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Schwerbehindertenrecht


Fragen und Antworten

Behinderte Menschen haben ein Recht auf besondere staatliche Leistungen. Diese Leistungen sollen es ihnen ermöglichen, am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben besser teilnehmen zu können. Dadurch sollen die Nachteile, die Menschen mit Behinderungen haben, möglichst ausgeglichen werden. Entscheidend dabei ist, in welchem Maß die Beeinträchtigungen den Menschen davon abhalten, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Als behindert gelten Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist (Sozialgesetzbuch IX, § 2, Absatz 1).


Was bedeutet der Grad der Behinderung?

Tafel

© fotogestoeber/Fotolia

Der „Grad der Behinderung" (GdB) soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann sich unterschiedlich auswirken. Der GdB berücksichtigt körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkungen.

Dabei ist unerheblich, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist.

Beeinträchtigungen, die für ein bestimmtes Alter typisch sind, können nicht berücksichtigt werden.

Die Bewertung der Beeinträchtigungen richtet sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Die in § 1 VersMedV genannten Grundsätze und Kriterien sind als Versorgungsmedizinische Grundsätze in der Anlage zur Verordnung festgelegt. Diese Grundsätze werden ständig nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze evidenzbasierter Medizin erstellt und fortentwickelt.


Wie wird der Grad der Behinderung festgelegt?

Die Versorgungsmedizin-Verordnung ordnet in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ den gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen entsprechenden Grad der Behinderung (GdB) zu.

Falls mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichzeitig vorliegen, werden sie zusammengefasst und mit einem Grad der Behinderung bewertet. Dabei kommt es darauf an, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirken und sich gegenseitig beeinflussen.

Hier ein Beispiel:

  • Einer Person wurde ein Unterschenkel amputiert (GdB = 50). Diese Person leidet außerdem unter einer schweren Herz-Kreislauf-Erkrankung (GdB = 40).
  • Diese Kombination von gesundheitlichen Beeinträchtigungen würde nicht zu einem Grad der Behinderung von 90 (50 + 40) führen.
  • Denn die einzelnen Werte dürfen nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Grades der Behinderung ungeeignet.
  • Stattdessen würde in einem solchen Fall die Gesamtauswirkung aller Beeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von 70 bewertet.

Wann ist ein Mensch schwerbehindert?

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. 


Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Menschen, die als schwerbehindert anerkannt werden möchten, können einen entsprechenden Antrag an die Feststellungsbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) richten.

Für diesen Antrag muss ein Formular verwendet werden. Es gibt mehrere Möglichkeiten, das Formular zu erhalten (siehe „Antrag stellen")

Medizinische Unterlagen

Liegen dem Antragsteller bereits Unterlagen vor, die seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen medizinisch nachweisen, sind diese zusammen mit dem Antrag einzureichen. Das kann zum Beispiel ein Bericht des Arztes oder Krankenhauses sein.

Manchmal reichen die mitgeschickten Unterlagen aber nicht aus, um über den Antrag zu entscheiden. Dann fordert die Feststellungsbehörde von den Ärzten, Krankenhäusern, Rentenversicherungsträgern, die vom Antragsteller angegeben wurden, weitere Unterlagen an.

Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt die Feststellungsbehörde.

Fachärztliche Untersuchung

Die Feststellungsbehörde leitet alle medizinischen Unterlagen an den Ärztlichen Dienst weiter. Dort werden sie medizinisch ausgewertet.

Falls die vorhandenen medizinischen Befunde nicht ausreichen, um abschließend über den Antrag zu entscheiden, kann eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung erforderlich sein.

Feststellungsbescheid und Schwerbehindertenausweis

Steht das Ergebnis der medizinischen Beurteilung fest, erhält der Antragsteller durch die Feststellungsbehörde einen Feststellungsbescheid.

Dieser Bescheid stellt den Grad der Behinderung und die vorliegenden Merkzeichen fest.

Sofern der Grad der Behinderung 50 oder höher ist, steht dem Antragsteller ein Schwerbehindertenausweis zu. Dieser wird im Auftrag der Feststellungsbehörde von einem externen Dienstleister ausgestellt und versandt. 


Wie lange dauert ein Feststellungsverfahren?

Die Feststellungsbehörde bearbeitet den Antrag möglichst schnell.

Manchmal kann sich die Bearbeitung aber verzögern. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn angeforderte medizinische Unterlagen von Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Stellen nicht rechtzeitig übersandt werden. Dann müssen diese Stellen daran erinnert werden, die medizinischen Unterlagen zu übersenden.

Trotzdem werden die meisten Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet.


Mein Gesundheitszustand hat sich verschlimmert. Was soll ich tun?

Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.


Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Was muss ich tun?

Die Feststellungsbehörde ist über jede wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation zu informieren. Das gilt auch, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Die Feststellungsbehörde prüft dann den Grad der Behinderung und ob die festgestellten Merkzeichen weiterhin vorliegen. Darauf erfolgt dann ein entsprechend geänderter Bescheid.

Das kann dazu führen, dass der festgestellte Grad der Behinderung sich verringert und/oder das Merkzeichen nicht mehr vorliegt.


Wozu dient der Schwerbehindertenausweis?

Mit dem Schwerbehindertenausweis können schwerbehinderte Menschen nachweisen, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen und bestimmte Rechte haben, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder Behörden.

Im Schwerbehindertenausweis sind der Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls Merkzeichen eingetragen. Daraus ergibt sich, auf welche Leistungen oder Nachteilsausgleiche ein Anspruch besteht.

Der Ausweis kann zum Beispiel mit dem eingetragenen Merkzeichen "B" dazu berechtigen, beim Fahren mit Bus oder Bahn kostenlos eine Begleitperson mitzunehmen.

