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Abfall


Anzeige oder Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Aufgrund der Corona-Krise können zur Vermeidung unnötiger Kontakte die abfallrechtlich vorgeschriebenen Transportdokumente in digitaler Form mitgeführt, das Notifizierungsverfahren kann weitgehend digital abgewickelt werden.

Im Einzelnen gelten während der Corona-Pandemie vorübergehend die im folgenden Dokument hinterlegten Regelungen, soweit die anderen betroffenen Behörden dies ebenfalls akzeptieren:

Antrag

© Zerbor/fotolia

Die Bezirksregierung Münster übernimmt als obere Abfall­wirtschafts­behörde die Aufgabe, Anzeigen nach § 53 Kreis­lauf­wirtschafts­gesetz ( KrWG) zu bestätigen beziehungs­weise die Erlaubnisse nach § 54 KrWG zu erteilen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.

Das Dezernat für Abfallwirtschaft ist zuständig,

  • wenn es sich um Abfall einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage handelt, für die die Bezirksregierung zuständig ist, oder
  • das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, hier in den Niederlanden, soweit der Grenzübertritt im Einzugsbereich der Bezirksregierung Münster erfolgt.

In den übrigen Fällen sind die unteren Abfallbehörden bei den Kreise und kreisfreien Städten zuständig.

Gleiche Zuständigkeiten gelten für die Vergabe von Beförderernummern als Registriernummern für Abfallbeförderer.

Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen

Seit dem 1. Juni 2012 haben gewerbsmäßige

  • Sammler,
  • Beförderer,
  • Händler und
  • Makler

von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit Ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Seit dem 1. Juni 2014 haben zusätzlich wirtschaftliche Unternehmen, deren Unternehmens­zweck eine anderweitige gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit ist, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) muss erfolgen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Mit der Anzeige wird bestätigt, dass der Inhaber des Betriebes sowie die Personen, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantworten, zuverlässig sind. Außerdem wird angezeigt, dass diese Personen und das sonstige Personal über die notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

Gefährliche Abfälle dürfen in der Regel gewerbsmäßig nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde gesammelt, befördert, gehandelt und/oder gemakelt werden. Um diese Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG erteilen zu können, prüft die Behörde die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Unternehmens.

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