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Vergabekammer Westfalen


Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen

Overberghaus Münster-Nord

Overberghaus Münster-Nord © Bezirksregierung Münster

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Vergabekammern sind zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber. Sie kontrollieren, ob öffentliche Auftraggeber bei einer laufenden, europaweiten Auftragsausschreibung gegen das Vergaberecht verstoßen haben. Außerdem prüfen sie, ob in einem solchen Fall Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt worden sind.

Eine Vergabekammer ist vergleichbar mit einem Gericht, weshalb insbesondere auch Gebühren erhoben werden. Sie wird immer dann tätig, wenn ein Unternehmen, das sich für einen Auftrag oder eine Konzession interessiert, einen Nachprüfungsantrag stellt.

In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Vergabekammern, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind. Die Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Regierungsbezirk der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Vergabekammer Westfalen bei Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg, Detmold und Münster.

Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ist die Vergabekammer Rheinland zuständig.

Die Vergabekammern sind sachlich zuständig, wenn

  • ein öffentlicher  Auftrag europaweit ausgeschrieben wurde (Auftragswert überschreitet bestimmte Schwellenwerte)
  • eine Vergabestelle keine Ausschreibung macht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (De-facto-Vergabe).

Für öffentliche Aufträge des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes zuständig.

Eine Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.


Öffentlicher Auftraggeber

Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. In § 100 GWB und in § 101 GWB wird bestimmt, wer „öffentlicher Auftraggeber“ im Sektorenbereich und im Bereich der Konzessionsvergaben ist.

Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören in erster Linie die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen. Zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen, die Kreise und die Städte.

Öffentlicher Auftrag

Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Konzessionsauftraggeber und Unternehmen.

Er hat Dienstleistungen-, Liefer- oder Bauleistungen zum Gegenstand bzw. Aufträge im Bereich der Sektorentätigkeiten. Mit dem Inkrafttreten des neuen GWB sind auch die Konzessionsaufträge erfasst. Die Wettbewerbe sind in § 103 Abs. 6 GWB genannt. 

Bei den Wettbewerben handelt es sich um Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. Die bisherige VOF ist aufgehoben; die Planungswettbewerbe und die Besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen finden sich nunmehr in den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung.

Schwellenwert

Tabelle von EU-Schwellenwerte

© Bezirksregierung Münster

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Die Vergabekammer prüft Aufträge, deren Auftragswert jeweils einen bestimmten Schwellen­wert erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB). Auftrag­geber müssen Aufträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen oder überschreiten, europaweit ausschreiben.

Gemäß § 106 Abs. 3 GWB gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die geltenden Schwellen­werte, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

Der Schwellenwert errechnet sich nach der vorab geschätzten Netto­auftrags­summe. Bei mehreren Losen sind für die Berechnung des Schwellen­wertes alle Lose zu berück­sichtigen. Das führt bei umfangreichen Bau­maßnahmen häufig dazu, dass das einzelne Gewerk zwar nicht den oben genannten Auftragswert erreicht, aber die Gesamt­bau­maßnahme über dem Schwellen­wert liegt.

Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen ist darauf zu achten, dass auch alle Options­rechte (beispielsweise einseitige Verlängerung der Vertrags­laufzeit durch die Vergabestelle) mitberücksichtigt werden.

Weitere Einzelheiten zu den Schwellenwerten und der Berechnung finden Sie in § 3 Vergabeverordnung.

Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts

Für die Überprüfung von Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts sind die Aufsichtsbehörden der Vergabestellen zuständig. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kann für diese Ausschreibungen nicht beantragt werden.

Als Aufsichtsbehörde über Landesoberbehörden und Landesämter sind die fachlichen Ministerien für die Prüfung zuständig. Als Aufsichtsbehörde über die Kreise und kreisfreien Städte sowie deren Sondervermögen sind die regional zuständigen Bezirksregierungen Ansprechpartner. Innerhalb der Bezirksregierung Münster ist dies das Dezernat für gewerbliche Wirtschaft.

Aufbau der Vergabekammer

Die Vergabekammer Westfalen besteht aus zwei Spruchkörpern. Ein Spruchkörper besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem oder der Vorsitzenden und dem oder der hauptamtlichen Beisitzer/in. Das dritte Mitglied ist ehrenamtlich tätig. Die Vergabekammer entscheidet unabhängig in der Sache. Sie ist deshalb in keiner Abteilung der Bezirksregierung eingegliedert.

Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Düsseldorf überprüft werden.

Downloads

Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.



Entscheidungen der Vergabekammer

2020
2019
2018
2017
2016
2015

Rechtsvorschriften

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.


EU-Richtlinien

Bundesgesetze

Landesgesetze

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Kontakt

Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax der Vergabekammer Westfalen:

 

Vergabekammer

Geschäftsstelle, zentrales Postfach
Telefax: 0251 411-2165 

 

Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster 

 

Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von 
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.

Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de

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