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Mutterschutz, Jugend- und Heimarbeitsschutz
Jugendarbeitsschutz
Der Kinder- und Jugendarbeitsschutz soll junge Menschen unter 18 Jahren vor einer zu frühen Arbeitsaufnahme sowie vor Gefährdungen und Überlastungen in der Arbeitswelt schützen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Einschränkungen ein Kind oder Jugendlicher arbeiten darf. Egal, ob beim Ferienjob, in der Ausbildung oder im Beruf – der Schutz gilt immer.
Des Weiteren konkretisiert die Kinderarbeitsschutzverordnung die ausnahmsweise zulässigen leichten und geeigneten Arbeiten für Kinder ab 13 Jahren und für die vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen.
Wer ist Kind? Wer ist Jugendlicher?
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder zwar älter als 15 Jahre ist, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Schulpflicht zehn Jahre.
Jugendlicher ist wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Regelungen zur Kinder- und Jugendarbeit
Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist grundsätzlich verboten. Kinder über 13 Jahre dürfen tagsüber in der Zeit zwischen 8 Uhr bis18 Uhr höchstens zwei Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden) leichte und für sie geeignete Arbeiten übernehmen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Babysitten,
- Zeitungen austragen,
- Nachhilfe erteilen oder
- Haustiere betreuen.
Sie dürfen allerdings nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden.
Welche Tätigkeiten als leicht und geeignet gelten, ist in der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt.
Ferienjobs
Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche während der Ferien arbeiten. Allerdings nicht mehr als an fünf Tage in der Woche und vier Wochen im Jahr.
Erst nach der Vollzeitschulpflicht ist eine Beschäftigung auch außerhalb der Ferien erlaubt, und zwar unter folgenden Bedingungen:
- Wochenenden und Feiertage sind in der Regel arbeitsfrei. Wenn Jugendliche ausnahmsweise am Samstag, Sonntag oder an einem Feiertag arbeiten – was in bestimmten Branchen zulässig ist –, haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche;
- Maximum für Jugendliche ist die Fünf-Tage-Woche. Länger als acht Stunden darf ein Arbeitstag nicht dauern;
- vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr abends dürfen Jugendliche nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden;
- verboten für Jugendliche sind Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten und Arbeiten bei denen man großer Hitze oder Kälte, gefährlichen Stoffen oder Strahlungen ausgesetzt ist;
- es gibt ein Recht auf Pausen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und mindestens 60 Minuten, wenn der Arbeitstag länger als 6 Stunden dauert. Die erste Pause ist spätestens nach 4,5 Stunden fällig. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein.
Schülerpraktikum
Ein Schüler darf an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen, um einen Einblick in den späteren Berufsalltag zu bekommen. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei für Kinder maximal sieben Stunden, für Jugendliche acht Stunden betragen. Die Wochenarbeitszeit darf für Kinder 35 Stunden und für Jugendliche 40 Stunden nicht überschreiten.
Kinderarbeit im Kultur- und Medienbereich
Kinder unter 15 Jahren dürfen bei Veranstaltungen, wie zum Beispiel Theater-, Musical- und Musikaufführungen nur mit einer Ausnahmegenehmigung mitmachen. Die Genehmigungen für Kinderarbeit im Kultur- und Medienbereich erteilt die Bezirksregierung Münster.
Dabei sind vorzulegen:
- Einverständnis der Eltern,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arztes sowie
- eine Stellungnahme der Schule.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des folgenden Formulars gestellt werden.
Jugendarbeitsschutzausschuss bei der Bezirksregierung
Der Jugendarbeitsschutzausschuss berät die Bezirksregierung in allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes. Sein Anliegen ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit für junge Beschäftigte zu verbessern.
Hierzu und zu allen anderen Fragen informiert der Jugendarbeitsschutzausschuss Arbeitgeber und Jugendliche. Mit seiner Arbeit klärt er die Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf.
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der einzelnen Interessensgruppen des Jugendarbeitsschutzes zusammen. Ihm gehören neben Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern auch ein Berufsschullehrer und Arzt an. Im Einzelnen gehören dem Ausschuss die folgenden ehrenamtlichen Mitglieder an:
- sechs Vertreter der Arbeitgeber (Arbeitgeberorganisationen),
- sechs Vertreter der Arbeitnehmer (Gewerkschaften),
- ein Vertreter des Jugendrings,
- ein Vertreter der Agentur für Arbeit,
- ein Vertreter des Jugendamtes,
- ein Vertreter des Gesundheitsamtes,
- ein Arzt,
- ein Lehrer einer berufsbildenden Schule.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Service
Telefonische Erstberatung für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit
beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)
Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr
Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“
www.komnet.nrw.de
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Antrag auf Bewilligung zur Beschäftigung von Kindern – Arbeitsschutzportal NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre Klare Sache – Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Kinderarbeitsschutzverordnung (BMAS) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Jugendarbeitsschutz (MAGS.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Leitfaden Schülerpraktikum (MAGS.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- KomNet (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)