Deponie

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Abfall


Abfallbehandlung und -entsorgung

Aufgrund der Corona-Krise können zur Vermeidung unnötiger Kontakte die abfallrechtlich vorgeschriebenen Transportdokumente in digitaler Form mitgeführt, das Notifizierungsverfahren kann weitgehend digital abgewickelt werden.

Im Einzelnen gelten während der Corona-Pandemie vorübergehend die im folgenden Dokument hinterlegten Regelungen, soweit die anderen betroffenen Behörden dies ebenfalls akzeptieren:

Entsorgungsfachbetrieb

© Bezirksregierung Münster

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Als Abfallwirtschaftsbehörde fördert die Behörde einen möglichst abfallarmen Wirtschaftskreislauf. Dabei sollen natürliche Ressourcen geschont und die Umwelt­verträgliche Entsorgung von Abfällen gesichert werden. Die Zulassung und Überwachung von Abfallanlagen sowie die Überwachung von Deponien, deren Stilllegung und die damit verbundenen Maßnahmen stehen dabei im Vordergrund.

Abfallanlagen

Die Abfallanlagen, die die obere Abfallwirtschaftsbehörde zulässt und überwacht sind in der Regel solche, die Abfälle behandeln, sowie solche, in denen Abfälle zeitweilig gelagert werden.

Die Bezeichnung Siedlungsabfälle, fasst alle Abfälle zusammen, die in Haushalten und in ähnlicher Form in Gewerbe und Industrie anfallen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Haushaltsabfälle,
  • hausmüllähnliche Gewerbeabfälle,
  • Abfälle von öffentlichen Flächen und
  • solche aus wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Klärschlamm.

Zur Behandlung der Siedlungsabfälle stehen im Regierungsbezirk folgende Anlagen zur Verfügung:

  • Hausmüllverbrennungsanlagen,
  • mechanisch-biologische Behandlungsanlagen sowie
  • biologische Behandlungsanlagen.

Die Bezirksregierung genehmigt und überwacht weitere Anlagen zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von Abfällen, die nicht zu den Siedlungsabfällen zählen. Dazu zählen:

  • Wertstoffhöfe,
  • Gewerbeabfallsortieranlagen,
  • Altholzaufbereitungsanlagen,
  • Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Abfällen und
  • Aufbereitung von Elektrogeräten.
Zeitphasen einer Deponie

Zeitphasen einer Deponie. © Bezirksregierung Münster

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Deponien

Deponien sind Abfallbeseitigungsanlagen für die unbefristete Ablagerung von Abfällen. Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster sind 17 Deponien zu betreuen. Auf 4 dieser Deponien werden noch Abfälle abgelagert, die anderen 13 Deponien befinden sich in der Stilllegungs- beziehungsweise Nachsorgephase.

Derzeit arbeitet die obere Abfallwirtschaftsbehörde hauptsächlich daran, die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien zu genehmigen und zu überwachen.

Regelungen der Deponieverordnung

Für die Arbeit der Bezirksregierung sind die Regelungen der Deponieverordnung maßgebend. Die EU-Deponierichtlinie wurde in Deutschland durch die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) am 24. Juli 2002 in nationales Recht umgesetzt und zuletzt am 2. Mai 2013 aktualisiert.

Die Deponieverordnung differenziert Deponien nach verschiedenen Deponieklassen (Deponieklasse 0 bis IV). Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für Deponien der

  • Deponieklasse II (Siedlungsabfälle und zum Teil Gewerbeabfälle),
  • Deponieklasse III (Sonderabfälle, oberirdische Ablagerung) und
  • Deponieklasse IV (Sonderabfälle, Untertageablagerung).

Die Zuordnungswerte für den Schadstoffgehalt eines Abfalles, entscheiden darüber, auf welcher Deponieklasse ein Abfall abgelagert werden kann. Ebenso sind detaillierte technische, betriebliche und organisatorische Anforderungen an Deponien und Langzeitlager in Bezug auf Beschaffenheit, Betrieb, Stilllegung sowie Nachsorge geregelt.

