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Schwerbehindertenrecht


Verlängerung des Schwerbehindertenausweises

unbefristet

© Brigitte Bohnhorst/Fotolia

Die Verlängerung des Schwer­be­hinderten­ausweises sollte rechtzeitig, etwa 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung formlos beantragt werden. Die Gültigkeit des Dokuments wird ohne Änderungen auf Antrag verlängert, sofern die grundlegenden Voraussetzungen rechtlich Bestand haben. Das bedeutet, dass Feststellungs- oder Rentenbescheide und gegebenenfalls Verwaltungs- oder Gerichts­ent­scheidungen nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändert worden sind.

Eine Verlängerung des bisherigen Ausweises ist nur möglich, wenn es sich um einen Ausweis im alten Format handelt und hier noch ein Verlängerungsfeld frei ist. Alternativ kann die Ausstellung eines neuen Ausweises im Scheckkartenformat beantragt werden. Für die Ausstellung des neuen Ausweises wird ein aktuelles farbiges Foto (Passbildformat) benötigt. Der neue Ausweis ist nicht verlängerbar. Nach Ablauf der Gültigkeit ist wieder ein neuer Ausweis auszustellen.

Die Verlängerung oder Neuausstellung erfolgt für die Dauer von längstens fünf Jahren. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

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Für Fragen zu Ihrem Wider­spruchs­verfahren im Schwer­behinderten­recht wenden Sie sich bitte an unsere Hotline:

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Montag, Mittwoch, Freitag
09:30 bis 11:30 Uhr

und

Dienstag, Donnerstag
13:30 bis 15:30 Uhr



Bitte beachten Sie:
Bei Fragen zu Ihrem Erst- oder Änderungs­antrag, zu Nach­weisen für die Finanz­behörden sowie zur Ausweis­ausstellung und -verlängerung und zu einem Beiblatt zum Ausweis bzw. Wert­marke für die Beförderung im ÖPNV wenden Sie sich bitte an Ihren örtlich zuständigen kommunalen Aufgaben­träger, den Kreis oder die kreis­freie Stadt, in dem/der Sie leben.

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