Wassertropfen auf einem Blatt

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Grundwasser


Gewerbliche Wasserversorgung

Pipelines

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Im Dienstbezirk der Bezirksregierung Münster werden circa 80 Betriebe mit über 100 erlaubten Wasserentnahmen betreut. Die Entnahmemengen liegen zwischen 100 und 100 Millionen Kubikmeter pro Jahr. Im Regelfall wird das entnommene Wasser für die Produktion benötigt oder als Kühlwasser in den jeweiligen Betrieben eingesetzt.

Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster

Die Bezirksregierung Münster ist nach der Zuständigkeitsverordnung (ZustVU) für Betriebe im Regierungsbezirk zuständig, die unter die IV. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) fallen. Die Zuständigkeit umfasst alle anlagenbezogenen, umweltrechtlichen Fragen sowohl im Bereich der Zulassung als auch der Überwachung.

Diese Betriebe werden grundsätzlich medienübergreifend im Dezernat für Immissionsschutz betreut. Das heißt, ein Ansprechpartner ist für verschiedene Fachthemen und Umweltmedien zuständig. Tatbestände, die von der medienübergreifenden Sachbearbeitung ausgenommen sind, werden in den Dezernaten in originärer Zuständigkeit bearbeitet (§ 2 ZustVU – Zuständigkeit bei Anlagen). Grundlage hierfür sind die „Leitlinien für die medienübergreifende Zusammenarbeit der Umweltdezernate“ im Rahmen des sogenannten Zaunprinzips mit Stand Oktober 2015.

Für Grundwasserentnahmen und Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern einschl. der Schifffahrtskanäle, sofern es sich um eine Zaunanlage der Bezirksregierung handelt, ist das Sachgebiet 54.2 zuständig. Ausnahmen bilden die temporären Grundwasserentnahmen, zum Beispiel bei Grundwasserabsenkungen im Zuge von Baumaßnahmen. Für diese zeitlich begrenzten Grundwasserentnahmen ist der jeweilige Firmensachbearbeiter der Bezirksregierung Münster zuständig.

Für Wasserentnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau ist die Abteilung 6 der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbaubehörde Ansprechpartner.

Zulassung von Grundwasserentnahmen und Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern/Schifffahrtskanälen

Gewässerbenutzungen bedürfen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung. Dazu gehören u.a.:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sowie
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Dies ist in den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt. Bei öffentlichem oder berechtigtem Interesse des Gewässerbenutzers kann auch eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG beantragt werden.

Zulassung vorzeitigen Beginns

Einen Sonderfall stellt die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG dar. Danach kann mit der Gewässerbenutzung schon während des Erlaubnisverfahrens begonnen werden, wenn:

  • mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
  • ein öffentliches Interesse oder berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
  • der Benutzer sich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sollte die beantragte Gewässerbenutzung nicht erlaubt werden.

Anders als bei der öffentlichen Wasserversorgung werden für gewerbliche Wasserentnahmen keine Bewilligungen erteilt.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß § 11 WHG kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt wurde. Dies betrifft Grundwasserentnahmen mit einem jährlichen Volumen ab 5.000 Kubikmeter pro Jahr bis 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr. Hierbei ist entweder eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Damit wird geprüft, ob durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme beziehungsweise schützenswürdige Gebiete zu erwarten sind.

Ab einer Entnahmemenge von 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Antragsprüfung

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen werden unter anderem insbesondere folgende Kriterien unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange überprüft:

  1. Wasserbedarfsnachweis,
  2. Dargebotsnachweis,
  3. Auswirkung der beantragten Entnahme auf „Dritte“ – konkurrierende Entnahmen,
  4. Umweltverträglichkeit.

Nachdem der Antrag geprüft und die Träger öffentlicher Belange angehört worden sind, kann die Bezirksregierung eine Erlaubnis erteilen – vorausgesetzt, die Entnahme wird als unbedenklich eingestuft.

Laufzeit von Erlaubnissen

Im Regelfall wurde bis Ende 2020 die Laufzeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf maximal 20 Jahre befristet. Bei gehobenen Erlaubnissen konnte eine Laufzeit auch bis zu 30 Jahren möglich sein. Ab dem Jahr 2021 werden im Zuge des Klimawandels wasserrechtliche Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme für 10 bis maximal 15 Jahre erteilt.

Änderung von Anlagen zur Gewässerbenutzung

Soll eine Anlage zur Gewässerbenutzung geändert werden, muss dies gemäß § 33 Abs. 2 i. V. mit § 25 Absatz 3 LWG bei Grundwasserentnahmen bzw. § 25 Abs. 3 LWG bei übrigen Anlagen zur Gewässerbenutzung angezeigt werden.

Die Anlagen zur Gewässerbenutzung können entsprechend geändert werden, wenn

  • die erlaubte Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird oder
  • ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Überwachung der gewerblichen Gewässerbenutzungen und Entnahmeanlagen

Die Bezirksregierung Münster überwacht gemäß §§ 100 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. mit §§ 93 ff Landeswassergesetz NRW (LWG) die Gewässerbenutzungen einschließlich der Entnahmeanlagen.

Die Nebenbestimmungen und Auflagen in den Bescheiden verpflichten die Erlaubnisinhaber, das Gewässer, das sie benutzen, zu überwachen. Alle relevanten Überwachungsdaten müssen sie an die Bezirksregierung weiterleiten. Hierbei handelt es sich unter anderem um:

  • die Entnahmemengen aus den Brunnen oder aus Oberflächengewässer,
  • Grundwassergleichen- und Grundwasserdifferenzenpläne sowie
  • erläuternde Berichte über die Entwicklung der Grundwasserstände als Beweissicherungsmaßnahme.

Die Bezirksregierung prüft die fristgerecht zu erbringenden Unterlagen. Außerdem kontrolliert sie die Anlagen zur Gewässerbenutzung vor Ort.

Die Überprüfung dient unter anderem dazu, zu beurteilen, ob nachträgliche Anordnungen erforderlich werden oder ob die weitere Benutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt.

Widerruf der Erlaubnis

Ein Widerruf ist nach § 18 WHG möglich. Insbesondere kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen vermieden oder ausgeglichen werden kann oder der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert hat, sie über den Rahmen der Erlaubnis ausgedehnt oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

Wasserentnahmeentgelt

Das Land NRW erhebt für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen von Grundwasser, bei denen die jeweils zugelassene Entnahmemenge mehr als 3.000 m³/a beträgt, ein Wasserentnahmeentgelt - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG -.

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