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Abfall
Anzeige oder Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen bestätigt die Bezirksregierung Münster Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und erteilt Erlaubnisse nach § 54 KrWG.
Das Dezernat für Abfallwirtschaft ist zuständig,
- wenn es sich um Abfall einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage handelt, für die die Bezirksregierung zuständig ist, oder
- das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und der Ort der erstmaligen Tätigkeit im Regierungsbezirk Münster liegt.
In den übrigen Fällen sind die unteren Abfallbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.
Gleiche Zuständigkeiten gelten für die Vergabe von Beförderernummern als Registriernummern für Abfallbeförderer.
Anzeige- und Erlaubnispflicht von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen
Das gewerbsmäßige oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen durchgeführte
- Sammeln,
- Beförderern
- Handeln und
- Makeln
von nicht gefährlichen Abfällen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gefährliche Abfälle hingegen dürfen in der Regel gewerbsmäßig nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde gesammelt, befördert, gehandelt und/oder gemakelt werden.
Um eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG erteilen zu können, prüft die Behörde die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Unternehmens.
Die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. die Erlaubnis nach § 54 KrWG muss erfolgt bzw. erteilt sein, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.
Für die Anzeige oder die Beantragung der Erlaubnis können Sie die im Downloadbereich zur Verfügung stehenden Formblätter benutzen und diese postalisch oder per E-Mail übersenden. Die Anzeige können Sie auch online über den untenstehenden Link ausfüllen und versenden.
Weitere Informationen zu der Anzeige- und Erlaubnispflicht, den Ablauf des Verfahrens und die einzureichenden Unterlagen können Sie den Merkblättern zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren entnehmen.
Downloads
- Anzeige nach § 53 KrWG (pdf, 84 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG (pdf, 383 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Formulare zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Dokumentenverzeichnis der Vorschriftensammlung Technischer Umweltschutz für die Öffentlichkeit (VTU-Public) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Weitere Links
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in Deutschland – Bundesministerium für Umwelt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Abfall | Ressourcen – Umweltbundesamt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Abfall- und Kreislaufwirtschaft – Umweltministerium NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Abfall – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)