftmals zu viel. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen Hilfe. Diese Hilfe kann sehr unterschiedlich aussehen. Zum Beispiel: Wohngeld, Wohn­berechtigungs­schein für Sozial­wohnungen, Landes­bediensteten­wohnungen und Bauför­derung für bestimmte Bau­vorhaben.

Wohngeld

Als Wohngeld werden direkte Zahlungen an die Mieter einer Wohnung oder Eigentümer eines Eigenheimes/Eigentumswohnung in Form des Mietzuschusses oder Lastenzuschusses geleistet. Der Zuschuss wird aus der Nettokaltmiete und Teilen der Betriebskosten (Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung) ermittelt. Zweck der Gewährung von Wohngeld ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Somit stellt Wohngeld ein wesentliches Element im Netz sozialer Sicherungen dar. Das Wohngeld wird je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern bezahlt. Sie erhalten es auf Antrag bei der jeweils örtlich zuständigen Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Ob in Ihrem Fall nach dem individuellen Einkommen und der gezahlten Monatsmiete ein Anspruch auf Wohngeld besteht, können Sie mit Hilfe des Wohngeldrechners vorab schon selbst ermitteln.
Das Baudezernat der Bezirksregierung Münster kann in Einzelfällen bei der Lösung von Problemen helfen, die vom Bürger oder der Wohngeldstelle herangetragen werden.

Wohnbindung

Durch die Förderung des Wohnungsbaues mit öffentlichen Mitteln in den vergangenen 40 Jahren wurde eine Wohnbindung der jeweiligen Wohnung für in der Regel 30 bis 40 Jahren bewirkt. Solche Wohnungen, deren Mietpreise begrenzt sind, werden Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen von den örtlichen Wohnungsämtern auf Antrag zur Verfügung gestellt. Für alle Aufgaben des Wohnungsbindungsrechtes sind die kreisfreien Städte, Kreise und auch einige kreisangehörigen Städte zuständig.

Mehrstöckige Gebäude mit Bäumen und Wiese

© Harald07/Fotolia

Landesbedienstetenwohnungen

Um seine Beschäftigten an den Dienstorten mit Wohnraum zu versorgen, hat das Land NRW in der Vergangenheit den Bau von Wohnungen mit öffentlichen und nicht öffentlichen Mitteln (Wohnungs­fürsorge­darlehen) gefördert. Für Fragen, die die Verwaltung dieser Wohnungen betreffen, ist das Baudezernat der Bezirksregierung Münster der richtige Ansprechpartner. Außerdem vergibt das Dezernat die Landesbedienstetenwohnungen.

Landesbedienstetenwohnungen sind vom Land und gegebenenfalls zusätzlich von einer Kommune geförderte Mietwohnungen, die ausschließlich im Eigentum Privater stehen. Als Gegenleistung für eine Förderung musste der Eigentümer dem Land ein Besetzungsrecht oder auch eine darüber hinausgehende Zweckbindung für Landesbedienstete einräumen.

Vergabe von Landesbedienstetenwohnungen

Bewerben können sich alle Beamten, Angestellten und Arbeiter, die auf Dauer im Landesdienst tätig sind. Nachrangig können auch die gleichen Personengruppen anderer Behörden, mit denen Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, bei der Vergabe berücksichtigt werden. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach Dringlichkeit und unter Beachtung sozialer Kriterien.

Für die Landesbedienstetenwohnungen der Einkommensgruppe 1, LB 1 (gefördert mit Wohnungsfürsorgemitteln und öffentlichen Mitteln) ist die Einhaltung der Einkommensgrenze – Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich. Als LB II bezeichnete Wohnungen sind ausschließlich mit Wohnungstürsorgemitteln gefördert und können auch Besserverdienenden zugeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Wohnung besteht nicht.

Antragstellung

Bei den Landesbedienstetenwohnungen handelt es sich um zweckgebundenen Wohnraum. der nur für Beschäftigte im aktiven Landesdienst zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte ein Mieter, aus anderen Gründen, als dem Eintritt in den Ruhestand, aus dem Landesdienst ausscheiden, so ist die bewohnte Wohnung zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu räumen, sofern die vertragliche Zweckbindung noch besteht. Der Antrag ist über die Beschäftigungsbehörde mit Stellungnahme des zuständigen Personalrates und Einkommensnachweisen an die jeweilige Bezirksregierung zu richten.

Bauförderung

Die demografische Entwicklung und die veränderte Lage auf den Wohnungsmärkten fordern von der Wohnungspolitik neue Schwerpunkte und Inhalte. Stichworte wie Wohnen im Alter und Barrierefreiheit sind heute bereits Kernelemente des modernen Wohnungsbaus.

Das Land NRW fördert dabei den Neubau von Miet- und Genossenschaftswohnungen, deren Ausbau und Erweiterung, Eigentumsmaßnahmen, Wohnheime für Seniorinnen und Senioren und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus fördert es Modernisierungsmaßnahmen. Bewilligungsbehörden für die entsprechenden Fördermittel sind die kreisfreien Städte, die Kreise und große kreisangehörige Städte. Das Baudezernat nimmt dabei die Aufsichtsfunktionen wahr. Die Eigentumsförderung erfolgt nach dem geltenden Wohnraumförderungsprogramm zurzeit nur in sehr eingeschränktem Maße.

Ansprechpartner sind zunächst die Bewilligungsbehörden – jeweils die Wohnbauförderungsämter der kreisfreien Städte und der Kreise.

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