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Organisation


Abteilung 2
Gefahrenabwehr, Gesundheit, Ordnungsrecht, Sozialwesen, Verkehr

Bernd König

Abteilungsleiter Bernd König © Bezirksregierung Münster

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Die Abteilung 2 ist für ein breit gefächertes Aufgabenspektrum in den Bereichen Sicherheit, Ordnung, Katastrophenschutz, Gesundheit, Soziales, Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, Energie-Leitungsnetz und Stiftungswesen sowie Ausländerangelegenheiten verantwortlich. Außerdem übt sie die landesweite Fachaufsicht über das Schwerbehindertenrecht, das Betreuungsgeld und das Bundeselterngeld aus. Um der Bevölkerung in verschiedenen Notfallsituationen Sicherheit und Schutz zu gewähren und Katastrophen zu bewältigen, verfügt die Bezirksregierung über einen Krisenstab und ein Lagezentrum.

Die Abteilung 2 wird geleitet von Bernd König.


Dezernat 20 – Unterbringung von Flüchtlingen

Das Dezernat 20 ist für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Regierungsbezirk Münster in den Landeseinrichtungen zuständig. In Zusammenarbeit mit Betreuungsverbänden und Sicherheitsdiensten stellt das Dezernat 20 die Unterbringung, Verpflegung, gesundheitliche Versorgung und soziale Betreuung der Asylsuchenden sicher. Während des Aufenthalts in den Landesunterkünften erhalten die Asylsuchenden Leistungen nach dem AsylblG. Da sie nicht kranken- oder pflegeversichert sind, übernimmt das Land NRW die Kosten für notwendige Krankenbehandlungen. Außerdem wird Asylsuchenden in den Einrichtungen ein kleiner Geldbetrag zur Deckung notwendiger persönlicher Bedürfnisse (Taschengeld) nach dem AsylblG ausgezahlt.

Das Dezernat 20 prüft außerdem monatlich die Meldungen der Kommunen der ihnen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zugewiesenen Asylsuchenden. Diese Meldungen bilden die Grundlage sowohl für die Festsetzung der monatlichen FlüAG-Pauschale, mit der das Land sich an den Kosten der kommunalen Unterbringung beteiligt, als auch für die Berechnung der aktuellen Aufnahmeverpflichtung der Kommunen. Zudem werden den Kommunen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch Leistungen der Jugendhilfe für minderjährige Asylsuchende sowie außergewöhnlich hohe Krankheitskosten einzelner Asylsuchender auf Antrag erstattet.

Dezernat 21 – Ordnungs-, Staatshoheits- und Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignungen

Im Dezernat 21 werden ordnungsrechtliche und Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungswesen und Enteignungsverfahren bearbeitet. Ein Schwerpunkt liegt bei der Beratung von potentiellen Stiftern und Stifterinnen. Das Dezernat erkennt neue Stiftungen an und übt die Aufsicht über bestehende Stiftungen aus.

Die Bezirksregierung Münster ist Aufsichtsbehörde über die Ausländerbehörden der Städte und Kreise im Regierungsbezirk. In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten entscheidet sie über Anträge auf Beibehaltungsgenehmigungen und Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

Das Dezernat trifft Entscheidungen zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dazu zählen auch Genehmigungen und Erlaubnisse von Lotterien, Buchmachern, Glückspielen oder Wettannahmestellen. Es achtet zudem auf die Einhaltung des aus der Verfassung garantierten Schutzes der Sonn- und Feiertage und erteilt in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen nach dem Ladenöffnungsgesetz übt die Bezirksregierung die Dienst- und Fachaufsicht über die örtlich zuständigen Behörden aus.

Anregungen zur Verleihung des Landes- und Bundesverdienstordens sowie Anträge zur staatlichen Anerkennung für Rettungstaten werden ebenfalls im Dezernat 21 bearbeitet.

In den Zuständigkeitsbereich des Dezernats fallen auch Apostillen und Beglaubigungen von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind.

Zu den weiteren Aufgaben gehört die Vereinsaufsicht. Das Dezernat ist für die sogenannten Altvereine zuständig und übt die Aufsicht über die wirtschaftlichen Vereine aus. 

Stiftungsaufsicht

Ein wichtiger Aufgabenschwerpunkt ist die Beratung von potentiellen Stiftern und Stifterinnen sowie die Anerkennung der Rechtsfähigkeit neuer Stiftungen. Im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion wacht das Dezernat 21 darüber, dass das Stiftungsvermögen dem Stifterwillen entsprechend eingesetzt wird.

Enteignung

In Enteignungs-, Entschädigungsfestsetzungs- und Besitzeinweisungsverfahren moderiert und entscheidet das Dezernat 21 als neutrale Enteignungsbehörde, wenn die Verhandlungen der Antragsteller mit den betroffenen Grundstückeigentümern erfolglos geblieben sind. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen. Es geht um Verfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Landes-Enteignungs- und -Entschädigungsgesetz NRW in Verbindung mit Spezialgesetzen.  

