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Ordnung und Sicherheit
Brandschutz
Die Bezirksregierung berät die Kreise und kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Münster in allen Fragen des Brandschutzes. Das zuständige Dezernat für nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr der Bezirksregierung prüft und überwacht, ob die Kreise und kreisfreien Städte ihren Aufgaben im Brandschutz ordnungsgemäß nachkommen. Grundlage ihrer Tätigkeiten ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
Die Bezirksregierung unterstützt und beaufsichtigt im Einzelnen die öffentlichen Feuerwehren, die Werkfeuerwehren und die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst der Kreise und kreisfreien Städte. Außerdem regelt das Dezernat für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr die Zuständigkeiten der Feuerwehren auf Autobahnen und Wasserstraßen.
Öffentliche Feuerwehr: Brandschutz und Rettungsdienst
Die öffentliche Feuerwehr stellt den Brandschutz in den Kreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks sicher. Die Feuerwehr ist nicht nur für die Brandbekämpfung bei Schadenfeuern zuständig. Sie leistet neben dem Brandschutz auch technische Hilfe bei Unglücksfällen und übt den Rettungsdienst aus. Außerdem hilft die öffentliche Feuerwehr bei Notständen, wie sie Naturereignisse oder Explosionen verursachen.
Zur öffentlichen Feuerwehr gehören in erster Linie die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr. Im Regierungsbezirk Münster stellen die drei kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster pflichtgemäß eine Berufsfeuerwehr zum Brandschutz.
Die freiwilligen Feuerwehren stellen mit ehrenamtlichen Helfern den Brandschutz sicher. In einer mittleren oder großen kreisangehörigen Stadt müssen zusätzlich hauptamtliche Kräfte vorgehalten werden. Ausnahmen von dieser Regelung kann die Bezirksregierung erteilen. Im Regierungsbezirk Münster sind in allen 78 Städten und Gemeinden Freiwillige Feuerwehren aufgestellt.
Eine Pflichtfeuerwehr muss eine Gemeinde dann einrichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustanden kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann. Zur Pflichtfeuerwehr kann in der Regel jeder Einwohner vom 18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden. Die Tätigkeit einer Pflichtfeuerwehr ist ein Ehrenamt.
Kreisbrandmeister
Der Kreistag ernennt einen Kreisbrandmeister zum Ehrenbeamten auf Zeit. Dieser unterstützt den Landrat bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie bei der Durchführung der den Kreisen nach dem BHKG obliegenden Aufgaben. Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.
Bezirksbrandmeister
Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Bezirksbrandmeister zum Ehrenbeamten auf Zeit. Dieser unterstützt die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr.
Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet Betriebe oder Einrichtungen eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, wenn
- die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder
- in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird.
Bevor ein Betrieb oder eine Einrichtung verpflichtet wird, eine Werkfeuerwehr einzurichten, wird auch die zuständige Kommune angehört.
Im Regierungsbezirk Münster gibt es 12 Werkfeuerwehren. Ihren Leistungsstand prüft die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre.
Brandschutzbedarfsplan
Die öffentlichen Feuerwehren werden von den Kommunen unterhalten. Für Ihren Bedarf erstellt jede Kommune einen Brandschutzbedarfsplan. Dafür werden die individuellen Erfordernisse zum Brandschutz an Feuerwehreinheiten und -fahrzeugen je nach örtlichen Bedingungen ermittelt. Sollten die Kommunen Unterstützung benötigen, berät die Bezirksregierung beim Erstellen des Brandschutzbedarfsplans.
Zuständigkeiten der Feuerwehren
Die Zuständigkeiten der Feuerwehren entsprechen dem Verlauf der kommunalen Grenzen. Von diesem Regelfall kann aber abgewichen werden. So kommt es zum Beispiel vor, dass durch die Lage der Autobahnauffahrten eine Nachbarfeuerwehr schneller den Einsatzort erreicht. Gleiches gilt für Bundeswasserstraßen. Die Bezirksregierung ändert in solchen Fällen die Zuständigkeit, um die bestmögliche Gefahrenabwehr zu gewährleisten.
Einheitliche Leitstellen
Die kreisfreien Städte und Kreise unterhalten die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst. Die einheitlichen Leitstellen fragen den Notruf 112 ab und disponieren Einsatzkräfte. Sie sind rund um die Uhr besetzt. Die einheitlichen Leitstellen sind Ansprechpartner bei allen Notfällen der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die verantwortlichen Träger der Gefahrenabwehr. Sie leiten die mitwirkenden Einheiten des Katastrophenschutzes der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.
Vorbeugender Brandschutz
Im vorbeugenden Brandschutz arbeitet die Bezirksregierung mit den Brandschutzdienststellen und den Bauaufsichtsbehörden zusammen.
Ihre Aufgaben sind vielfältig. Das zuständige Dezernat zur Gefahrenabwehr
- berät fachtechnisch zum Brandschutz nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften,
- genehmigt landeseigene Bauten im Regierungsbezirk,
- wirkt in Genehmigungsverfahren baulicher Anlagen besonderer Art und Nutzung, wie Gaststätten oder Einkaufszentren, mit,
- ist Ansprechpartner bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der örtlichen Baubehörden.
Verdienste im Brand- und Katastrophenschutz: Ehrenzeichen
Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten im Brand- und Katastrophenschutz zeichnet das Land Nordrhein-Westfalen engagierte Helferinnen und Helfer mit Ehrenzeichen aus. Die möglichen Ehrenzeichen sind durch das Gesetz über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen NRW bestimmt.
Angehörige der Feuerwehren können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden
- in Silber, wenn sie mindestens 25 Jahre,
- in Gold, wenn sie mindestens 35 Jahre oder
- in Gold mit Goldkranz, wenn sie mindestens 50 Jahre
lang aktiv im Brandschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben.
Download
- Antragsformular für private Arbeitgeber zur Erstattung der an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helfer fortgewährten Leistungen (pdf, 159 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes, der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie sonstiger fortgewährter Leistungen (pdf, 81 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Taschenkarte für Einsatzkräft der Vorgeplanten überörtlichen Hilfeleistung im Brandschutz und der technischen Hilfe Ansprechpartner: Dezernat 22 (pdf, 683 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Sie finden relevante Rechtsvorschriften für den Brandschutz auf den Internetseiten des Instituts der Feuerwehr NRW. Hierzu zählen insbesondere das Brandschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung, relevante Laufbahnverordnungen, aber auch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Deutscher Feuerwehrverband (DFV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (IdF.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Übersicht über die örtlichen Leitstellen der Feuerwehren in NRW (IM.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Werkfeuerwehrverband Deutschland e.V. (WFVD) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)