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Abfall


Biogasanlagen

Aufgrund der Corona-Krise können zur Vermeidung unnötiger Kontakte die abfallrechtlich vorgeschriebenen Transportdokumente in digitaler Form mitgeführt, das Notifizierungsverfahren kann weitgehend digital abgewickelt werden.

Im Einzelnen gelten während der Corona-Pandemie vorübergehend die im folgenden Dokument hinterlegten Regelungen, soweit die anderen betroffenen Behörden dies ebenfalls akzeptieren:

Biogasanlage

© Thomas Otto/Fotolia

Das Münsterland ist im Außenbereich unter anderem durch Anlagen der Tier­intensiv­haltung geprägt. Nach dem Inkraft­treten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1. April 2000 haben sich viele Landwirte mit hohem Tierbesatz dazu entschlossen, Biogas­anlagen zu errichten. Das liegt zum einen daran, dass Biogasanlagen dabei helfen, die Gülle umweltschonend zu verwerten. Denn Gülle bildet neben Mais und anderen nachwachsenden Rohstoffen den Hauptbestandteil des Substrats, mit dem das Biogas (Methan) durch bakterielle Umsetzungsprozesse erzeugt wird. Zum anderen haben sich Biogasanlagen in den vergangenen Jahren als wirtschaftlich interessante Ergänzung von landwirtschaftlichen Betrieben etabliert. Im Münsterland werden die Biogasanlagen häufig von mehreren benachbarten Landwirten gemeinsam betrieben.

Biogasanlagen genehmigen und überwachen

Das Dezernat für Abfallwirtschaft ist für die Genehmigung und Überwachung von Bio­gas­anlagen im Regierungsbezirk Münster zuständig, wenn in den Anlagen mehr als 10 Tonnen Methan vorhanden sind. Diese Anlagen unterliegen der Störfallverordnung. Zurzeit fallen 35 Biogasanlagen in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung. Die Überwachung der Biogasanlagen ist Bestandteil der Inspektionsplanung der Bezirksregierung Münster. Für weitere 270 Biogasanlagen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Immissions­schutz­behörden zuständig.

Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Biogasanlagen oder bestimmte Anlagenteile benötigen in den folgenden Fällen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • Die Biogasanlage produziert 1,2 Millionen Kubikmeter Biogas pro Jahr. Wenn in der Anlage Gülle eingesetzt wird, wird sie unter Nr. 8.6.3 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) eingeordnet. Wenn mehr als 100 Tonnen Gülle pro Tag durchgesetzt werden, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) erforderlich. Wenn keine Gülle und keine Abfälle eingesetzt werden – solche Anlagen gibt es im Regierungsbezirk Münster nur vereinzelt – sind die Anlagen unter Nr. 1.15 des Anhangs zur 4. BImSchV einzuordnen.
  • Die Biogasanlage gehört als Nebeneinrichtung zu einer nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage.
  • Blockheizkraftwerke (BHKW) sind entweder als Teil einer Biogasanlage genehmigungsbedürftig (siehe oben) oder sind selbstständig genehmigungsbedürftig, wenn ihre Feuerungswärmeleistung ein Megawatt überschreitet.

Ansonsten ist eine Baugenehmigung ausreichend.

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