Dezernat 22 – Gefahrenabwehr

Das Dezernat 22 gewährleistet die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung in verschiedenen Notfallsituationen. In den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerschutz, Rettungsdienst und Zivile Verteidigung unterstützt die Bezirksregierung die Kreise und kreisfreien Städte fachtechnisch und organisatorisch. Außerdem übt sie die Rechts- und Fachaufsicht aus.

Für die Kampfmittelbeseitigung im Regierungsbezirk Münster ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Dezernat 23 – Beihilfe

Das Dezernat 23 ist die Beihilfestelle der Bezirksregierung Münster. Sie bearbeitet Anträge und berät die Beihilfeberechtigten in grundsätzlichen Fragen. Die Beihilfestelle ist nicht nur für Beschäftigten der Bezirksregierung Münster zuständig, sondern bearbeitet die Beihilfenanträge für viele weitere Personengruppen.

Über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen Grund- und Hauptschulen und an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Förderschulen entscheiden die Schulämter (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 B VO NRW), soweit diese Aufgabe nicht auf die kvw-Beihilfekasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) übertragen wurde.

Dezernat 24 – Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen, Krankenhausförderung

Die Aufsicht über medizinische und pharmazeutische Einrichtungen, Krankenhausplanung, Krankenhausinvestitionsförderung und die Genehmigung von Krankenhausentgelten sind Schwerpunkte. Das Dezernat 24 ist beteiligt an der Aufstellung des Krankenhausplans und des Krankenhausinvestitionsprogramms für Nordrhein-Westfalen und entscheidet über die Genehmigung von Pflegesätzen zur Abrechnung der Krankenhausleistungen. Ferner gibt es eine landesweite Zuständigkeit im Rahmen von Krankenhausstrukturfonds und Krankenhauseinzelförderung. Psychiatrische Einrichtungen werden regelmäßig überprüft.

Wer als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut tätig werden möchte, kann hier die erforderliche staatliche Erlaubnis (Approbation) erhalten. Ebenso zählen die Anerkennung von Ausbildungsstätten für Gesundheits-und Krankenpflegeberufe, die Anerkennung von Gesundheitseinrichtungen, beispielsweise Kur- und Erholungsorte sowie Trinkwasser- und Umwelthygiene zu den Aufgaben.

Dem Dezernat obliegt auch die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln (inkl. Blutprodukte und Gewebezubereitungen) sowie der Medizinprodukte. Dies umfasst auch klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Das Dezernat führt die Aufsicht über die Pflegeschulen inklusive der Überwachung der Ausbildung und der Prüfung zum Alten- und Familienpfleger und zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau, fördert Ausbildungsseminare für Alten- und Familien-Pflege und erteilt die Staatliche Anerkennung für Altenpfleger/innen, Altenpflegehelfer/innen, Familienpfleger/innen und Pflegefachfrauen/-männer.

Für verschiedene Bereiche des Sozialwesens hat das Dezernat die Rechts- und Fachaufsicht: Unterhaltsvorschussgesetz, Unterhaltssicherungsgesetz, strafrechtliches und berufliches Rehabilitierungsgesetz. Bei der Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe besteht eine allgemeine Rechtsaufsicht. Zudem trifft das Dezernat Entscheidungen über die Gewährung der sogenannten Opferpension.

Dezernat 25 – Verkehr, Planfeststellung und Plangenehmigung

Fachliche und rechtliche Aspekte rund um den Straßenverkehr, den Schienenverkehr und die Energieleitungen zur Versorgung mit Strom und Gas beschäftigen das Verkehrsdezernat. Dazu gehören Infrastrukturplanungen zum Bau neuer Verkehrswege und Trassen für Stromleitungsnetze, samt der Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Das Dezernat 25 ist Planungs- und Genehmigungsbehörde. Darüber hinaus gewährt es als Bewilligungsbehörde Fördermittel für Projekte des kommunalen Straßenbaus, der Nahmobilität, der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements sowie des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Auf Antrag der Kreise oder kreisfreien Städte gehört auch die Widmung (Auf- oder Abstufung) von Landes- und Kreisstraßen zu den Aufgaben. Zugleich ist die Bezirksregierung auch höhere Straßenverkehrsbehörde und obere Hafenbehörde im Regierungsbezirk.

Fahrerlaubnis- und Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Des Weiteren übernimmt das Dezernat 25 Aufgaben aus dem Fahrerlaubnis- und Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Dabei ist das Dezernat zuständig für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisrechts werden u. a. amtliche Anerkennungen für Stellen für die Schulung in Erster Hilfe und Begutachtungsstellen für Fahreignung erteilt. Auch die Genehmigung von Ausnahmen fällt in den hiesigen Zuständigkeitsbereich. Als Fachaufsicht entscheidet das Dezernat 25 über Eingaben gegen Entscheidungen der Straßenverkehrsämter und wird bei der Bearbeitung von Petitionen beteiligt.

