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Vergabekammer Westfalen


Kosten eines Nachprüfungsverfahrens

Waage mit Geld auf EU-Fahne

© Szabolcs Szekeres/Fotolia

Die Kosten eines Nachprüfungsverfahrens trägt die Partei, die im Verfahren unterliegt. Neben den Gebühren der Vergabekammer muss die unterliegende Partei damit rechnen, dass sie Aufwendungen für Rechtsanwälte erstatten muss. Im Einzelnen können folgende Kosten anfallen: Gebühren der Vergabekammer, Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und den der Gegenseite, Kosten für Beigeladenen.

Gebühren der Vergabekammer

Die Gebühr eines Verfahrens vor der Vergabekammer beträgt zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, in Ausnahmefällen 100.000 Euro. Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Streitwert und dem Aufwand des Verfahrens. Die Mindestgebühr in Höhe von 2.500 Euro kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 250 Euro ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Nur im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann sie bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden.

Wird der Nachprüfungsantrag zurückgenommen, bevor die Vergabekammer entschieden hat, ist in der Regel nur die Hälfte der Gebühr fällig. Im Einzelfall – je nach Verfahrensstand – kann dieser Betrag nach billigem Ermessen noch reduziert werden.

Die Vergabekammern des Bundes haben gemeinsam mit den Vergabekammern der Länder eine Gebührenstaffel erarbeitet. Darin werden gestaffelte Auftragswerte jeweils einem Gebührenansatz zugeordnet. Die Tabelle macht die Gebührenermittlung transparenter. Sie wird von vielen Vergabekammern im gesamten Bundesgebiet bei der Ermittlung der Gebühr zugrunde gelegt. Auch die Vergabekammer Westfalen bestimmt in der Regel ihre Gebühren anhand dieser Gebührentabelle.

Kosten für Rechtsanwalt

Die notwendigen Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei für einen Rechtsanwalt trägt die unterliegende Partei. Ob es für die obsiegende Partei notwendig war, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, entscheidet die Vergabekammer im Einzelfall.

In dem Fall, in dem der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder sich das Nachprüfungsverfahren anderweitig erledigt, wird über die Kostentragungslast nach billigem Ermessen entschieden.

Kosten für Beigeladenen

Die Vergabekammer entscheidet darüber, ob der Beigeladene an den Kosten des Verfahrens beteiligt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Beigeladene im Verfahren nachweislich seine neutrale Position verlässt.

Sobald der Beigeladene im Verfahren einen eigenen Antrag stellt, wird er im Falle eines Unterliegens auch an den Kosten beteiligt. Gleiches gilt, wenn er sich auf die Seite eines Verfahrensbeteiligten, in der Regel des Antraggegners, stellt. Position bezieht er dabei mit einem eigenen Beitrag, der auf das Nachprüfungsverfahren einwirkt. Auch dann trägt der Beigeladene die Gebühren und Aufwendungen des Verfahrens mit, wenn er unterliegt.

Unterliegt umgekehrt die gegnerische Partei, in der Regel der Antragsteller, legt die Vergabekammer ihr die notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen auf.

Downloads

Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.



Entscheidungen der Vergabekammer

2020
2019
2018
2017
2016
2015

Rechtsvorschriften

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.


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Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax oder – soweit möglich - das besondere Behördenpostfach der Vergabekammer Westfalen:

 

Vergabekammer

Geschäftsstelle, zentrales Postfach
Telefax: 0251 411-2165 

 

Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster 

 

Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von 
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.

Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de


Information für den Auftraggeber:


Die in den eForms im Zusammenhang mit der Vergabekammer Westfalen anzugebene Leitweg-ID lautet: 05515-03004-07 (Leitweg-ID der Bezirksregierung Münster)

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