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Arbeitszeit der Kraftfahrer, Fahrtenschreiber


Arbeitszeit der Kraftfahrer

LKWs auf der Autobahn

© Kara/Fotolia

Die Arbeitszeit der Kraftfahrer von Lastkraftwagen und Kleintransportern zur gewerblichen Güterbeförderung und Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung ist in den Sozialvorschriften im Straßenverkehr geregelt. Besonders die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten dienen der Gesundheit des Fahrpersonals, aber auch der Verkehrssicherheit.

Lenk- und Ruhezeiten

Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sind in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt. Hier sei insbesondere auf die Einhaltung der folgenden Regelungen hingewiesen:

  • zur höchstzulässigen täglichen Lenkzeit,
  • zu den Pausen/Fahrtunterbrechungen und
  • zur täglichen Ruhezeit.

Unabhängig hiervon gilt mit Blick auf die tägliche Arbeitszeit und die einzuhaltenden Pausen auch das Arbeitszeitgesetz.

Fahrtenschreiber

Mit einem Fahrtenschreiber müssen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse (zHM) ausgerüstet sein, die zur Güterbeförderung oder zur Personenbeförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer dienen. So sieht es Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b Verordnung (EG) 561/2006 vor.

Der Fahrtenschreiber ist vom Fahrpersonal zu betreiben. Es sei denn, es gilt eine gesetzliche Ausnahme von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Diese sind in den §§ 1 und 18 der Fahrpersonalverordnung sowie in Artikel 3 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgeführt.

Die Vorschriften zu Einbau, Prüfung sowie Nutzung der Fahrtenschreiber regeln die Fahrpersonalverordnung und die Verordnung (EU) 165/2014.

Bezirksregierung überwacht und berät

Die Bezirksregierung überwacht, ob Unternehmen ihre Dispositions- und Prüfpflichten, die sich aus den Vorschriften ergeben, einhalten. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Risikoeinstufung der Unternehmen. Die Einstufung ergibt sich aufgrund eingehender Anzeigen der Polizei und des Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie eigener Kontrollergebnisse. Auch Beschwerden gegen Unternehmen sind Anlässe für ein Tätigwerden der Bezirksregierung.

Außerdem berät die Bezirksregierung Unternehmen hinsichtlich ihrer Organisationspflichten. So sind beispielsweise die Aufzeichnungen des Fahrpersonals wöchentlich vom Unternehmer zu prüfen.

Ziel ist, dass die Unternehmen:

  • eine Organisationsstruktur entwickeln, die Verstöße des Fahrpersonals gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr vermeidet und
  • ein Controlling aufbauen, das dennoch auftretende Verstöße durch das Fahrpersonal analysiert und Maßnahmen zur Vermeidung ableitet.

Sofern es erforderlich ist, ordnet die Bezirksregierung die Maßnahmen an, die ein Unternehmen umsetzen muss, um diese Ziele zu erreichen. Die Vorgaben beziehen sich individuell auf das jeweilige Prüfungsergebnis. Werden bei der Überwachungstätigkeit Verstöße des Unternehmens festgestellt, werden diese im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt.

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beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


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