Wassertropfen auf einem Blatt

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Grundwasser


Öffentliche Wasserversorgung

Wasserhahn Garten

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Die öffentliche Wasserversorgung im Regierungsbezirk Münster wird überwiegend durch die Entnahme und Aufbereitung von Grundwasser sichergestellt. Je nach Wasserverfügbarkeit wird das Grundwasser durch Wasser aus Oberflächengewässern angereichert. In den Gewinnungsgebieten wird Grundwasser aus Brunnen gefördert und in Wasserwerken von Wasserversorgungsunternehmen zu Trinkwasser aufbereitet. Ein wichtiger Beitrag zur Trinkwasserversorgung im Regierungsbezirk ist die Trinkwassertalsperre Haltern.

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für

  • 24 Wasserversorgungsunternehmen,
  • 38 Wasserwerke,
  • 57 Wassergewinnungsgebiete in 42 festgesetzten Wasserschutzgebieten

Wasserversorgungskonzept

Nach § 38 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden die Pflicht, in ihrem Gebiet die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die Sicherstellungspflicht verbleibt bei der Gemeinde auch dann, wenn die Gemeinde einen Dritten mit der Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung beauftragt hat, beispielsweise die Stadtwerke oder Wasserversorgungsverbände.

Über die Wasserversorgung im Gemeindegebiet und die Erfüllung ihrer Sicherstellungspflicht haben die Gemeinden ein informatives Konzept zu erstellen, das sogenannte Wasserversorgungskonzept. Jede Gemeinde hat für ihr Gebiet in diesem Wasserversorgungskonzept u. a. darzustellen, welche hydrogeologischen Verhältnisse und Ressourcen im Gemeindegebiet vorhanden sind, wie die Wasserversorgung organisiert ist und langfristig sichergestellt wird . Zudem identifiziert die Gemeinde mögliche Gefahren und Risiken für die Wasserversorgung und leitet Maßnahmen – auch in ihrer kommunalen Zuständigkeit – zur langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung ab. Das Wasserversorgungskonzept ist der Bezirksregierung Münster vorzulegen (erstmalig 2018), fortzuschreiben und erneut alle sechs Jahre wiedervorzulegen.

Wasserrechtliche Zulassung

Für die Benutzung eines Gewässers zu dem Zweck der öffentlichen Wasserversorgung wird eine wasserrechtliche Zulassung gemäß §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt, i. d. R. eine Bewilligung (Wasserrecht). Die Bezirksregierung Münster ist nach Zuständigkeitsverordnung Umwelt (ZustVU) als obere Wasserbehörde zuständig für Anträge zur Wasserentnahme für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung mit einem Entnahmevolumen größer 600.000 Kubikmeter pro Jahr. Dies gilt sowohl für:

  • die Entnahme, das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser oder
  • die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Bei einem Entnahmevolumen kleiner 600.000 m³ /a sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig.

Auswirkungen auf die Umwelt

Nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist bei Grundwasserentnahmen, in Abhängigkeit der Entnahmemengen, eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-VP) oder u. U. eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Die Untersuchung der Umweltverträglichkeit prüft, ob eine negative Beeinträchtigung auf die Umwelt durch die Gewässerbenutzung besteht oder zu erwarten ist.

Bei Grundwasserentnahmen ab 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.

Weiter wird von der Bezirksregierung auch geprüft, ob Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zu erwarten sind.

Antrag für Wasserentnahmen

Die Antragsunterlagen nach §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) prüft die Bezirksregierung gemäß nachfolgenden Kriterien:

  • Wasserbedarfsnachweis nach Zweck und Umfang der beantragten Wassermenge
  • Dargebotsnachweis und Eignung des Grundwasservorkommens in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
  • Auswirkungen auf Dritte sowie Natur und Landschaft
  • Umweltverträglichkeit

Sind die Antragsunterlagen vollständig und ist das Antragsbegehren als unbedenklich einzustufen, wird ein förmliches Verfahren durchgeführt. Das Verfahren erfolgt gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und beinhaltet i. d. R. einen Verhandlungstermin. Wenn alle Bedenken und Anregungen gewürdigt worden sind, wird das beantragte Wasserrecht befristet für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt.

Die Bewilligung beinhaltet Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG, um nachteilige Beeinträchtigungen von Dritte sowie Natur und Landschaft, Dritten oder des Wohls der Allgemeinheit und zu verhüten oder auszugleichen.

Zulassung des vorzeitigen Beginns

Ein Sonderfall ist die die Zulassung des vorzeitigen Beginns, wonach mit der Gewässerbenutzung schon während des Verwaltungsverfahrens begonnen werden kann. Die Bezirksregierung kann den vorzeitigen Beginn nach § 17 WHG zulassen, wenn:

  • mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
  • ein öffentliches oder berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
  • der Benutzer sich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sollte die beantragte Gewässerbenutzung nicht erlaubt werden.

Behördliche Überwachung

Die Bezirksregierung Münster überwacht Gewässerbenutzungen in ihrer Zuständigkeit im Regierungsbezirk gemäß § 101 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. §§ 93, 98 Landeswassergesetz (LWG).

Die Überwachung erfolgt in der Regel alle drei Jahre alternierend. Vor Ort werden sämtliche Anlagen der Wasseraufbereitung kontrolliert. Dazu gehören u. a. Brunnen, Wasserwerke aber auch Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die für den Betrieb des Wasserwerkes erforderlich sind (z. B. Notstromaggregate) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen.

Das Ergebnis der Überwachung wird protokolliert und zusammengefasst als Umweltinspektionsberichte auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster veröffentlicht.

Die Nebenbestimmungen und Auflagen in den Wasserrechtsbescheiden verpflichten die Rechtsinhaberin auch zur Selbstüberwachung der benutzten Gewässer. Alle relevanten Überwachungsdaten sind der Bezirksregierung jährlich zur Prüfung vorzulegen. Hierbei handelt es sich unter anderem um:

  • Entnahmemengen,
  • Grund- und Rohwasseranalysen aus dem Gewinnungsgebiet und
  • detaillierte Beweissicherungsberichte der Auswirkungen und Entwicklung der Entnahme, einschließlich bspw. Grundwassergleichen- und Differenzenpläne oder sonstiger Gutachten.

Bei besonderen Vorkommnissen handelt die Bezirksregierung unverzüglich. Durch ihre stetige Präsenz mittels Überwachung, Prüfung und Bewertung kann die Bezirksregierung Münster bei Bedarf schnell und zielorientiert agieren. Sie kann die nötigen technischen Anpassungen von Anlagen oder Gewässerbenutzungen einleiten und steuern, um unerwünschte beziehungsweise beeinträchtigende Auswirkungen

  • auf die Trinkwasserqualität,
  • auf die Umwelt,
  • auf den Wasser- und Naturhaushalt und
  • auf andere Schutzgüter
  • zu vermindern oder zu meiden.

Im Übrigen sind die Wasserversorgungsunternehmen für die Beschaffenheit des Trinkwassers gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im gesamten Wasserversorgungsnetz verantwortlich. Die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der TrinkwV in dem Wasserversorgungsnetz.

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