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Personenbeförderung

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Die Bezirksregierung Münster erteilt Genehmigungen zur Personenbeförderung im Linienverkehr. Sie ist außerdem Genehmigungsbehörde für Sonderlinienverkehre, Gelegenheitsverkehre sowie Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen.

Für einen Antrag auf Verkehrsgenehmigungen hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers zu erfüllen. Dazu gehören seine persönliche Zuverlässigkeit, seine finanzielle Leistungsfähigkeit und der Nachweis der fachlichen Eignung. Dies gilt für jede Art von personenbeförderungsrechtlicher Konzession.

Konzessionen für den (inter-)nationalen Linienverkehr

Eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist für folgende Bereiche der Personenbeförderung im Linienverkehr erforderlich:

  • Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • nationale Fernbuslinien,
  • EU-Linienverkehr,
  • internationaler Linienverkehr außerhalb der EU und
  • Sonderlinienverkehre.
Übersicht über Genehmigungen zur Personenbeförderung

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Linienverkehr

Linienverkehr im öffentlichen Personennahverkehr ist nach § 42 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Als Linienverkehr gemäß § 42 gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr).

Damit ein Verkehrsunternehmen Personen befördern darf, benötigt es eine Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde in deren Bereich die Linie ihren Ausgangspunkt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die gesetzliche Fristenregelung des § 15 Abs.1 S.2 - 4 PBefG hinzuweisen, wonach über einen (vollständigen) Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden ist. Diese Frist darf um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.

Eine Linienverkehrsgenehmigung mit Kraftomnibussen wird höchstens für zehn Jahre erteilt. Eine Verkürzung der Geltungsdauer kommt in Betracht, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dieses erfordern.

Eine Übersicht der im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster zurzeit gültigen Buslinienkonzessionen und damit über die auslaufenden Linienkonzessionen erhalten Sie über die Liniendatenbank. Weitere Hinweise zum Antragsverfahren, insbesondere auch zu den einzuhaltenden Fristen, können der jährlichen EU-Bekanntmachung gem. § 18 PBefG entnommen werden.


Liniendatenbank

Eine Übersicht der im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster zurzeit gültigen Buslinienkonzessionen und damit über die auslaufenden Linienkonzessionen erhalten Sie über die Liniendatenbank. Weitere Hinweise zum Antragsverfahren, insbesondere auch zu den einzuhaltenden Fristen, können Sie der jährlichen EU-Bekanntmachung gemäß § 18 Personenbeförderungsgesetz entnehmen.


Nationale Fernbuslinien

Durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes zum 1. Januar 2013 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, eine Genehmigung für nationale Fernbuslinien zu erhalten. Nach § 42a Personenbeförderungsgesetz gilt Fernbuslinienverkehr als Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz gehört. Das bedeutet, dass eine Personenbeförderung zwischen zwei Haltestellen grundsätzlich unzulässig ist, wenn der Abstand zwischen diesen Haltestellen unter 50 Kilometer beträgt oder zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde jedoch Ausnahmen zulassen.

Die Bezirksregierung Münster ist Genehmigungsbehörde für Linien, die im Regierungsbezirk ihren Ausgangspunkt haben. Die Behörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden.

Nach § 15 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz hat die Bezirksregierung innerhalb von drei Monaten über einen Antrag zu entscheiden. Die Laufzeit der Genehmigung ist auf maximal zehn Jahre begrenzt.


Internationale Linienverkehre

Internationale Linienverkehre unterteilen sich in den EU-Verkehr und den sogenannten Drittstaatenverkehr.

Der EU-Verkehr erfolgt ausschließlich zwischen EU-Mitgliedstaaten. Innerhalb der Europäischen Union ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Das antragstellende Verkehrsunternehmen hat also die Wahl zwischen zwei Genehmigungsbehörden. Überwiegend wird jedoch die Heimatbehörde als Genehmigungsbehörde gewählt.

Die Genehmigungsbehörde hat binnen vier Monaten, nachdem der Verkehrsunternehmer den Antrag eingereicht hat, zu entscheiden. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt. Die Laufzeit beträgt höchstens fünf Jahre. Rechtliche Grundlage für den EU-Verkehr bilden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nummer 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften.

