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Vergabekammer Westfalen
Kosten eines Nachprüfungsverfahrens
Die Kosten eines Nachprüfungsverfahrens trägt die Partei, die im Verfahren unterliegt. Neben den Gebühren der Vergabekammer muss die unterliegende Partei damit rechnen, dass sie Aufwendungen für Rechtsanwälte erstatten muss. Im Einzelnen können folgende Kosten anfallen: Gebühren der Vergabekammer, Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und den der Gegenseite, Kosten für Beigeladenen.
Gebühren der Vergabekammer
Die Gebühr eines Verfahrens vor der Vergabekammer beträgt zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, in Ausnahmefällen 100.000 Euro. Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Streitwert und dem Aufwand des Verfahrens. Die Mindestgebühr in Höhe von 2.500 Euro kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 250 Euro ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Nur im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann sie bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden.
Wird der Nachprüfungsantrag zurückgenommen, bevor die Vergabekammer entschieden hat, ist in der Regel nur die Hälfte der Gebühr fällig. Im Einzelfall – je nach Verfahrensstand – kann dieser Betrag nach billigem Ermessen noch reduziert werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben gemeinsam mit den Vergabekammern der Länder eine Gebührenstaffel erarbeitet. Darin werden gestaffelte Auftragswerte jeweils einem Gebührenansatz zugeordnet. Die Tabelle macht die Gebührenermittlung transparenter. Sie wird von vielen Vergabekammern im gesamten Bundesgebiet bei der Ermittlung der Gebühr zugrunde gelegt. Auch die Vergabekammer Westfalen bestimmt in der Regel ihre Gebühren anhand dieser Gebührentabelle.
Kosten für Rechtsanwalt
Die notwendigen Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei für einen Rechtsanwalt trägt die unterliegende Partei. Ob es für die obsiegende Partei notwendig war, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, entscheidet die Vergabekammer im Einzelfall.
In dem Fall, in dem der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder sich das Nachprüfungsverfahren anderweitig erledigt, wird über die Kostentragungslast nach billigem Ermessen entschieden.
Kosten für Beigeladenen
Die Vergabekammer entscheidet darüber, ob der Beigeladene an den Kosten des Verfahrens beteiligt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Beigeladene im Verfahren nachweislich seine neutrale Position verlässt.
Sobald der Beigeladene im Verfahren einen eigenen Antrag stellt, wird er im Falle eines Unterliegens auch an den Kosten beteiligt. Gleiches gilt, wenn er sich auf die Seite eines Verfahrensbeteiligten, in der Regel des Antraggegners, stellt. Position bezieht er dabei mit einem eigenen Beitrag, der auf das Nachprüfungsverfahren einwirkt. Auch dann trägt der Beigeladene die Gebühren und Aufwendungen des Verfahrens mit, wenn er unterliegt.
Unterliegt umgekehrt die gegnerische Partei, in der Regel der Antragsteller, legt die Vergabekammer ihr die notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen auf.
Downloads
Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.
Entscheidungen der Vergabekammer
2020
2019
- Beschluss VK 2 41/18 vom 25. April 2019 (pdf, 706 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 2 06/19 vom 27. Mai 2019 (pdf, 665 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 1 17/19 vom 2. Juli 2019 (pdf, 304 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2018
2017
- Beschluss VK47/16 vom 25. Januar 2017 (pdf, 530 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK49/16 + Leitsätze vom 31. Januar 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 160 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK51/16 vom 15. Februar 2017 (pdf, 154 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK02/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 453 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK01/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 195 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK07/17 + Leitsätze vom 7. April 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 162 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-12/17 + Leitsätze vom 9. Juni 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 130 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2016
- Beschluss VK 1-2/16 + Leitsätze vom 1. März 2016 (pdf, 303 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1416 + Leitsätze vom 29. April 2016 (pdf, 369 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2116 vom 17. Juni 2016 (pdf, 72 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2416 + Leitsätze vom 28. Juli 2016 (pdf, 302 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2516 + Leitsätze vom 29. Juli 2016 (pdf, 323 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2916 + Leitsätze vom 16. August 2016 (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2816 + Leitsätze vom 1. September 2016 (pdf, 203 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2716 + Leitsätze vom 8. September 2016 (pdf, 136 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3016 + Leitsätze vom 21. September 2016 (pdf, 190 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3316 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 146 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3616 + Leitsätze vom 25. Oktober (pdf, 182 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-4216 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 114 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2015
- Beschluss vom 21. Januar 2015, VK 18/14 (pdf, 358 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 26. Januar 2015, VK 24/14 (pdf, 197 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 3. Februar 2015, VK 1-1/15 (pdf, 385 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 13. Februar 2015, VK 2-2/15 (pdf, 283 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 25. Februar 2015, VK 23/14 (pdf, 236 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 12. März 2015, VK 1-5/15 (pdf, 216 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 18. März 2015, VK 1-6/15 (pdf, 245 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-10/15 (pdf, 282 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-12/15 (pdf, 333 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 6. Mai 2015, VK 1-11/15 (pdf, 174 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 1. Juni 2015, VK 2-7/15 (pdf, 256 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 16. April 2015, VK 2-9/15 (pdf, 177 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.
EU-Richtlinien
- Richtlinie über die Konzessionsvergabe – Richtlinie 2014/23/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Sektoren-Richtlinie 2014/25/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Bundesgesetze
- Bundeshaushaltsordnung (BHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Landesgesetze
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (RVO TVgG – NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsverordnung für die Vergabekammern (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Kontakt
Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax oder – soweit möglich - das besondere Behördenpostfach der Vergabekammer Westfalen:
Vergabekammer
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Telefax: 0251 411-2165
Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.
Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
Information für den Auftraggeber:
Die in den eForms im Zusammenhang mit der Vergabekammer Westfalen anzugebene Leitweg-ID lautet: 05515-03004-07 (Leitweg-ID der Bezirksregierung Münster)
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
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- Vergabemarktplatz NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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