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Vergabekammer Westfalen
Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antragsteller sollte den Antrag auf Nachprüfung möglichst an die Vergabekammer faxen. Dies ist wegen der kurzen Entscheidungsfristen sinnvoll. Erreicht der Nachprüfungsantrag die Vergabekammer, wenn der Zuschlag bereits erteilt ist, kann er nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren wäre dann unzulässig.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Vergabestelle zuvor vergaberechtswidrig keine Ausschreibung vorgenommen hat. Das kann ebenfalls auf Antrag eine Vergabekammer überprüfen.
Checkliste Nachprüfungsantrag
Sollten Sie einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen stellen, wird diese - wenn sie örtlich zuständig ist (siehe oben) anhand der §§ 160, 161 GWB prüfen, ob der Antrag zulässig ist.
- Das Nachprüfungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus
- Der Antrag ist unverzüglich wie folgt zu begründen:
- Bezeichnung des Antragsgegners
- Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
- ggf. Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
- Darlegung, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist
- Benennung sonstiger Beteiligter, soweit bekannt
- Die Antragsbefugnis ist darzulegen.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. - Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten, also eine nachvollziehbare Darstellung, wo aus Sicht des Antragstellers das Problem liegt.
- Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Rüge bei.
- Darüber hinaus ist es zweckmäßig,
- dem Nachprüfungsantrag eine Kopie der Vergabebekanntmachung beizufügen
- Angaben zu dem vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert zu machen.
- Ein Kostenvorschuss wird durch die Vergabekammer Westfalen nicht erhoben. Die Kosten werden erst nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt.
Antrag
Einen Antrag auf Nachprüfung darf jedes Unternehmen stellen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und sich in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verletzt sieht. Ein Interesse am Auftrag wird in der Regel angenommen, wenn das Unternehmen sich beworben oder ein Angebot abgegeben hat. Aber auch dann, wenn kein Angebot abgegeben wurde, weil die Vergabeunterlagen bereits beanstandet werden, kann ein Antrag gestellt werden. Ein Schaden droht, wenn das Unternehmen reelle Chancen auf den Zuschlag hat.
In dem Antrag muss das Unternehmen darlegen, inwiefern der Auftraggeber die Vergabevorschriften verletzt hat. Außerdem muss es angeben, welcher Schaden ihm damit entstanden ist oder zu entstehen droht.
Rüge
Bevor der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einreichen kann, muss er den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber rügen. Die Rüge muss möglichst frühzeitig beim Auftraggeber eingereicht werden. Die Rüge ist formlos möglich. Um sich abzusichern, sollte der Antragsteller sie aber schriftlich erteilen.
Der Antragsteller kann nur die Vergabeverstöße rügen, die erkennbar sind. Häufig werden durch die Einsicht in die Vergabeakten während des bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens weitere Vergabeverstöße erkannt. Diese können dann ohne Weiteres ebenfalls zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.
Der Antragsteller muss nicht immer auf eine Antwort des Auftraggebers warten, bevor er eine Nachprüfung beantragt. Steht der Zuschlag kurz bevor, darf er unmittelbar nachdem er die Rüge eingelegt hat, einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen. Es ist auch möglich, Rüge und Nachprüfungsantrag zeitgleich zu stellen.
Im Einzelnen ist der Antrag unzulässig, wenn (siehe § 160 Abs. 3 GWB):
- der Antragsteller den geltende gemachten Verstoß erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
- aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Nichtabhilfe-Mitteilung des Auftraggebers vergangen sind.
- In der Begründung des Nachprüfungsantrags muss der Antragsteller darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist.
Downloads
Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.
Entscheidungen der Vergabekammer
2020
2019
- Beschluss VK 2 41/18 vom 25. April 2019 (pdf, 706 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 2 06/19 vom 27. Mai 2019 (pdf, 665 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 1 17/19 vom 2. Juli 2019 (pdf, 304 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2018
2017
- Beschluss VK47/16 vom 25. Januar 2017 (pdf, 530 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK49/16 + Leitsätze vom 31. Januar 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 160 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK51/16 vom 15. Februar 2017 (pdf, 154 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK02/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 453 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK01/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 195 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK07/17 + Leitsätze vom 7. April 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 162 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-12/17 + Leitsätze vom 9. Juni 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 130 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2016
- Beschluss VK 1-2/16 + Leitsätze vom 1. März 2016 (pdf, 303 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1416 + Leitsätze vom 29. April 2016 (pdf, 369 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2116 vom 17. Juni 2016 (pdf, 72 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2416 + Leitsätze vom 28. Juli 2016 (pdf, 302 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2516 + Leitsätze vom 29. Juli 2016 (pdf, 323 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2916 + Leitsätze vom 16. August 2016 (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2816 + Leitsätze vom 1. September 2016 (pdf, 203 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2716 + Leitsätze vom 8. September 2016 (pdf, 136 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3016 + Leitsätze vom 21. September 2016 (pdf, 190 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3316 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 146 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3616 + Leitsätze vom 25. Oktober (pdf, 182 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-4216 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 114 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2015
- Beschluss vom 21. Januar 2015, VK 18/14 (pdf, 358 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 26. Januar 2015, VK 24/14 (pdf, 197 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 3. Februar 2015, VK 1-1/15 (pdf, 385 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 13. Februar 2015, VK 2-2/15 (pdf, 283 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 25. Februar 2015, VK 23/14 (pdf, 236 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 12. März 2015, VK 1-5/15 (pdf, 216 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 18. März 2015, VK 1-6/15 (pdf, 245 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-10/15 (pdf, 282 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-12/15 (pdf, 333 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 6. Mai 2015, VK 1-11/15 (pdf, 174 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 1. Juni 2015, VK 2-7/15 (pdf, 256 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 16. April 2015, VK 2-9/15 (pdf, 177 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.
EU-Richtlinien
- Richtlinie über die Konzessionsvergabe – Richtlinie 2014/23/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Sektoren-Richtlinie 2014/25/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Bundesgesetze
- Bundeshaushaltsordnung (BHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Landesgesetze
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (RVO TVgG – NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsverordnung für die Vergabekammern (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Kontakt
Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax oder – soweit möglich - das besondere Behördenpostfach der Vergabekammer Westfalen:
Vergabekammer
Geschäftsstelle, zentrales Postfach
Telefax: 0251 411-2165
Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.
Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
Information für den Auftraggeber:
Die in den eForms im Zusammenhang mit der Vergabekammer Westfalen anzugebene Leitweg-ID lautet: 05515-03004-07 (Leitweg-ID der Bezirksregierung Münster)
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Öffentliches Auftragswesen – Europäische Kommission (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Öffentliches Auftragswesen NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vergabemarktplatz NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vergabeportal NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)