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Schwerbehindertenrecht


Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Scheine und Münzen

© Alexander Raths/Fotolia

Der Staat stellt Mittel bereit, um die Folgen einer Behinderung zu mildern. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland heißt es im Artikel 3, Absatz 3, Satz 2: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Damit  soll gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen selbstständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. 

Etwa jeder siebte Mensch in Nordrhein-Westfalen lebt mit einer Behinderung; das sind insgesamt rund 2,6 Millionen Menschen.

Zu den wichtigen Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen gehört die Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung einer Behinderung. In dem Verfahren wird auch der Grad der Behinderung (GdB) festgelegt.

Wird festgestellt, dass eine Behinderung gegeben ist, können Betroffene bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten, die Nachteile im täglichen Leben ausgleichen sollen.

Diese Entscheidungen stützen sich auf das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). 

  • Viele behinderte Menschen brauchen teure Hilfsmittel, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Dafür erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe.
  • Schwerbehinderte Menschen haben einen speziellen Kündigungsschutz. Der      Arbeitgeber darf ihnen nur kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn die Person auf Antrag durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Gesetzliche Grundlage ist § 151 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
  • Schwerbehinderte Menschen, die einer Arbeit nachgehen, erhalten zusätzlich zum normalen Urlaub jedes Jahr eine Arbeitswoche zusätzlichen Urlaub.
  • Schwerbehinderte Menschen haben die Möglichkeit, früher in Altersrente zu gehen.
  • Behinderte Menschen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen weniger Steuern.
  • Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis, mit dem sie nachweisen können, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen haben.
  • Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu besonderen Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Zuschüsse zur Rentenversicherung für Werkstätten und Integrationsprojekte

Zuschüsse zu den Beiträgen der Rentenversicherung der in Werkstätten und Integrationsprojekten beschäftigten behinderten Menschen

Für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, gewährt der Bund den Trägern der Einrichtung Zuschüsse zu den Beiträgen der Rentenversicherung gemäß § 179 SGB VI.

Dies gilt ebenso für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 SGB IX) beschäftigt sind.

Von den Trägern entsprechender Einrichtungen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag mit Angabe der der Kontoverbindung,
  • Bestätigung der Anerkennung als Integrationsprojekt gemäß § 132 SGB IX,
  • Arbeitsvertrag,
  • Bestätigung des Beschäftigungszeitraumes der zuvor beschäftigenden Werkstatt,
  • Lohnabrechnung,
  • Jahresmeldung zur Sozialversicherung.
Rechtsvorschriften

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