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Elektronisches Gesundheits­berufe­register – eGBR



Was ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR)?

Das eGBR ist als gemeinsame Stelle der Bundesländer bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen angesiedelt. Es ist für diejenigen Heilberufler:innen und diejenigen Leistungserbringerinstitutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe zur Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) und Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B, „Praxiskarte“) gesetzlich zugewiesen wurde. So werden eHBA und SMC-B z. B. an Pflegefachkräfte, Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Notfallsanitäter:innen zukünftig bundesweit zentral vom eGBR herausgegeben. Dazu arbeitet das eGBR mit verschiedenen Ämtern, Behörden und sonstigen Stellen im gesamten Bundesgebiet zusammen, die die Berufserlaubnis der Heilberufler:innen bestätigen können. Das eGBR befindet sich derzeit im Aufbau. Sobald Sie die Ausstellung von eHBA und SMC-B hier beantragen können, werden Sie auf dieser Internetseite hierüber informiert.


Für wen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) nicht zuständig?

Das eGBR stellt nicht für alle Heilberufsgruppen elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und Komponenten zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B oder "Praxiskarten") aus. Ärztliches Fachpersonal, Apotheker:innen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten ihre eHBA und SMC-B über deren Kammern. Gesundheitshandwerker:innen wiederum erhalten ihre eHBA und SMC-B über deren berufsständische Vertretungen.

An Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure werden eHBA derzeit von der Gematik herausgegeben. Die Antragstellung durch diese Berufe erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.

Auch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erhalten ihre SMC-B von der Gematik. Die Antragstellung durch diese Stellen erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.

Spezialisierte Ambulante Palliativ Teams („SAPV-Teams“) mit Versorgungsvertrag können ebenfalls von der Gematik mit einer SMC-B ausgestattet werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an kartenherausgabe@gematik.de.

Beratungsstellen nach § 7a SGB XI oder nach § 37 Abs. 7 SGB XI können sich mit einer SMC-B ORG an die Telematikinfrastruktur anschließen. Eine SMC-B ORG ermöglicht es Pflegeberatungsstellen, über das sichere Netz der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) mit anderen Institutionen, wie z. B. der Pflegekasse, Nachrichten auszutauschen. Für die Herausgabe der SMC-B ORG an Einrichtungen der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder nach § 37 Abs. 7 SGB XI ist die Gematik zuständig. Die Antragstellung durch diese Stellen erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.


Können Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen?

An Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure werden eHBA derzeit von der Gematik herausgegeben. Die Antragstellung durch diese Berufe erfolgt über das Antragsportal von D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.


Was ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)?

Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat. Der eHBA dient der persönlichen Authentifizierung der Heilberufler:innen. Mit dem eHBA weisen sich die Heilberufler:innen in der Umgebung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen elektronisch aus.


Was ist eine Security Module Card Typ B (SMC-B)?

Die SMC-B ist ein elektronischer Schlüsselspeicher im SIM-Karten-Format. Die SMC-B dient der Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution („Praxiskarte“) an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal").


Wofür benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)?

Die Kooperation der verschiedenen Heilberufe bei der Patientenversorgung wird mit der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen auf eine sichere Daten- und Kommunikationsbasis gestellt. Um patientenbezogen auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zugreifen zu können, benötigen Sie einen eHBA. Mit dem eHBA weisen Sie sich an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal") in der Umgebung der Telematikinfrastruktur elektronisch aus. Wichtige Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind die elektronische Patientenakte (§ 341 SGB V), der elektronische Medikationsplan (§ 359 SGB V), die medizinischen Notfalldaten (§ 359 SGB V), elektronische Verordnungen (§ 360 SGB V) sowie Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen (§ 357 SGB V). Der Zugriff auf die einzelnen Anwendungen durch die verschiedenen Heilberufsgruppe erfolgt nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 SGB V. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurden darüber hinaus die Anwendungsmöglichkeiten der Telemedizin ausgebaut. Dies umfasst z. B. die ergänzende Nutzung von Videokommunikation bei der Heilmittelbehandlung. Auch hierfür ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich.


Wofür benötige ich eine Security Module Card Typ B (SMC-B)?

Mit der SMC-B können sich Leistungserbringerinstitutionen, wie z. B. Praxen oder Pflegeeinrichtungen, an einem entsprechenden Kartenlesegerät gegenüber der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen ausweisen. Eine gültige SMC-B ist Voraussetzung für den Zugang zur Telematikinfrastruktur an einem Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal").


Warum benötige ich zwei verschiedene Karten, den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die Security Module Card Typ B (SMC-B)?