Beseitigt werden dürfen nur solche Abfälle, die aus technischen, ökologischen oder ökonomischen Gründen nicht verwertet werden können. Der Abfall ist nach dem jeweiligen neuesten Stand der Technik zu beseitigen.

Hierbei spielt die Ablagerung auf Deponien nach wie vor eine wichtige Rolle. Denn die seit den 70er Jahren gesammelten Erfahrungen zeigen, dass es die schlechteste Lösung ist, vermischte Abfälle in Deponien abzulagern. Durch biologische, chemische und physikalische Abbauprozesse in einer derartigen Reaktordeponie kommt es zu Emissionen von Deponiegas und Sickerwasser. Aufgrund der Entwicklung der Deponietechnik und des Deponierechts hat sich der technische Standard von Deponien kontinuierlich verbessert.

Dadurch dass die Abfälle vorbehandelt sind, können sie minimiert werden. Dabei werden die biologisch abbaubaren organischen Abfallbestandteile entfernt oder mineralisiert und lösliche Schadstoffbestandteile, wie Schwermetalle, eliminiert oder fixiert, so dass sie nicht in die Umwelt gelangen können. Unvorbehandelte organische Abfälle dürfen seit Juni 2005 nicht mehr abgelagert werden.

Alle Anforderungen sind für jeden Anlagenbetreiber unmittelbar rechtsverbindlich. In Zusammenarbeit mit anderen Behörden stellt die Bezirksregierung sicher, dass Deponiebetreiber die Regelungen umsetzen.

Nachweis finanzieller Mittel

Zu diesen Regelungen der Deponieverordnung gehört es auch, dass Deponiebetreiber finanzielle Mittel – in der Regel als Sicherheitsleistung – nachweisen. Diese Verpflichtung stellt sicher, dass Betreiber dafür aufkommen, wenn eine Anlage weiterbetrieben oder stillgelegt wird beziehungsweise eine Nachsorge nötig ist. Damit stärkt die Verordnung das Verursacherprinzip und verhindert, dass die Kosten von der Allgemeinheit zu tragen sind.

Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle sind in der Liste der Abfälle der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Von diesen Abfällen wird angenommen, dass sie aufgrund bestimmter Gefahreneigenschaften beziehungsweise Gefahrenmerkmale als gefährlich einzustufen sind.

Aufgrund dieser Eigenschaften unterliegen gefährliche Abfälle besonderen Kontrollmechanismen, Nachweisverpflichtungen und Handhabungsregelungen.

Die Entsorgungspflicht für gefährliche Abfälle liegt in der Regel nicht bei den Kreisen und kreisfreien Städten, sondern beim Abfallerzeuger. In der Wahl der Abfallentsorgungsanlage ist der Abfallerzeuger frei, soweit die Anlage zur Behandlung seiner Abfälle zugelassen ist. Innerhalb Deutschlands und des europäischen Auslandes stehen ihm dazu eine Vielzahl von Entsorgungsanlagen sowie Anlagen, in denen Abfälle zulässigerweise eingesetzt werden dürfen, zur Verfügung. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Anlagen mit folgenden Behandlungsverfahren:

  • Abfallverbrennungsanlagen für industrielle Abfälle,
  • Anlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden dürfen,
  • Produktionsanlagen, in denen bestimmte Abfälle zu deren Verwertung eingesetzt werden dürfen,
  • chemisch/physikalische Behandlungsanlagen, zum Beispiel zur Entgiftung, Abtrennung und Umwandlung von Schadstoffen,
  • Behandlungsanlagen für bestimmte Abfälle, wie zum Beispiel zur Verwertung von Leuchtstofflampen, Batterien oder eisenhaltigen Beizlösungen,
  • Aufbereitungsanlagen zur Verwertung bestimmter Abfälle, zum Beispiel Kunststoffe.

An die Personen, die mit solchen Abfällen umgehen, werden besondere Anforderungen gestellt. Das Gleiche gilt für die Anlagen und Läger, in denen gefährliche Abfälle behandelt und gelagert werden

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