Skulptur „Rohrbert“ der Wasserwerke Nottuln © Bezirksregierung Münster
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Oberflächengewässer
Rechtsaufsicht nach dem Wasserverbandsgesetz
Die Wasser- und Bodenverbände nehmen im öffentlichen Interesse und zum Nutzen ihrer Mitglieder Aufgaben in der Wasserwirtschaft wahr, zum Beispiel als Abwasserbehandlungsverbände, Deichverbände, Dränverbände, Gewässerunterhaltungsverbände, Talsperrenverbände oder Trinkwasserversorgungsverbände. Die Verbände sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, und erfüllen ihre Aufgaben in funktionaler Selbstverwaltung unter ehrenamtlicher Leitung.
Die Bezirksregierung Münster führt die Aufsicht über zwölf Wasser- und Bodenverbände, sowie über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Westfalen-Lippe. Grundlage hierfür ist das Wasserverbandsgesetz des Bundes (WVG) und das Ausführungsgesetz zum WVG des Landes Nordrhein-Westfalen (AGWVG NRW). Die Zuständigkeit für die Aufsicht ergibt sich aus der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem WVG: Die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde sind grundsätzlich für die Aufsicht zuständig. Obere Aufsichtsbehörde sind die Bezirksregierungen; diese sind auch zuständig, wenn ein Verband seinen Sitz in einer kreisfreien Stadt hat, oder die Zuständigkeit für ein Unternehmen i. S. d. § 5 Abs. 1 WVG (z. B. die der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen baulichen und sonstigen Anlagen) bei einer oberen Wasserbehörde liegt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium
Zuständige Aufsichtsbehörden
Die Bezirksregierung Münster ist zuständige Aufsichtsbehörde für folgende Wasser- und Bodenverbände:
Sitz im Kreis Borken
- Wasser- und Bodenverband Unteres Berkelgebiet
- Wasser- und Bodenverband Oberes Dinkelgebiet
- Wasser- und Bodenverband Mittleres Dinkelgebiet
- Wasser- und Bodenverband Unteres Dinkelgebiet
Sitz im Kreis Coesfeld
- Wasser- und Bodenverband Obere Berkel
- Wasser- und Bodenverband Mittlere Berkel
- Wasser- und Bodenverband Untere Berkel
- Wasser- und Bodenverband Dinkel
Sitz in der Stadt Bottrop
- Wasser- und Bodenverband Schwarze Heide (Sitz: Kirchhellen, heute Bottrop)
Sitz in der Stadt Münster
- Wasser- und Bodenverband Havixbeck-Roxel
- Wasserverband Amelsbüren-Hiltrup
- Wasser- und Bodenverband Münster-Südost
- Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Westfalen-Lippe
Die Verbandsaufsicht der Bezirksregierungen ist als Rechtsaufsicht ausgestaltet und beschränkt sich daher auf das rechtliche Handeln der Wasser- und Bodenverbände. Die Bezirksregierung Münster erteilt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht die durch das WVG vorgeschriebenen Genehmigungen, z.B. für Änderungen von Wasserverbandssatzungen oder für die Auflösung eines Wasserverbandes. Daneben besteht ein Auskunfts- und Unterrichtungsrecht; zudem kann die Aufsichtsbehörde an allen Sitzungen der Verbandsorgane teilnehmen.
Sondergesetzliche Wasser- und Bodenverbände
Neben Wasser- und Bodenverbänden nach dem WVG bestehen in NRW noch sogenannte sondergesetzliche Verbände. Dies sind im Regierungsbezirk Münster die Emschergenossenschaft (EG) und der Lippeverband (LV). Hierbei besteht die Besonderheit, dass Emschergenossenschaft und Lippeverband eine gemeinsame Verwaltung haben. Die Aufsicht über die sondergesetzlichen Verbände obliegt dem für Umwelt zuständigen Ministerium.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (AGWVG NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz – EmscherGG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz – LippeVG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)