Der parallele Einsatz von eHBA und SMC-B zur Authentifizierung wird den hohen Anforderungen an den Patientendatenschutz gerecht. Mit dem eHBA weisen sich die Heilberufler:innen in der Umgebung der Telematik­infrastruktur im Gesundheitswesen elektronisch aus; mit der SMC-B weisen sich Leistungserbringerinstitutionen, wie z.B. Praxen oder Pflegeeinrichtungen, gegenüber der Telematikinfrastruktur aus. Der Einsatz beider Karten erfolgt an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal").


Welche Vorteile hat ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für mich?

Mit dem eHBA und in Verbindung mit der elektronischen Gesundheitskarte können Sie an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal") patientenbezogen auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen zugreifen. Dies umfasst u. a. die elektronische Patientenakte, das elektronische Rezept sowie elektronische Notfalldaten, d. h. medizinische Daten, die für die Notfallversorgung erforderlich sein können.


Wer kann einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen?

Aktuell können Angehörige der folgenden Heilberufe einen eHBA bei eGBR beantragen:

  • Pflegefachleute
  • Altenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Hebammen
  • Notfallsanitäter:innen (zunächst nur mit Berufserlaubnis aus Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen)

Nicht zuständig ist das eGBR für:

  • Ärztliches Fachpersonal
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Apotheker:innen
  • Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten
  • Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure

Für weitere Details siehe die FAQ „Für wen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) nicht zuständig?“


Muss ich einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen?

Die Kooperation der verschiedenen Heilberufe bei der Patientenversorgung wird mit der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen auf eine sichere Daten- und Kommunikationsbasis gestellt. Um patientenbezogen auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zugreifen zu können, benötigen Sie einen eHBA. Mit dem eHBA weisen Sie sich an einem entsprechenden Kartenlesegerät ("eHealth-Kartenterminal") in der Umgebung der Telematikinfrastruktur elektronisch aus. Die gesetzliche Regelung nach § 360 SGB V verpflichtet spätestens ab dem 1. Januar 2026 alle Heilberufe auf die Anwendung elektronischer Verordnungen. Ab diesem Zeitpunkt wird also für alle Heilberufe der Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtend sein. Dafür ist die Nutzung eines eHBA erforderlich.


Können nur Praxisinhaber:innen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) erhalten?

Auch wenn Sie als Heilberufler:in in einer Praxis oder einer sonstigen Leistungserbringerinstitution beschäftigt sind, können Sie einen eHBA beantragen.


Wer kann eine Security Module Card Typ B (SMC-B) beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen?

Leistungserbringerinstitutionen der

  • Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege,
  • Geburtshilfe und
  • Physiotherapie

können durch eine vertretungsbefugte Person beim eGBR einen Antrag auf Herausgabe einer SMC-B stellen. Voraussetzung für den Antrag auf eine SMC-B ist, dass dieser Institution bereits eine Person mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zugeordnet werden kann.

Nicht zuständig ist das eGBR für:

  • Arztpraxen
  • Psychotherapiepraxen
  • Apotheken
  • Hilfsmittelerbringerinstitutionen mit Gesundheitshandwerker:in
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Spezialisierte Ambulante Palliativ Teams („SAPV-Teams“)
  • Beratungsstellen nach § 7a SGB XI oder nach § 37 Abs. 7 SGB XI

Für weitere Details siehe die FAQ „Für wen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) nicht zuständig?“


Wie viele Security Module Cards Typ B (SMC-B) benötigt meine Leistungserbringerinstitution der Pflege?

Eine Leistungserbringerinstitution der Pflege benötigt für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur mindestens eine SMC-B. In Abhängigkeit von den organisatorischen, räumlichen und technischen Gegebenheiten Ihrer Pflegeeinrichtung kann es zweckmäßig sein, weitere SMC-Bs zu bestellen. Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) empfiehlt Ihnen, sich hierzu mit Ihrem IT-Dienstleister abzustimmen. Beachten Sie dabei ferner die Finanzierungsvereinbarung für Pflegeeinrichtungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der jeweils gültigen Fassung.

Ihrer Pflegeeinrichtung steht es frei, jederzeit weitere SMC-Bs beim eGBR zu beantragen.


Ich bin freiberuflich als Hebamme tätig. Gelte ich als Leistungserbringerinstitution der Geburtshilfe?

