Personalrecht Schule

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Personalangelegenheiten, Personalvertretungen


Personalräte für Lehrerinnen und Lehrer

Personalräte Schulen

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Die Personalräte vertreten in der jeweiligen Schulform die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie weitere Beschäftigte im Landesdienst an den Schulen im Regierungsbezirk Münster.

Grundlage für die Tätigkeit des Personalrates als gesetzliche Interessenvertretung ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

Der Personalrat wird durch die Wahl der Beschäftigten legitimiert, deren Anliegen und Interessen gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen.

Zu den Aufgaben des Personalrates gehört es, darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechte umgesetzt werden (§ 64 Nr. 2 LPVG).

Der Personalrat nimmt Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegen und wirkt, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hin (§ 64 Nr.5 LPVG).

Der Personalrat kann Maßnahmen, die den Beschäftigten, der Dienststelle oder der Förderung des Gemeinwohls dienen, beantragen (Initiativrecht).

Die weitest gehende Möglichkeit der Durchsetzung von Beschäftigteninteressen besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.

Die Mitglieder der Personalräte bieten allen Beschäftigten Beratung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten an.

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