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Vergabekammer Westfalen
Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens
Nachdem ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer eingegangen ist, prüft sie zunächst, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei überprüft die Vergabekammer nur summarisch die Zugangsvoraussetzungen für ein Nachprüfungsverfahren.
In der Regel prüft sie, ob eine Rüge vorliegt und der Schwellenwert überschritten ist. Das reicht aus, um den Nachprüfungsantrag an den öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. Diese Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Stunden, weil in vielen Fällen der Zuschlag unmittelbar bevorsteht.
Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, informiert die Vergabekammer den öffentlichen Auftraggeber über den Antrag.
Zuschlagsverbot
Die Vergabekammer übermittelt den Antrag in Kopie an den öffentlichen Auftraggeber. Der Zugang der Antragsschrift löst ein Zuschlagsverbot aus. Das heißt, der öffentliche Auftraggeber darf dann den Zuschlag so lange nicht erteilen, bis die Vergabekammer über den Antrag entschieden hat. Ein dennoch erteilter Zuschlag wäre unwirksam.
Vergabeakten
Zeitgleich mit der Übermittlung der Antragskopie fordert die Vergabekammer die Ausschreibungsunterlagen beim Auftraggeber an. Dies sind die sogenannten Vergabeakten, die das Vergabeverfahren dokumentieren.
Nachdem die Vergabeakten eingegangen sind, ermöglicht es die Vergabekammer den am Verfahren Beteiligten auf Antrag, die Akten einzusehen. Die Vergabekammer hat allerdings die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.
Beiladung
Die Vergabekammer prüft die Vergabeakten darauf, ob die Interessen eines anderen Unternehmens von der Entscheidung der Kammer schwerwiegend berührt sein könnten. Ein solches Unternehmen wird zu dem Nachprüfungsverfahren beigeladen.
Üblich ist es, einen Bieter beizuladen, für den im Vergabeverfahren bereits ein Zuschlag vorgesehen ist, denn das Nachprüfungsverfahren könnte sich auf seine Position negativ auswirken. Für ihn könnte sich das Nachprüfungsverfahren negativ auf seine Position auswirken. Seine Beiladung gewährleistet, dass er sich am Verfahren beteiligen und eigene Rechte wahrnehmen kann.
Aufklärung des Sachverhalts
Die Vergabekammer überprüft den Sachverhalt vorrangig auf die Punkte, die die Parteien als vergaberechtswidrig beanstandet haben. Die Parteien sollten deshalb alles vortragen, was für die Aufklärung des Sachverhaltes relevant sein könnte.
Darüber hinaus überprüft die Vergabekammer auch anhand der Ausschreibungsunterlagen, ob grundsätzliche Vergabeverstöße festzustellen sind.
Mündliche Verhandlung
Nachdem sich die Parteien schriftlich ausgetauscht haben, findet die mündliche Verhandlung statt. Hierzu lädt die Vergabekammer Antragsteller, Antragsgegner und Beigeladene ein und gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Die Parteien können zur Unterstützung weitere Teilnehmer zur mündlichen Verhandlung mitbringen. Dies sind häufig Vertreter von Ingenieurbüros, die mit der Ausschreibung befasst waren oder Sachverständige, die von den Parteien beauftragt wurden. Diese Teilnehmer bekommen keine Kosten ersetzt, wenn sie nicht von der Vergabekammer geladen wurden. Sie werden auch nur dann vor der Kammer gehört, wenn diese es für erforderlich hält.
Die mündliche Verhandlung ist vergleichbar mit einer Gerichtsverhandlung. Zunächst wird der Sachverhalt vorgetragen. Die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte werden mit allen Beteiligten erörtert. Soweit erforderlich, führt die Vergabekammer auch eine Beweisaufnahme durch.
Beschluss
Anschließend entscheidet die Vergabekammer mit einem Beschluss, der für alle Beteiligten bindend ist. Innerhalb einer Frist von fünf Wochen, nachdem der Antrag eingegangen ist, trifft und begründet die Vergabekammer in der Regel ihre Entscheidung. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nachdem er zugestellt wurde, Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Downloads
Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.
Entscheidungen der Vergabekammer
2020
2019
- Beschluss VK 2 41/18 vom 25. April 2019 (pdf, 706 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 2 06/19 vom 27. Mai 2019 (pdf, 665 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK 1 17/19 vom 2. Juli 2019 (pdf, 304 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2018
2017
- Beschluss VK47/16 vom 25. Januar 2017 (pdf, 530 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK49/16 + Leitsätze vom 31. Januar 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 160 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK51/16 vom 15. Februar 2017 (pdf, 154 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK02/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 453 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK01/17 + Leitsätze vom 28. Februar 2017 (pdf, 195 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK07/17 + Leitsätze vom 7. April 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 162 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-12/17 + Leitsätze vom 9. Juni 2017 (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 130 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2016
- Beschluss VK 1-2/16 + Leitsätze vom 1. März 2016 (pdf, 303 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1416 + Leitsätze vom 29. April 2016 (pdf, 369 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2116 vom 17. Juni 2016 (pdf, 72 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2416 + Leitsätze vom 28. Juli 2016 (pdf, 302 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2516 + Leitsätze vom 29. Juli 2016 (pdf, 323 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2916 + Leitsätze vom 16. August 2016 (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2816 + Leitsätze vom 1. September 2016 (pdf, 203 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK2716 + Leitsätze vom 8. September 2016 (pdf, 136 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3016 + Leitsätze vom 21. September 2016 (pdf, 190 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3316 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 146 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK3616 + Leitsätze vom 25. Oktober (pdf, 182 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss VK1-4216 + Leitsätze (noch nicht bestandskräftig) (pdf, 114 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
2015
- Beschluss vom 21. Januar 2015, VK 18/14 (pdf, 358 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 26. Januar 2015, VK 24/14 (pdf, 197 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 3. Februar 2015, VK 1-1/15 (pdf, 385 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 13. Februar 2015, VK 2-2/15 (pdf, 283 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 25. Februar 2015, VK 23/14 (pdf, 236 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 12. März 2015, VK 1-5/15 (pdf, 216 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 18. März 2015, VK 1-6/15 (pdf, 245 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-10/15 (pdf, 282 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 22. April 2015, VK 1-12/15 (pdf, 333 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 6. Mai 2015, VK 1-11/15 (pdf, 174 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 1. Juni 2015, VK 2-7/15 (pdf, 256 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beschluss vom 16. April 2015, VK 2-9/15 (pdf, 177 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.
EU-Richtlinien
- Richtlinie über die Konzessionsvergabe – Richtlinie 2014/23/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Sektoren-Richtlinie 2014/25/EU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Bundesgesetze
- Bundeshaushaltsordnung (BHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Landesgesetze
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (RVO TVgG – NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsverordnung für die Vergabekammern (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Kontakt
Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax oder – soweit möglich - das besondere Behördenpostfach der Vergabekammer Westfalen:
Vergabekammer
Geschäftsstelle, zentrales Postfach
Telefax: 0251 411-2165
Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.
Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
Information für den Auftraggeber:
Die in den eForms im Zusammenhang mit der Vergabekammer Westfalen anzugebene Leitweg-ID lautet: 05515-03004-07 (Leitweg-ID der Bezirksregierung Münster)
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Öffentliches Auftragswesen – Europäische Kommission (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Öffentliches Auftragswesen NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vergabemarktplatz NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vergabeportal NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)