Dezernat 26 – Luftverkehr

Als Landesluftfahrtbehörde und Landesluftsicherheitsbehörde ist das Dezernat 26 für ganz Westfalen und Lippe zuständig – also für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Die Bezirksregierung Münster übt die Luftaufsicht über rund 100 Flughäfen und Flugplätze aus, ist für die Prüfung von Privatpiloten zum Erwerb oder der Verlängerung eines Luftfahrerscheins zuständig, erteilt Erlaubnisse für Flugschulen und für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen („Drohnen″) und genehmigt Flugplätze sowie Luftfahrtveranstaltungen.

Dem Luftfahrtdezernat obliegt auch die Aufsicht über den Fluggastkontrolldienst auf den Verkehrsflughäfen Dortmund, Münster/Osnabrück, Paderborn/Lippstadt und Siegerland, sowie die Kalkulation und Erhebung der Luftsicherheitsgebühr. Außerdem ist das Dezernat für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz zuständig.

Dezernat 27 – Schwerbehindertenrecht/SGB IX Fachaufsicht, Soziales Entschädigungsrecht, Regress, Abwehr von Ansprüchen

Schwerbehindertenrecht - SGB IX:

Die Bezirksregierung Münster ist die landesweit zuständige Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung des Schwerbehindertenrechts. In dieser Funktion obliegt ihr die Koordinierung und Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Verfahrensgestaltung und Rechtsanwendung der Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Die Bezirksregierung führt auf diesem Rechtsgebiet die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte, die für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung einer Behinderung sowie der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung der entsprechenden Schwerbehindertenausweise zuständig sind. Landesweit werden in diesem Zusammenhang ca. 500.000 Verfahren jährlich durchgeführt.

Die Bezirksregierung Münster ist gleichzeitig zuständige Widerspruchsbehörde in Schwerbehindertenangelegenheiten. Hier werden die Entscheidungen der Ausgangsbehörden, sofern diese dem Widerspruch nach Prüfung des Sachverhalts nicht abhelfen können, in einem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren abschließend überprüft.

Auch die Bearbeitung von Petitionen und Fachaufsichtsbeschwerden im Schwerbehindertenrecht obliegt dem Dezernat 27 der Bezirksregierung Münster.

Regressangelegenheiten:

„Das Kompetenzzentrum Regress des Dezernates 27 wird für das Land NRW und den Bund in Schadensersatzverfahren aus verschiedensten Rechtsbereichen tätig. Dies umfasst insbesondere die Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ersatzansprüchen des gesamten Landes aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, wie z.B. dem Opferentschädigungsgesetz. Darüber hinaus besteht eine zentrale Zuständigkeit für die Geltendmachung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche sowie von Amtshaftungsansprüchen aus allen Geschäftsbereichen der Bezirksregierung. Einen weiteren Schwerpunkt stellt die Einleitung und Begleitung von Strafverfahren in Betrugsverdachtsfällen im Bereich der arbeitsmarktpolitischen Förderung (APF) und des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG) dar.

Dezernat 28 – Familienleistungen Fachaufsicht, Produktbetreuung

Familienleistungen Fachaufsicht

Bezüglich der Gewährung von Elterngeld und Elternzeit übt das Dezernat 28 landesweit die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte aus und ist zugleich Widerspruchsbehörde. Für die Antragsbearbeitung und die Beratung sind unmittelbar die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte die Ansprechpartner.

Produktbetreuung

Die IT-Steuerung/Qualitätssicherung und Projektleitung für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der landesweit einheitlichen IT-Fachverfahren obliegt dem Dezernat ebenfalls. Diese Verfahren werden in den Kreisen und kreisfreien Städten (Schwerbehindertenrecht, Elterngeld), den Landschaftsverbänden (Soziales Entschädigungsrecht) und der Bezirksregierung Münster (Vorverfahren in verschiedenen Bereichen, Regress) eingesetzt. Hierzu zählt auch die bundesweite Bereitstellung der Fachanwendung RINA für das von der EU entwickelte System zum Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bei Familienleistungen (EESSI).

Fördermaßnahmen der Reproduktionsmedizin

Des Weiteren fördert das Dezernat ungewollt kinderlose Paare bei der Kinderwunschbehandlung mit Bundes- und Landesmitteln.  Das Ziel dieser finanziellen Unterstützung liegt darin, den Zugang zu einer medizinischen Behandlung für alle Paare mit unerfülltem Kinderwunsch zu erleichtern.

Betreuungsentschädigung NRW

Seit Anfang 2021 ist im Dezernat 28 auch eines der Corona-spezifischen Förderprogramme angesiedelt. Antragsberechtigt sind erwerbstätige Eltern, die ihr Kind pandemiebedingt zuhause betreuen müssen und hierdurch einen Verdienstausfall erleiden, welcher nicht aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestands erstattungsfähig ist.

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