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Abfall


Abfallstromkontrolle

LKW mit gewerbsmäßigen Abfalltransporte

Für alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte gilt eine Kennzeichnungspflicht mit dem „A-Schild“. Vorne und hinten am Fahrzeug zeigen die rückstrahlenden weißen Warntafeln an, dass Abfälle transportiert werden. © Bezirksregierung Münster

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Zu den Abfallstromkontrollen gehören einer­seits Transportkontrollen, andererseits die Prüfung der Abfallströme bei den Erzeu­gern und Entsorgern gefährlicher Abfälle. Den Transportkontrollen unterliegen auch grenzüberschreitende Abfalltransporte. Bei ihrer Überwachung arbeitet die Behörde mit dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zusammen.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Die Abfallwirtschaftsbehörde notifiziert, das heißt sie genehmigt, internationale, grenz­überschreitende Abfalltransporte oder Abfallverbringung aus oder in den Dienstbezirk der Bezirksregierung. Mit Abfallverbringung bezeichnet man den Transport von Abfällen zwischen verschiedenen Staaten.

Basler Übereinkommen

Aufgrund zunehmender Abfallexporte aus Industriestaaten in Entwicklungsländern, beschloss die internationale Staatengemeinschaft Schutzvorkehrungen zu schaffen. Die Ordnung der Abfallverbringung erfolgte durch das Basler Übereinkommen, das 1989 unterzeichnet wurde. Es trat 1992 für die Europäische Gemeinschaft in Kraft und ist heute von circa zwei Dritteln aller Staaten der Welt ratifiziert. Die Staaten, die das Abkommen ratifiziert haben, werden üblicherweise als „Basel-Staaten“ bezeichnet.

Auf dieser Basis hat die Europäische Gemeinschaft die Abfallverbringung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen für ihre Mitgliedsstaaten geregelt.

Abfallstromkontrolle bei Erzeugern und Entsorgern

Die Abfallwirtschaftsbehörde kontrolliert die Abfallströme bei den Erzeugern und Entsorgern gefährlicher Abfälle. Gefährliche Abfälle, wie zum Beispiel Bleibatterien, Altöl oder Lösemittel, werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Sonderabfälle bezeichnet. Sie stellen eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt dar. Deshalb existieren für solche Abfälle spezielle Entsorgungswege und -verfahren.

Im Regierungsbezirk prüft die Behörde Betriebe, die zum Beispiel am Abfall­entsorgungs­vorgang als Abfallerzeuger, Abfallbeförderer oder Abfallentsorger beteiligt sind. Die Prüfer gleichen Daten ihrer Abfallnachweisführung ab, um eine größtmögliche Transparenz der Abfallströme zu erzielen.

Abfallkontrolle am 8.7.15

Laborabfälle werden untersucht und geprüft © Bezirksregierung Münster

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Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle sind in der Liste der Abfälle der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Von diesen Abfällen wird angenommen, dass sie aufgrund bestimmter Gefahreneigenschaften beziehungsweise Gefahrenmerkmale als gefährlich einzustufen sind.

Aufgrund dieser Eigenschaften unterliegen gefährliche Abfälle besonderen Kontrollmechanismen, Nachweisverpflichtungen und Handhabungsregelungen.

Die Entsorgungspflicht für gefährliche Abfälle liegt in der Regel nicht bei den Kreisen und kreisfreien Städten, sondern beim Abfallerzeuger. In der Wahl der Abfallentsorgungsanlage ist der Abfallerzeuger frei, soweit die Anlage zur Behandlung seiner Abfälle zugelassen ist. Innerhalb Deutschlands und des europäischen Auslandes stehen ihm dazu eine Vielzahl von Entsorgungsanlagen sowie Anlagen, in denen Abfälle zulässigerweise eingesetzt werden dürfen, zur Verfügung. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Anlagen mit folgenden Behandlungsverfahren:

  • Abfallverbrennungsanlagen für industrielle Abfälle,
  • Anlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden dürfen,
  • Produktionsanlagen, in denen bestimmte Abfälle zu deren Verwertung eingesetzt werden dürfen,
  • chemisch/physikalische Behandlungsanlagen, zum Beispiel zur Entgiftung, Abtrennung und Umwandlung von Schadstoffen,
  • Behandlungsanlagen für bestimmte Abfälle, wie zum Beispiel zur Verwertung von Leuchtstofflampen, Batterien oder eisenhaltigen Beizlösungen,
  • Aufbereitungsanlagen zur Verwertung bestimmter Abfälle, zum Beispiel Kunststoffe.

An die Personen, die mit solchen Abfällen umgehen, werden besondere Anforderungen gestellt. Das Gleiche gilt für die Anlagen und Läger, in denen gefährliche Abfälle behandelt und gelagert werden.

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