Hebammen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen für gesetzlich versicherte Patientinnen erbringen, gelten als Leistungserbringer im Sinne des SGB V. Zur Abrechnung Ihrer Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie als freiberuflich tätige Hebamme von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) ein neunstelliges Institutionskennzeichen („IK-Nummer“). Technisch wird Ihre freiberufliche Hebammenpraxis dann als „Leistungserbringerinstitution der Geburtshilfe“ oder „Betriebsstätte der Geburtshilfe“ bezeichnet.

Sofern Sie beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) die Herausgabe einer Security Module Card Typ B (SMC-B) für Ihre freiberuflich geführte Hebammenpraxis beantragen möchten, wählen Sie im NRW Serviceportal im betreffenden Antragsformular unter „Art der Institution“ bitte „Betriebsstätte der Geburtshilfe“ aus.


Wie kann ich einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen?

Das Antragsverfahren wird auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Ihr Weg zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)" anschaulich erläutert. Auf dieser Internetseite gelangen Sie ferner unter der Rubrik „Anträge“ zum NRW Serviceportal. Hier können Sie Ihren eHBA ganz bequem online beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen. Sie benötigen für die Antragstellung Ihre Berufserlaubnisurkunde in digitaler Form (z.B. als Foto oder PDF).

Die Produktion Ihres eHBA geben Sie anschließend bei einem Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl in Auftrag.


Wie kann ich eine Security Module Card Typ B (SMC-B) beantragen?

Das Antragsverfahren wird auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Ihr Weg zur Security Module Card Typ B (SMC-B)" anschaulich erläutert. Auf dieser Internetseite gelangen Sie ferner unter der Rubrik „Anträge“ zum NRW Serviceportal. Hier können Sie Ihre SMC-B ganz bequem online beim elektronischen Gesundheitsberufsregister (eGBR) beantragen. Sie benötigen für die Antragstellung:

  • Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse der vertretungsberechtigten Person Ihrer Institution und ggf. einen Nachweis der Vertretungsberechtigung (z.B. Vollmacht, Satzung, Geschäftsführervertrag, sonstiger Vertrag)
  • Ihr Institutionskennzeichen („IK-Nummer“)
  • die eHBA-Nummer der institutionsangehörigen Person mit eHBA

Die Produktion Ihrer SMC-B geben Sie anschließend bei einem Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl in Auftrag.


Warum erhalte ich beim Hochladen von Dokumenten im Antrag eine Fehlermeldung?

Beim Ausfüllen Ihres Antrages im NRW Serviceportal laden Sie – sofern erforderlich – Dokumente hoch (z. B. Ihre Berufsurkunde). Dabei werden Dateien, die eine Größe von zwei Megabyte überschreiten, von der Upload-Sperre der Antragsformulare nicht zugelassen. Hierdurch wird unnötiges Datenvolumen vermieden. Sollten Sie beim Hochladen eine Fehlermeldung erhalten, reduzieren Sie bitte die Größe der betreffenden Datei, z. B. in dem Sie die Auflösung reduzieren.

Bitte beachten Sie auch, dass das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) Dateien im HEIC-Format nicht unterstützt. Wandeln Sie ggf. die HEIC-Datei ins JEPG-Format um.


Sind Bestellungen der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA) von Arbeitgebenden für die Mitarbeitenden möglich?

Die Beantragung Ihres eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) erfolgt durch Sie persönlich. Vor der Antragstellung ist Ihre individuelle Authentifizierung durch Ihre persönliche Anmeldung im NRW Serviceportal erforderlich. Für die Anmeldung im NRW Serviceportal können Sie sich dort entweder mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments authentifizieren oder Ihre BundID verwenden. Eine BundID können Sie sich im NRW Serviceportal selbst einrichten. Im Rahmen der Antragstellung geben Sie persönlich eine Eigenerklärung zu Ihrer Berufserlaubnis und Ihren zukünftigen Mitteilungspflichten gegenüber dem eGBR ab. Ihr Vertrauensdiensteanbieter ist vor der Auslieferung Ihres eHBA an Ihre Meldeadresse zur Durchführung eines Identverfahrens mit Ihnen verpflichtet.

Sie als antragstellende Person tragen grundsätzlich die Kosten für Ihren eHBA. Aus diesem Grund wird die Gebührenfestsetzung des eGBR an Sie adressiert. Ggf. kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten erstatten. Dies liegt jedoch in ihrem bzw. seinem Ermessen. Sofern Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Ihren eHBA erstattet, können Sie die Gebührenfestsetzung des eGBR und die Rechnung Ihres Vertrauensdiensteanbieters mit einem Eigenbeleg über Ihre Auslagen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Verwaltungsgebühr kann alternativ auch unter Angabe des Kassenzeichens als Verwendungszweck von jeder anderen Person oder Institution an das eGBR überwiesen werden.


