Aktenüberprüfung

Hauptinhalt

Vergabekammer Westfalen


Rechtsmittelinstanz

Justitia

© Jörg Hackemann/Fotolia

Die meisten Nachprüfungsverfahren enden mit einem Beschluss der Vergabekammer. Jede Verfahrenspartei kann jedoch sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss einlegen. Dies gilt auch für den Beigeladenen, und zwar unabhängig davon, wie intensiv er sich am Verfahren beteiligt hat. Zuständige Rechtsmittelinstanz ist für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

Am OLG Düsseldorf ist zentral für das Land Nordrhein-Westfalen ein Beschwerdesenat angesiedelt. Er entscheidet als zweite Instanz über die Beschlüsse der Vergabekammern.

Bei einfacher Fallkonstellation werden beide Instanzen innerhalb von sechs Monaten durchlaufen.

Eine Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder den öffentlichen Auftraggeber einzulegen.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Beschluss der Vergabekammer wird nicht sofort umgesetzt und das Zuschlagsverbot wirkt fort. Wenn die Vergabekammer aber den Antrag zurückgewiesen hat, würde – trotz Einlegung der Beschwerde – das Zuschlagsverbot auslaufen. Um das zu verhindern, muss der Beschwerdeführer die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Hierfür stellt er beim OLG Düsseldorf gleichzeitig mit der Beschwerde den Antrag, das Zuschlagsverbot bis zum Ende des Verfahrens aufrechtzuerhalten.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist von den Parteien nicht mehr anfechtbar. Das Oberlandesgericht hat aber die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Divergenzvorlage

Weicht ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts im Vergaberecht ab, legt es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Von dieser Möglichkeit einer sogenannten Divergenzvorlage haben die Oberlandesgerichte bislang jedoch nur selten Gebrauch gemacht.

Schadensersatzklage

Entscheidungen der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte sind für eine Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten präjudiziell, das heißt bindend. Wird ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist diese Entscheidung maßgebend für eine Schadensersatzklage. Der Verstoß wird nicht vor dem Zivilgericht erneut geprüft, sondern dort wird nur noch über die Höhe des Anspruchs gestritten.

Downloads

Neben den Entscheidungen der Vergabekammer stehen hier auch statistische Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren zum Download bereit.



Entscheidungen der Vergabekammer

2020
2019
2018
2017
2016
2015

Rechtsvorschriften

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben.


EU-Richtlinien

Bundesgesetze

Landesgesetze

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Kontakt

Bitte nutzen Sie für alle Anträge das Telefax der Vergabekammer Westfalen:

 

Vergabekammer

Geschäftsstelle, zentrales Postfach
Telefax: 0251 411-2165 

 

Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster 

 

Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die von 
Montag bis Freitag bis 14 Uhr
eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können.
Anträge die nach 14 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.

Die Vergabekammer Westfalen bittet außerdem darum, die Anträge einschließlich der Anlagen zusätzlich per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}