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Schwerbehindertenrecht
Merkzeichen
Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Mit diesem Ausweis weisen sie ihren Anspruch auf Leistungen nach.
Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Nachstehende Informationen zu den Merkzeichen ergeben einen ersten Überblick und ersetzen nicht eine Beratung durch die Feststellungsbehörde. Auch die steuerlichen Hinweise ersetzen nicht die Auskunft durch das Finanzamt.
Merkzeichen „G“
Das Merkzeichen „G″ steht schwerbehinderten Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und deswegen Wegstrecken im Ortsverkehr nicht zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dies kann Folge einer Gehbehinderung, aber auch eines inneren Leidens oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit sein.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G″ können auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 91 Euro pro Jahr unentgeltlich nutzen, unabhängig von der Zahl der Fahrten. Den Eigenanteil muss aber beispielsweise nicht bezahlen, wer blind oder hilflos ist oder Arbeitslosengeld II bezieht.
Alternativ zu der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr kann auch eine Kraftfahrzeugsteuermäßigung von 50 Prozent in Anspruch genommen werden. Berufstätige behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beim Finanzamt geltend machen. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur die Kosten für einen Weg je Arbeitstag.
Merkzeichen „aG“
Das Merkzeichen „aG“ erhalten Menschen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können. Die Teilhabebeeinträchtigung, die die Gehfähigkeit in diesem Ausmaß einschränkt, muss einen GdB von mindestens 80 bedingen. Zu den außergewöhnlich Gehbehinderten gehören beispielsweise:
- Menschen mit Querschnittslähmungen oder Amputationen beider Beine im Oberschenkel, die nicht prothetisch oder orthetisch versorgt werden können,
- Menschen, die an schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit oder der Lungenfunktion leiden,
- Menschen, deren Gehfähigkeit aufgrund anderer Leiden ebenso stark eingeschränkt ist.
Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.
Diese Menschen sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie können die Aufwendungen sowohl für die durch sie veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 Kilometer jährlich steuerlich geltend machen.
Außerdem ist es ihnen möglich, auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 91 Euro pro Jahr unentgeltlich zu nutzen. Die Anzahl der Fahrten ist dabei unerheblich.
Merkzeichen „B“
Schwerbehinderte Menschen, die über das Merkzeichen „B″ verfügen, sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Fremde Hilfe muss regelmäßig notwendig sein oder bereitstehen oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sein.
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist stets anzunehmen bei:
- bei Menschen mit einer Querschnittslähmung,
- bei einem Verlust beider Hände,
- bei blinden Menschen oder
- bei Menschen, die erheblich sehbehindert, geistig behindert, anfallskrank oder ertaubt sind oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leiden und bei denen das Merkzeichen „G″ im Ausweis eingetragen wurde.
Beim Merkzeichen „B″ wird eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Personenverkehr, auch im Fernverkehr und bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, befördert.
Mehraufwendungen, die auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können neben dem Pauschalbetrag nach dem Einkommenssteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Merkzeichen „H“
Hilflose schwerbehinderte Menschen erhalten das Merkzeichen „H″. Als hilflos gilt ein behinderter Mensch, wenn er dauerhaft für alltägliche Handlungen fremder Hilfe bedarf, beispielsweise für An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Nahrungsaufnahme, notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die fremde Hilfe in dauernder Bereitschaft stehen muss.
Hilflos sind zum Beispiel:
- blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen,
- querschnittsgelähmte Menschen,
- Menschen mit dem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,
- hirngeschädigte, anfallsleidende und geistig behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 für diese Leiden.
Hilflose Personen werden im öffentlichen Personennahverkehr ohne Übernahme eines eigenen Kostenanteils unentgeltlich befördert. Sie sind zusätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sowohl die Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten sind bis zu 15.000 Kilometer jährlich abziehbar. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33b) ist es weiterhin möglich, einen Pauschalbetrag in Höhe von 7.400 Euro für außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, ebenso wie Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pflegekraft.
Für hilflose schwerbehinderte Menschen können auch Ansprüche auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung entstehen.
Merkzeichen „BI“
Schwerbehinderte blinde Menschen erhalten das Merkzeichen „Bl″ in ihrem Schwerbehindertenausweis. Hierzu zählen Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt oder deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 vorliegt.
Blinde Menschen können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen.
Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und auch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des üblichen Betrages.
Die Deutsche Telekom räumt eine Gebührenvergünstigung ein.
Blinde Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und erhalten den erhöhten Pauschalbetrag nach dem Einkommensteuergesetz in Höhe von 7.400 Euro.
Sie erhalten in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG).
Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Landschaftsverbände:
Merkzeichen „GI“
Das Merkzeichen „Gl″ wird gehörlosen schwerbehinderten Menschen gewährt. Gehörlos sind nicht nur hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beidseitig vorliegt, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit, sofern gleichzeitig schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „Gl″ sind auf Antrag berechtigt, den öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 91 Euro pro Jahr zu nutzen. Die Anzahl der Fahrten ist unerheblich. Alternativ dazu können sie eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um die Hälfte erhalten, sofern das Kraftfahrzeug auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen ist.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des üblichen Betrages.
Die Deutsche Telekom räumt eine Gebührenvergünstigung ein.
Gehörlose Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine finanzielle Hilfe in Höhe von 77 Euro monatlich.
Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Landschaftsverbände:
Merkzeichen „RF“
Das Merkzeichen „RF″ steht Menschen zu, die
- blind und hochgradig sehbehindert sind. Der Grad der Behinderung (GdB) muss allein für die Sehbehinderung mindestens 60 betragen.
- gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
- einen GdB von mindestens 80 haben und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Dazu gehören zum Beispiel behinderte Menschen mit schweren Bewegungsstörungen, die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln Veranstaltungen nicht in ihnen zumutbarer Weise besuchen können.
Voraussetzung für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ist die Feststellung des Merkzeichens „RF″. Der Nachweis ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ) in Köln einzureichen.
Von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind nur Personen, die bestimmte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgeführte staatliche Sozialleistungen beziehen. Informationen dazu erteilt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Merkzeichen „TBl“
Das Merkzeichen „Taubblind“ liegt vor, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 besteht.
Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist die Feststellung des Merkzeichens „TBl″ Der Nachweis ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ) in Köln einzureichen. Informationen dazu erteilt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
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Bei Fragen zu Ihrem Erst- oder Änderungsantrag, zu Nachweisen für die Finanzbehörden sowie zur Ausweisausstellung und -verlängerung und zu einem Beiblatt zum Ausweis bzw. Wertmarke für die Beförderung im ÖPNV wenden Sie sich bitte an Ihren örtlich zuständigen kommunalen Aufgabenträger, den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem/der Sie leben.