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Gesundheit und Soziales


Elektronisches Gesundheits­berufe­register – eGBR

Wappen und Logo eGBR

© Bezirksregierung Münster

 

Mit der Verabschiedung des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) wurde die Grundlage für den Zugriff auf die Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen gelegt. Die Telematikinfrastruktur umfasst u. a. die elektronische Patientenakte, das elektronische Rezept und die elektronischen Notfalldaten, d. h. die medizinischen Daten, die für die Notfallversorgung erforderlich sein können. Die Nutzung dieser Anwendungen erfolgt in Verbindung mit der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten.

Angehörige von Heilberufen sollen patientenbezogen Zugriff auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur erhalten. Möglich wird dieser Zugriff an einem entsprechenden Kartenlesegerät durch den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die Security Module Card Typ B (SMC-B). Der parallele Einsatz dieser beiden Instrumente zur Authentifizierung wird den hohen Anforderungen an den Patientendatenschutz gerecht.

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) 

grafische Darstellung des elektronischen Heilberufsausweis

© MAGS.NRW/Bezirksregierung Münster

Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung der Heilberufler:innen. Mit dem eHBA weisen sich die Heilberufler/innen elektronisch aus.

Security Module Card Typ B (SMC-B)

Symbolbild einer SMC-B-Karte

© AdobeStock/Zonda

Die SMC-B ist die Komponente für die Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution („Praxiskarte“). Die SMC-B ist ein elektronischer Schlüsselspeicher im SIM-Karten-Format, mit der sich z. B. Apotheken, Praxen oder Pflegeeinrichtungen gegenüber der Telematikinfrastruktur ausweisen.

Ärztliches Fachpersonal, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Apotheker:innen erhalten ihre eHBA und SMC-B über deren Kammern. Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) ist für diejenigen Heilberufler:innen und diejenigen Leistungserbringerinstitutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe der Ausgabe von eHBA und SMC-B gesetzlich zugewiesen wurde. So werden eHBA und SMC-B z. B. an Pflegefachkräfte, Hebammen, Heilmittelerbringer:innen und Notfallsanitäter:innen zukünftig bundesweit zentral vom eGBR herausgegeben. Als gemeinsame Stelle der Bundesländer ist das eGBR bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt. Im Rahmen des Ausgabeverfahrens arbeitet das eGBR mit verschiedenen Behörden und sonstigen Stellen im gesamten Bundesgebiet zusammen, die die Berufserlaubnis der Heilberufler:innen bestätigen können.

Das eGBR befindet sich derzeit im Aufbau. Aktuell können die Angehörigen der folgenden Berufsgruppen ihren eHBA beim eGBR beantragen:

  • Pflegefachleute
  • Altenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Logopädinnen und Logopäden 
  • Podologinnen und Podologen 
  • Hebammen
  • Notfallsanitäter:innen

Des Weiteren können in einem ersten Schritt folgende Leistungserbringerinstitutionen ihre SMC-B beim eGBR beantragen:

  • Betriebsstätten der Geburtshilfe
  • Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege
  • Betriebsstätten der Physiotherapie
  • Ergotherapiepraxen
  • Logopädische Praxen
  • Podologische Praxen

Darüber hinaus wird das eGBR zukünftig auch Angehörigen weiterer Gesundheitsfachberufe den Erhalt eines eHBA ermöglichen.

Aktuelle Bearbeitungszeiten im eGBR – Entscheidung in der Regel binnen zwei Wochen

Das eGBR nimmt die Anträge auf Herausgabe von eHBA und SMC-B über das NRW Serviceportal auf elektronischem Weg entgegen. Sobald die Zahlung der für die Antragsbearbeitung erhobenen Verwaltungsgebühr beim eGBR registriert worden ist, werden die eHBA- und SMC-B-Anträge bearbeitet (Vorkasseverfahren). Die eHBA-Anträge werden umgehend an die Stelle weitergeleitet, die die Berufserlaubnis erteilt hat bzw. bestätigen kann. Zu den SMC-B-Anträgen holt das eGBR vor einer Bestätigung zunächst die Information ein, ob ein aktuell gültiger Versorgungsvertrag vorliegt. Sobald die Prüfung eines Antrages im Einzelfall abgeschlossen ist, wird die antragstellende Person beziehungsweise Leistungserbringerinstitution vom eGBR per E-Mail über die Entscheidung informiert.

Die durchschnittliche Dauer (arithmetisches Mittel) vom Antragseingang bis zur Entscheidung der Behörde betrug im Jahr 2024:

eHBA-Anträge: 15,66 Tage
SMC-B-Anträge: 9,09 Tage

Ohne den Zeitraum zwischen Antragseingang und Eingang der Verwaltungsgebühr betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit in 2024 bei eHBA-Anträgen 10,45 Tage und bei SMC-B-Anträgen 4,40 Tage.

FAQ eGBR

In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum eGBR. Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an einen der oben genannten Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite und schreiben Sie uns.

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