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Vergabekammer Westfalen
Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen
Vergabekammern sind zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber. Sie kontrollieren, ob öffentliche Auftraggeber bei einer laufenden, europaweiten Auftragsausschreibung gegen das Vergaberecht verstoßen haben. Außerdem prüfen sie, ob in einem solchen Fall Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt worden sind.
Eine Vergabekammer ist vergleichbar mit einem Gericht, weshalb insbesondere auch Gebühren erhoben werden. Sie wird immer dann tätig, wenn ein Unternehmen, das sich für einen Auftrag oder eine Konzession interessiert, einen Nachprüfungsantrag stellt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Vergabekammern, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind. Die Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Regierungsbezirk der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Vergabekammer Westfalen bei Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg, Detmold und Münster.
Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ist die Vergabekammer Rheinland zuständig.
Die Vergabekammern sind sachlich zuständig, wenn
- ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben wurde (Auftragswert überschreitet bestimmte Schwellenwerte)
- eine Vergabestelle keine Ausschreibung macht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (De-facto-Vergabe).
Für öffentliche Aufträge des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes zuständig.
Eine Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.
Öffentlicher Auftraggeber
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. In § 100 GWB und in § 101 GWB wird bestimmt, wer „öffentlicher Auftraggeber“ im Sektorenbereich und im Bereich der Konzessionsvergaben ist.
Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören in erster Linie die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen. Zum Beispiel das Land Nordrhein-Westfalen, die Kreise und die Städte.
Öffentlicher Auftrag
Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Konzessionsauftraggeber und Unternehmen.
Er hat Dienstleistungen-, Liefer- oder Bauleistungen zum Gegenstand bzw. Aufträge im Bereich der Sektorentätigkeiten. Mit dem Inkrafttreten des neuen GWB sind auch die Konzessionsaufträge erfasst. Die Wettbewerbe sind in § 103 Abs. 6 GWB genannt.
Bei den Wettbewerben handelt es sich um Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. Die bisherige VOF ist aufgehoben; die Planungswettbewerbe und die Besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen finden sich nunmehr in den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung.
Schwellenwert
Die Vergabekammer prüft Aufträge, deren Auftragswert jeweils einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB). Auftraggeber müssen Aufträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen oder überschreiten, europaweit ausschreiben.
Gemäß § 106 Abs. 3 GWB gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die geltenden Schwellenwerte, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
Der Schwellenwert errechnet sich nach der vorab geschätzten Nettoauftragssumme. Bei mehreren Losen sind für die Berechnung des Schwellenwertes alle Lose zu berücksichtigen. Das führt bei umfangreichen Baumaßnahmen häufig dazu, dass das einzelne Gewerk zwar nicht den oben genannten Auftragswert erreicht, aber die Gesamtbaumaßnahme über dem Schwellenwert liegt.
Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen ist darauf zu achten, dass auch alle Optionsrechte (beispielsweise einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit durch die Vergabestelle) mitberücksichtigt werden.
Weitere Einzelheiten zu den Schwellenwerten und der Berechnung finden Sie in § 3 Vergabeverordnung.
Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts
Für die Überprüfung von Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts sind die Aufsichtsbehörden der Vergabestellen zuständig. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kann für diese Ausschreibungen nicht beantragt werden.
Als Aufsichtsbehörde über Landesoberbehörden und Landesämter sind die fachlichen Ministerien für die Prüfung zuständig. Als Aufsichtsbehörde über die Kreise und kreisfreien Städte sowie deren Sondervermögen sind die regional zuständigen Bezirksregierungen Ansprechpartner. Innerhalb der Bezirksregierung Münster ist dies das Dezernat für gewerbliche Wirtschaft.
Aufbau der Vergabekammer
Die Vergabekammer Westfalen besteht aus zwei Spruchkörpern. Ein Spruchkörper besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem oder der Vorsitzenden und dem oder der hauptamtlichen Beisitzer/in. Das dritte Mitglied ist ehrenamtlich tätig. Die Vergabekammer entscheidet unabhängig in der Sache. Sie ist deshalb in keiner Abteilung der Bezirksregierung eingegliedert.
Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Düsseldorf überprüft werden.
Downloads
Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.
Entscheidungen der Vergabekammer
2020
2019
- Beschluss VK 2 41/18 vom 25. April 2019 (pdf, 706 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 2 06/19 vom 27. Mai 2019 (pdf, 665 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 1 17/19 vom 2. Juli 2019 (pdf, 304 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2018
2017
- Beschluss VK47/16 vom 25. Januar 2017 (pdf, 530 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK49/16 + Leitsätze vom 31. Januar 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 160 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK51/16 vom 15. Februar 2017 (pdf, 154 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK02/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 453 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK01/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 195 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK07/17 + Leitsätze vom 7. April 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 162 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-12/17 + Leitsätze vom 9. Juni 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 130 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2016
- Beschluss VK 1-2/16 + Leitsätze vom 1. März 2016 (pdf, 303 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1416 + Leitsätze vom 29. April 2016 (pdf, 369 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2116 vom 17. Juni 2016 (pdf, 72 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2416 + Leitsätze vom 28. Juli 2016 (pdf, 302 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2516 + Leitsätze vom 29. Juli 2016 (pdf, 323 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2916 + Leitsätze vom 16. August 2016 (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2816 + Leitsätze vom 1. September 2016 (pdf, 203 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2716 + Leitsätze vom 8. September 2016 (pdf, 136 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3016 + Leitsätze vom 21. September 2016 (pdf, 190 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3316 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 146 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3616 + Leitsätze vom 25. Oktober (pdf, 182 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-4216 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 114 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2015
- Beschluss vom 21. Januar 2015, VK 18/14 (pdf, 358 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 26. Januar 2015, VK 24/14 (pdf, 197 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 3. Februar 2015, VK 1-1/15 (pdf, 385 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 13. Februar 2015, VK 2-2/15 (pdf, 283 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 25. Februar 2015, VK 23/14 (pdf, 236 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 12. März 2015, VK 1-5/15 (pdf, 216 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 18. März 2015, VK 1-6/15 (pdf, 245 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-10/15 (pdf, 282 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-12/15 (pdf, 333 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 6. Mai 2015, VK 1-11/15 (pdf, 174 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 1. Juni 2015, VK 2-7/15 (pdf, 256 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 16. April 2015, VK 2-9/15 (pdf, 177 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.
EU-Richtlinien
- Richtlinie über die Konzessionsvergabe – Richtlinie 2014/23/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Sektoren-Richtlinie 2014/25/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Bundesgesetze
- Bundeshaushaltsordnung (BHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Landesgesetze
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (RVO TVgG – NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsverordnung für die Vergabekammern (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Kontakt
Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax oder – soweit möglich - das besondere Behördenpostfach der Vergabekammer Westfalen:
Vergabekammer
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Telefax: 0251 411-2165
Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.
Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
Information für den Auftraggeber:
Die in den eForms im Zusammenhang mit der Vergabekammer Westfalen anzugebene Leitweg-ID lautet: 05515-03004-07 (Leitweg-ID der Bezirksregierung Münster)
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Öffentliches Auftragswesen – Europäische Kommission (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Öffentliches Auftragswesen NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vergabemarktplatz NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vergabeportal NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)