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Grundwasser
Öffentliche Wasserversorgung
Die öffentliche Wasserversorgung im Regierungsbezirk Münster wird je nach Wasserverfügbarkeit, zu einem durch Grundwasserentnahme, zum anderen durch angereichertes Grundwasser aus Oberflächengewässern sichergestellt. In den Gewinnungsgebieten wird Grundwasser aus Brunnen gefördert und in den jeweiligen Wasserwerken der Wasserversorgungsunternehmen zu Trinkwasser aufbereitet. Einen wichtigen Beitrag zur Trinkwasserversorgung im Regierungsbezirk leistet zudem die Trinkwassertalsperre Haltern.
Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für
- 22 Wasserversorgungsunternehmen,
- 35 Wasserwerke,
- 57 Wassergewinnungsgebiete in 42 festgesetzten Wasserschutzgebieten
Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Wasserversorgungskonzept
Nach § 38 (1) Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden die Pflicht, in ihrem Gebiet die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die Sicherstellungspflicht verbleibt bei der Gemeinde auch dann, wenn die Gemeinde einen Dritten mit der Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung beauftragt hat, beispielsweise die Stadtwerke oder Wasserversorgungsverbände.
Über die Sicherstellungspflicht haben die Gemeinden ein sogenanntes Wasserversorgungskonzept zu erstellen. Jede Gemeinde hat für ihr Gebiet in diesem Wasserversorgungskonzept darzustellen, wie die Wasserversorgung langfristig sichergestellt wird und u. a. zu beschreiben, welche hydrogeologischen Verhältnisse und Ressourcen im Gemeindegebiet vorhanden sind oder wie die Wasserversorgung organisiert ist. Zudem identifiziert die Gemeinde mögliche Gefahren und Risiken und leitet Maßnahmen für die langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung ab.
Das Wasserversorgungskonzept ist der Bezirksregierung Münster vorzulegen, (erstmalig bis Juni 2018) und alle sechs Jahre fortzuschreiben. Das Wasserversorgungskonzept unterliegt dem Umweltinformationsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (UIG NRW).
Wasserrecht für die öffentliche Wasserversorgung
Wasserrecht für Wasserentnahmen
Für die Benutzung eines Gewässers zu dem Zweck der öffentlichen Wasserversorgung wird eine Bewilligung gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt. Die Bezirksregierung Münster ist nach Zuständigkeitsverordnung Umwelt (ZustVU) als obere Wasserbehörde zuständig für Anträge zur Wasserentnahme für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung mit einem Entnahmevolumen größer 600.000 Kubikmeter pro Jahr. Dies gilt für:
- die Entnahme, das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser oder
- die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
Bei einem Entnahmevolumen kleiner 600.000 m³ /a sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig.
Nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist bei Grundwasserentnahmen, in Abhängigkeit der Entnahmemengen, eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-VP) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Die Untersuchung der Umweltverträglichkeit prüft, ob eine negative Beeinträchtigung auf die Umwelt durch die Gewässerbenutzung besteht oder zu erwarten ist.
Bei Grundwasserentnahmen ab 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Antrag für Wasserentnahmen
Die Antragsunterlagen gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) prüft die Bezirksregierung nachfolgenden Kriterien:
- Wasserbedarfsnachweis nach Zweck und Umfang der beantragten Wassermenge
- Dargebotsnachweis und Eignung des Grundwasservorkommens in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
- Auswirkungen auf Dritte sowie Natur und Landschaft
- Umweltverträglichkeit
Sind die Antragsunterlagen vollständig und ist das Antragsbegehren als unbedenklich einzustufen, wird ein förmliches Verfahren durchgeführt. Das Verfahren erfolgt gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und beinhaltet einen Verhandlungstermin. Wenn alle Bedenken und Anregungen gewürdigt worden sind, wird das beantragte Wasserrecht befristet für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt.
Die Bewilligung beinhaltet Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und Nachteile für Dritte sowie Natur und Landschaft zu verhüten oder auszugleichen.
Zulassung des vorzeitigen Beginns
Ein Sonderfall ist die die Zulassung des vorzeitigen Beginns, wonach mit der Gewässerbenutzung schon während des Verwaltungsverfahrens begonnen werden kann. Die Bezirksregierung kann den vorzeitigen Beginn nach § 17 WHG zulassen, wenn:
- mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
- ein öffentliches oder berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
- der Benutzer sich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sollte die beantragte Gewässerbenutzung nicht erlaubt werden.
Überwachung der Gewässerbenutzung
Die Bezirksregierung Münster überwacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Gewässerbenutzungen gemäß § 101 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. §§ 93, 98 Landeswassergesetz im Regierungsbezirk.
Die Überwachung findet in der Regel alle drei Jahre alternierend statt. Vor Ort werden sämtliche Anlagen der Wasseraufbereitung kontrolliert. Dazu gehören u. a. Brunnen, Wasserwerke aber auch Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die für den Betrieb des Wasserwerkes erforderlich sind (z. B. Notstromaggregate) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen.
Das Ergebnis der Überwachung wird protokolliert und zusammengefasst als Umweltinspektionsberichte auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster veröffentlicht.
Die Nebenbestimmungen und Auflagen in den Wasserrechtsbescheiden verpflichten die Rechtsinhaberin auch zur Selbstüberwachung der benutzten Gewässer. Alle relevanten Überwachungsdaten sind der Bezirksregierung jährlich zur Prüfung vorzulegen. Hierbei handelt es sich unter anderem um:
- Entnahmemengen,
- Grund- und Rohwasseranalysen aus dem Gewinnungsgebiet und
- detaillierte Beweissicherungsberichte, einschließlich Grundwassergleichen- und Differenzenpläne über die Entwicklung und damit Auswirkung der Entnahmen.
Bei besonderen Vorkommnissen handelt die Bezirksregierung unverzüglich. Durch ihre stetige Präsenz mittels Überwachung, Prüfung und Bewertung kann die Bezirksregierung Münster bei Bedarf schnell und zielorientiert agieren. Sie kann die nötigen technischen Anpassungen von Anlagen oder Gewässerbenutzungen einleiten und steuern, um unerwünschte beziehungsweise beeinträchtigende Auswirkungen
- auf die Trinkwasserqualität
- auf die Umwelt,
- auf den Wasser- und Naturhaushalt und
- auf andere Schutzgüter
zu vermindern oder zu meiden.
Im Übrigen sind die Wasserversorgungsunternehmen für die Beschaffenheit des Trinkwassers gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im gesamten Wasserversorgungsnetz verantwortlich. Die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der TrinkwV in dem Wasserversorgungsnetz.
Downloads
- Merkblatt: Antragsunterlagen auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 8, 10 WHG zum Zutagefördern von Grundwasser (pdf, 272 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt: Antragsunterlagen auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 WHG zur Oberflächenwasserentnahme und Einleitung in das Grundwasser zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung (pdf, 123 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt: Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren/Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (pdf, 202 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt: Ermittlung des jährlichen Gesamtwasserbedarfs (pdf, 56 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt: Zaunprinzip (pdf, 33 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz (LWG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Weitere Links
- Wasserinformationssystem ELWAS Web (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Umweltdaten vor Ort (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Flussgebiete in NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Grundwasser-Monitoring (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kooperativer Wasserschutz – Landwirtschaftskammer NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Umweltschutz im Bergbau – Bezirksregierung Arnsberg (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Unkonventionelle Erdgasgewinnung (Fracking): Zuständigkeit Bezirksregierung Arnsberg (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Wasserbuch (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)