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Arbeitszeit der Kraftfahrer, Fahrtenschreiber
Arbeitszeit der Kraftfahrer
Die Arbeitszeit der Kraftfahrer von Lastkraftwagen und Kleintransportern zur gewerblichen Güterbeförderung und Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung ist in den Sozialvorschriften im Straßenverkehr geregelt. Besonders die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten dienen der Gesundheit des Fahrpersonals, aber auch der Verkehrssicherheit.
Lenk- und Ruhezeiten
Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sind in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt. Hier sei insbesondere auf die Einhaltung der folgenden Regelungen hingewiesen:
- zur höchstzulässigen täglichen Lenkzeit,
- zu den Pausen/Fahrtunterbrechungen und
- zur täglichen Ruhezeit.
Unabhängig hiervon gilt mit Blick auf die tägliche Arbeitszeit und die einzuhaltenden Pausen auch das Arbeitszeitgesetz.
Fahrtenschreiber
Mit einem Fahrtenschreiber müssen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse (zHM) ausgerüstet sein, die zur Güterbeförderung oder zur Personenbeförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer dienen. So sieht es Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b Verordnung (EG) 561/2006 vor.
Der Fahrtenschreiber ist vom Fahrpersonal zu betreiben. Es sei denn, es gilt eine gesetzliche Ausnahme von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Diese sind in den §§ 1 und 18 der Fahrpersonalverordnung sowie in Artikel 3 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgeführt.
Die Vorschriften zu Einbau, Prüfung sowie Nutzung der Fahrtenschreiber regeln die Fahrpersonalverordnung und die Verordnung (EU) 165/2014.
Bezirksregierung überwacht und berät
Die Bezirksregierung überwacht, ob Unternehmen ihre Dispositions- und Prüfpflichten, die sich aus den Vorschriften ergeben, einhalten. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Risikoeinstufung der Unternehmen. Die Einstufung ergibt sich aufgrund eingehender Anzeigen der Polizei und des Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie eigener Kontrollergebnisse. Auch Beschwerden gegen Unternehmen sind Anlässe für ein Tätigwerden der Bezirksregierung.
Außerdem berät die Bezirksregierung Unternehmen hinsichtlich ihrer Organisationspflichten. So sind beispielsweise die Aufzeichnungen des Fahrpersonals wöchentlich vom Unternehmer zu prüfen.
Ziel ist, dass die Unternehmen:
- eine Organisationsstruktur entwickeln, die Verstöße des Fahrpersonals gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr vermeidet und
- ein Controlling aufbauen, das dennoch auftretende Verstöße durch das Fahrpersonal analysiert und Maßnahmen zur Vermeidung ableitet.
Sofern es erforderlich ist, ordnet die Bezirksregierung die Maßnahmen an, die ein Unternehmen umsetzen muss, um diese Ziele zu erreichen. Die Vorgaben beziehen sich individuell auf das jeweilige Prüfungsergebnis. Werden bei der Überwachungstätigkeit Verstöße des Unternehmens festgestellt, werden diese im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt.
Downloads und Formulare
- Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (nach § 20 FPersV; sog. „Urlaubsbescheinigung“) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Hinweise zu den Sozialvorschriften – Fahrtenschreiberkarten (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Hinweise zu den Sozialvorschriften – Rechtsvorschriften (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Tageskontrollblatt Muster-Vordruck (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes – Fahrpersonalverordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EG) 561/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- EU-Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Service
Telefonische Erstberatung für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit
beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)
Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr
Online-Beratungsservice KomNet NRW
Kostenfreies Expertennetzwerk für Fragen und Antworten zum Thema „Gesunde Arbeit“
www.komnet.nrw.de
Weitere Links
- Beantragung/Bestellung Unternehmenskarte und Werkstattkarte (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Lenk- und Ruhezeiten – Bundesamt für Logistik und Mobilität (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Entfernungsberechnung Luftlinie (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- FAQ Fahrtenschreiberkarten – Kraftfahrtbundesamt Flensburg (KBA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (LV 48) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- KomNet Wissensdatenbank (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)