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Vergabekammer Westfalen


Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

Finanzplan unter die Lupe nehmen

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Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antragsteller sollte den Antrag auf Nachprüfung möglichst an die Vergabekammer faxen. Dies ist wegen der kurzen Entscheidungsfristen sinnvoll. Erreicht der Nachprüfungsantrag die Vergabekammer, wenn der Zuschlag bereits erteilt ist, kann er nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren wäre dann unzulässig.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Vergabestelle zuvor vergaberechtswidrig keine Ausschreibung vorgenommen hat. Das kann ebenfalls auf Antrag eine Vergabekammer überprüfen. 

Checkliste Nachprüfungsantrag

Sollten Sie einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen stellen, wird diese - wenn sie örtlich zuständig ist (siehe oben) anhand der §§ 160, 161 GWB prüfen, ob der Antrag zulässig ist.

  1. Das Nachprüfungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus
  2. Der Antrag ist unverzüglich wie folgt zu begründen:
    • Bezeichnung des Antragsgegners
    • Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
    • ggf. Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
    • Darlegung, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist
    • Benennung sonstiger Beteiligter, soweit bekannt
  3. Die Antragsbefugnis ist darzulegen.
    Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  4. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten, also eine nachvollziehbare Darstellung, wo aus Sicht des Antragstellers das Problem liegt.
  5. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Rüge bei.
  6. Darüber hinaus ist es zweckmäßig,
    • dem Nachprüfungsantrag eine Kopie der Vergabebekanntmachung beizufügen
    • Angaben zu dem vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert zu machen.
  7. Ein Kostenvorschuss wird durch die Vergabekammer Westfalen nicht erhoben. Die Kosten werden erst nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt.

Antrag

Einen Antrag auf Nachprüfung darf jedes Unternehmen stellen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und sich in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verletzt sieht. Ein Interesse am Auftrag wird in der Regel angenommen, wenn das Unternehmen sich beworben oder ein Angebot abgegeben hat. Aber auch dann, wenn kein Angebot abgegeben wurde, weil die Vergabeunterlagen bereits beanstandet werden, kann ein Antrag gestellt werden. Ein Schaden droht, wenn das Unternehmen reelle Chancen auf den Zuschlag hat.

In dem Antrag muss das Unternehmen darlegen, inwiefern der Auftraggeber die Vergabevorschriften verletzt hat. Außerdem muss es angeben, welcher Schaden ihm damit entstanden ist oder zu entstehen droht.

Rüge

Bevor der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einreichen kann, muss er den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber rügen. Die Rüge muss möglichst frühzeitig beim Auftraggeber eingereicht werden. Die Rüge ist formlos möglich. Um sich abzusichern, sollte der Antragsteller sie aber schriftlich erteilen.

Der Antragsteller kann nur die Vergabeverstöße rügen, die erkennbar sind. Häufig werden durch die Einsicht in die Vergabeakten während des bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens weitere Vergabeverstöße erkannt. Diese können dann ohne Weiteres ebenfalls zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.

Der Antragsteller muss nicht immer auf eine Antwort des Auftraggebers warten, bevor er eine Nachprüfung beantragt. Steht der Zuschlag kurz bevor, darf er unmittelbar nachdem er die Rüge eingelegt hat, einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen. Es ist auch möglich, Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich zu stellen.

Im Einzelnen ist der Antrag unzulässig, wenn (siehe § 160 Abs. 3 GWB):

  • der Antragsteller den geltende gemachten Verstoß erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
  • aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden
  • mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Nichtabhilfe-Mitteilung des Auftraggebers vergangen sind.
  • In der Begründung des Nachprüfungsantrags muss der Antragsteller darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist.

 

Downloads

Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.



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Kontakt

Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax der Vergabekammer Westfalen:

 

Vergabekammer

Geschäftsstelle, zentrales Postfach
Telefax: 0251 411-2165 

 

Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster 

 

Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von 
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.

Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de

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