Der Drittstaatenverkehr erfolgt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Staat außerhalb der Europäischen Union. Anders als beim EU-Verkehr bedarf es eines Kooperationspartners im jeweiligen Zielstaat. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien müssen den Drittstaatenverkehr genehmigen. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Rechtliche Grundlage bilden das Personenbeförderungsgesetz (§§ 52, 53) und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zwischen beiden Staaten vereinbarten bilateralen Verkehrsabkommen.


Sonderlinienverkehr

Die Bezirksregierung Münster ist für die Genehmigung von Sonderlinienverkehren gemäß § 43 Personenbeförderungsgesetz zuständig. Danach können Unternehmen eine Genehmigung für die regelmäßige Beförderung unter Ausschluss anderer Fahrgäste erhalten für den Verkehr von:

  • Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Berufsverkehr),
  • Schülern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Schülerfahrten),
  • Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten) und
  • Theaterbesuchern.

Eine Sonderlinienverkehrsgenehmigung mit Kraftomnibussen wird höchstens für zehn Jahre erteilt.


Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr

Gelegenheitsverkehr ist die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen und Personenkraftwagen, die nicht dem Linienverkehr zuzuordnen ist. Die Bezirksregierung genehmigt den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 Personenbeförderungsgesetz in Form von:

  • Ausflugsfahrten,
  • Ferienzielreisen und
  • Mietomnibusverkehren.

Die Bezirksregierung Münster ist Genehmigungsbehörde für die Busunternehmen, die ihren Betriebssitz im Regierungsbezirk haben. Eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen wird höchstens für zehn Jahre erteilt.

Zum Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen gehören der Verkehr mit Taxen und Mietwagen. Für dessen Genehmigungen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Bezirksregierung Münster ist in diesem Bereich Aufsichtsbehörde.


Reiseveranstalter ohne eigene Kraftomnibusse

Wer Gelegenheitsverkehre in Form von Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen plant, organisiert und anbietet, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Absatz 5a Personenbeförderungsgesetz). Er muss gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderungen durch einen bestimmten Unternehmer erfolgen, der über eine Genehmigung verfügt.

Bei der Benennung des Unternehmers gegenüber den Teilnehmern ist Folgendes zu beachten:

  • es ist ein namentlicher Hinweis auf das Omnibusunternehmen inklusive dessen Firmenadresse erforderlich,
  • das Omnibusunternehmen muss bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrt genannt werden (zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten, in Vereinspublikationen, Reisekatalogen, Annoncen).

Können diese Forderungen nicht erfüllt werden, benötigt der Reiseveranstalter eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.


Genehmigung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten

Die Bezirksregierung Münster genehmigt auf Antrag des Verkehrsverbundes beziehungsweise der Verkehrsunternehmen die Beförderungsbedingungen und die Beförderungsentgelte (Tarife) im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs.

Im Regierungsbezirk Münster gelten:

  • der Verbundtarif der Verkehrsgemeinschaft Münsterland und Ruhr/Lippe (VGM/VRL) sowie
  • der Nordrhein-Westfalen-Tarif (NRW-Tarif).

Ein Verbundtarif gilt für alle Fahrten im jeweiligen Verbundraum. Mit dem NRW-Tarif besteht ein einheitliches, landesweites Tarifsystem für alle verbundraumübergreifenden Fahrten mit Bahnen und Bussen. Das jeweilige Ticket gilt für die Fahrt im Nahverkehr der Bahn (Regionalexpress, Regionalbahn, Stadtschnellbahn) und schließt die Anfahrt beziehungsweise die Weiterfahrt im Ortsverkehr (Bus, Stadtschnellbahn) des Start- und Zielortes ein.

 

Gebühren

Die Berechnung der Gebühren für die Bearbeitung eines Genehmigungsantrags erfolgt gestaffelt:

  • im Linienverkehr nach der beantragten Laufzeit, Linienlänge und des Fahrplans,
  • im Gelegenheitsverkehr unter anderem nach der Anzahl der Fahrzeuge.

Der Gebührenrahmen im Linienverkehr beträgt 100 Euro bis 2.440 Euro, im Gelegenheitsverkehr 100 Euro bis 1.465 Euro. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages sind Gebühren zu erheben.

Gemäß § 15 Bundesgebührengesetz kann die Bearbeitung eines Antrags von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

Die Gebühren für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß § 56 Personenbeförderungsgesetz und der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2168) in der jeweils aktuellen Fassung in Verbindung mit dem Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis erhoben.

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