Der Schwerbehindertenausweis wird im Auftrag der Feststellungsbehörde durch einen externen Dienstleister ausgestellt und versandt.


Ab welchem Datum ist Ihr Schwerbehindertenausweis gültig?

Normalerweise ist der Schwerbehindertenausweis ab dem Datum gültig, an dem der Antrag gestellt worden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein früherer Zeitpunkt in den Ausweis eingetragen werden. Dies kann zum Beispiel bei steuerlichen oder rentenrechtlichen Nachteilsausgleichen der Fall sein.

Fragen dazu beantwortet die Feststellungsbehörde.


Wie erhalte ich einen Schwerbehindertenausweis?

Der Ausweis kann nur dann ausgestellt werden, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 ist und der Wohnsitz des Antragstellers, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder sein Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches liegen.

Für die Ausstellung eines Ausweises wird ein farbiges Foto (Passbildformat) benötigt. Ein Ausweis im alten Format kann nur verlängert werden, sofern noch ein Verlängerungsfeld frei ist. Alternativ kann ein neuer Ausweis im Scheckkartenformat ausgestellt werden. Hierfür wird ein aktuelles farbiges Foto (Passbildformat) benötigt. Auf der Rückseite des Fotos ist der Name einzutragen.

Bei einem Grad der Behinderung unter 50 gilt man nicht als schwerbehindert.

Den Schwerbehindertenausweis erhält der Antragsteller nicht von der Feststellungsbehörde, sondern von einem externen Dienstleister.


Wo und wie wird mein Schwerbehindertenausweis verlängert?

Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollten die Verlängerung des Ausweises oder die Neuausstellung eines Ausweises beantragt werden.

In Nordrhein-Westfalen gibt es folgende Möglichkeiten, den Ausweis verlängern beziehungsweise einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen:

Entweder wird der Ausweis im alten Format mit einem formlosen Antrag auf Verlängerung oder ein farbiges Foto (Passbildformat) für eine Neuausstellung an die Feststellungsbehörde übersandt. Selbstverständlich können der alte Ausweis beziehungsweise das Foto auch persönlich in der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der neue Ausweis wird über einen externen Dienstleister ausgestellt und mit separater Post zugestellt. Nach Erhalt des neuen Ausweises ist der alte Ausweis an die zuständige Behörde zurückzusenden.

Sollte sich die gesundheitliche Verfassung wesentlich geändert haben, ist die Behörde darüber zu informieren.


Gibt es einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Diesen erhalten Menschen, deren Beeinträchtigungen sich wahrscheinlich nicht bessern werden.

Einzelheiten sind bei der Feststellungsbehörde zu erfahren.


Was ist bei Verlust des Schwerbehindertenausweises zu tun?

Bei Verlust des Ausweises kann ein Ersatzausweis ausgestellt werden.

Dazu muss der Feststellungsbehörde schriftlich oder persönlich mitgeteilt werden, dass der Ausweis entweder a) verloren oder b) gestohlen wurde. Gleichzeitig ist ein farbiges Foto (45 x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Namensvermerk auf der Rückseite) vorzulegen. Zusätzlich ist entweder a) eine Verlustbescheinigung vom Fundbüro oder b) eine Diebstahlanzeige der Polizei beizufügen


Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung der Feststellungsbehörde nicht einverstanden bin?

Sofern der Antragsteller mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erhoben werden. Dazu kann auch jemand bevollmächtigt werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, Widerspruch zu erheben:

  • Der Widerspruch sollte begründet werden und kann schriftlich an die Feststellungsbehörde gesandt werden. Die Begründung kann auch nachgereicht werden. Wichtig ist, dass der Widerspruch fristgemäß erklärt wird.
  • Der Widerspruch kann persönlich bei der Feststellungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Das bedeutet, dass der Sachbearbeiter den Widerspruch schriftlich aufnimmt. 

Das passiert, nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben:

Zunächst überprüft die Feststellungsbehörde ihre eigene Entscheidung. Wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung nicht richtig war, wird sie korrigiert und der Widerspruchsführer erhält einen Abhilfebescheid.

Ergibt die Überprüfung, dass die Entscheidung zutreffend ist, wird die übergeordnete Behörde eingeschaltet. Dies ist die Bezirksregierung Münster.

Dort werden alle Aspekte des Verfahrens nochmals geprüft. Diese Prüfung kann dazu führen, dass der Widerspruch Erfolg hat. Die Feststellungsbehörde wird dann gebeten, dem Widerspruch abzuhelfen. Das bedeutet, dass die Entscheidung geändert wird.

Die Prüfung kann aber auch ergeben, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist. In dem Fall wird die Bezirksregierung den Widerspruch zurückweisen und erteilt einen Widerspruchsbescheid mit entsprechender Begründung. Dagegen steht dann der Klageweg vor dem zuständigen Sozialgericht offen.

Rechtsvorschriften

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Kontakt

Für Fragen zu Ihrem Wider­spruchs­verfahren im Schwer­behinderten­recht wenden Sie sich bitte an unsere Hotline:

0251 411-3382

Hotline-Zeiten:
Montag, Mittwoch, Freitag
09:30 bis 11:30 Uhr

und

Dienstag, Donnerstag
13:30 bis 15:30 Uhr



Bitte beachten Sie:
Bei Fragen zu Ihrem Erst- oder Änderungs­antrag, zu Nach­weisen für die Finanz­behörden sowie zur Ausweis­ausstellung und -verlängerung und zu einem Beiblatt zum Ausweis bzw. Wert­marke für die Beförderung im ÖPNV wenden Sie sich bitte an Ihren örtlich zuständigen kommunalen Aufgaben­träger, den Kreis oder die kreis­freie Stadt, in dem/der Sie leben.

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