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Abfall


Anzeige oder Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Antrag

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Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen bestätigt die Bezirksregierung Münster  Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und erteilt Erlaubnisse nach § 54 KrWG.

Das Dezernat für Abfallwirtschaft ist zuständig,

  • wenn es sich um Abfall einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage handelt, für die die Bezirksregierung zuständig ist, oder
  • das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und der Ort der erstmaligen Tätigkeit im Regierungsbezirk Münster liegt.

In den übrigen Fällen sind die unteren Abfallbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.

Gleiche Zuständigkeiten gelten für die Vergabe von Beförderernummern als Registriernummern für Abfallbeförderer.

Anzeige- und Erlaubnispflicht von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen

Das gewerbsmäßige oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen durchgeführte

  • Sammeln,
  • Beförderern
  • Handeln und
  • Makeln

von nicht gefährlichen Abfällen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gefährliche Abfälle hingegen  dürfen in der Regel gewerbsmäßig nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde gesammelt, befördert, gehandelt und/oder gemakelt werden.

Um eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG erteilen zu können, prüft die Behörde die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Unternehmens.

Die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. die Erlaubnis nach § 54 KrWG muss erfolgt bzw. erteilt sein, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.

Für die Anzeige oder die Beantragung der Erlaubnis können Sie die im Downloadbereich zur Verfügung stehenden Formblätter benutzen und diese postalisch oder per E-Mail übersenden. Die Anzeige können Sie auch online über den untenstehenden Link ausfüllen und versenden.

Weitere Informationen zu der Anzeige- und Erlaubnispflicht, den Ablauf des Verfahrens und die einzureichenden Unterlagen können Sie den Merkblättern zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren entnehmen.

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