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Mutterschutz, Jugend- und Heimarbeitsschutz


Heimarbeitsschutz

Nähmaschine

© Jürgen Fälchle/Fotolia

Mit dem Heimarbeitsschutz wird der besonderen Arbeitsform von in Heimarbeit beschäftigten Menschen Rechnung getragen. Das Heimarbeitsgesetz und allgemeinverbindliche Entgeltregelungen (bindende Festsetzungen) sichern den Arbeits- und Entgeltschutz der in Heimarbeit Beschäftigten. Zum Kreis der in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister.

Welche Personen gelten als in Heimarbeit Beschäftigte?

Heimarbeiter sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte allein oder mit ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeiten. Die Arbeitsergebnisse überlassen sie ihrem Auftraggeber.

Hausgewerbetreibende sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte mit bis zu zwei fremden Hilfskräften im Lohnauftrag für Auftraggeber arbeiten. Sie sind nicht direkt am Absatzmarkt tätig.

Zwischenmeister sind Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergeben.  Auch sie überlassen den Auftraggebern die Verwertung der Arbeitsergebnisse.

Gleichgestellte sind einzelne Personen oder Personengruppen, die vom Gesetzgeber den Hausgewerbetreibenden gleichgestellt worden sind. Auskünfte zu bestehenden Gleichstellungen erteilt die Bezirksregierung.

Meldepflicht des Arbeitgebers

Wer Heimarbeit aus- oder weitergibt hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt, in Listen auszuweisen und diese der Bezirksregierung zweimal im Jahr zuzusenden. Der Einsendetermin

  • für das 1. Halbjahr – 1. Februar  bis 30. Juni – ist der 31. Juli des laufenden Jahres,
  • für das 2. Halbjahr – 1. Juli  bis 31. Dezember –  ist der 31. Januar des folgenden Jahres.

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat diese ebenfalls der Bezirksregierung zu melden.

Ansprüche von in Heimarbeit Beschäftigten

Stundenentgelte und Vertragsbedingungen werden für in Heimarbeit Beschäftigte in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen geregelt. Bindende Festsetzungen enthalten allgemeinverbindliche Regelungen. Zurzeit existieren circa 50 verschiedene bindende Festsetzungen. Welche bindende Festsetzung zur Anwendung kommt, richtet sich nach Art der Tätigkeit.

Der Heimarbeitszuschlag ist ein reiner Kostenzuschlag (zum Beispiel für Miete oder Strom), der in Tarifverträgen oder in den bindenden Festsetzungen festgelegt  wird.

Der Urlaubsanspruch der in Heimarbeit Beschäftigten richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz, nach Tarifverträgen oder nach  bindenden Festsetzungen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz begründet den Anspruch der in Heimarbeit Beschäftigten auf Feiertagsgeld und auf Zahlung eines Krankenzuschlags.

Ansprüche auf Jahressonderzahlungen bestehen nur dann, wenn sie in bindenden Festsetzungen oder in Tarifverträgen vereinbart worden sind.

Kündigungsschutz

Das Heimarbeitsgesetz sichert in Heimarbeit Beschäftigten die Einhaltung von Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Dauer der Beschäftigung und eine Entgeltgarantie während dieser Kündigungsfristen.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für in Heimarbeit Beschäftigte.

Gefahrenschutz

Der Heimarbeitsplatz, die Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten werden, dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten  entstehen. Für den Gefahrenschutz ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.

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Zusätzliche Informationen

Service

Telefonische Erst­beratung für Arbeit­geber­innen, Arbeit­geber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit

beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“

www.komnet.nrw.de

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