Sind Bestellungen der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA) oder der Security Module Cards Typ B (SMC-B) durch bevollmächtige Dritte möglich?

eHBA

Die Beantragung Ihres eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) erfolgt durch Sie persönlich. Vor der Antragstellung ist Ihre individuelle Authentifizierung durch Ihre persönliche Anmeldung im NRW Serviceportal erforderlich. Für die Anmeldung im NRW Serviceportal können Sie sich dort entweder mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments authentifizieren oder Ihre BundID verwenden. Eine BundID können Sie sich im NRW Serviceportal selbst einrichten. Im Rahmen der Antragstellung geben Sie persönlich eine Eigenerklärung zu Ihrer Berufserlaubnis und Ihren zukünftigen Mitteilungspflichten gegenüber dem eGBR ab. Ihr Vertrauensdiensteanbieter ist vor der Auslieferung Ihres eHBA an Ihre Meldeadresse zur Durchführung eines Identverfahrens mit Ihnen verpflichtet.

Sie als antragstellende Person tragen grundsätzlich die Kosten für Ihren eHBA. Aus diesem Grund wird die Gebührenfestsetzung des eGBR an Sie adressiert. Ggf. kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten erstatten. Dies liegt jedoch in ihrem bzw. seinem Ermessen. Sofern Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Ihren eHBA erstattet, können Sie die Gebührenfestsetzung des eGBR und die Rechnung Ihres Vertrauensdiensteanbieters mit einem Eigenbeleg über Ihre Auslagen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Verwaltungsgebühr kann alternativ auch unter Angabe des Kassenzeichens als Verwendungszweck von jeder anderen Person oder Institution an das eGBR überwiesen werden.

SMC-B

Die SMC-B wird grundsätzlich von einer für die betreffende Leistungserbringerinstitution im Außenverhältnis vertretungsberechtigten Person beim eGBR beantragt. Im Rahmen der Antragstellung gibt die vertretungsberechtigte Person für die Leistungserbringerinstitution Eigenerklärungen zu den im Antrag angegebenen Daten, zum Versorgungsvertrag und den zukünftigen Mitteilungspflichten gegenüber dem eGBR ab. Dritte können durch eine vertretungsberechtigte Person mit schriftlicher Einzelvollmacht zur Beantragung und Entgegennahme der SMC-B für diese Leistungserbringerinstitution bevollmächtigt werden. In diesem Fall laden Sie die schriftliche Einzelvollmacht als Nachweis der Vertretungsberechtigung im Antragsformular im NRW Serviceportal hoch.


Ab wann kann ich einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen?

Das eGBR befindet sich derzeit im Aufbau. Aktuell können die folgenden Heilberufe einen eHBA beim eGBR beantragen:

  • Pflegefachleute
  • Altenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Hebammen
  • Notfallsanitäter:innen (zunächst nur mit Berufserlaubnis aus Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen)

Zukünftig wird das eGBR auch Angehörigen weiterer Gesundheitsfachberufe den Erhalt eines eHBA ermöglichen. Sobald Sie die Ausstellung Ihres eHBA beantragen können, werden Sie auf dieser Internetseite hierüber informiert.


Ab wann kann ich eine Security Module Card Typ B (SMC-B) beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen?

Das eGBR kann in einem ersten Schritt nur Anträge von Leistungserbringerinstitutionen der

  • Geburtshilfe,
  • Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege und
  • Physiotherapie

bearbeiten. Sobald Sie die Ausstellung Ihrer SMC-B beantragen können, werden Sie auf dieser Internetseite hierüber informiert.


Warum ist die Produktion des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) durch den Vertrauensdiensteanbieter kostenpflichtig?

Der Vertrauensdiensteanbieter berechnet Ihnen eine Vergütung für die Erbringung seiner Dienstleistung in Form der Bereitstellung Ihres eHBA.


Mein Vertrauensdiensteanbieter hat meinen Antrag mit meiner Vorgangsnummer gelöscht. Was kann ich tun?

Aus Datenschutzgründen speichert der von Ihnen ausgewählte Vertrauensdiensteanbieter Ihre Antragsdaten nur für 90 Tage. Anschließend werden Ihre Antragsdaten gelöscht. Bitte geben Sie daher innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt Ihrer Vorgangsnummer die Bestellung Ihres elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) bzw. Ihrer Security Module Card Typ B (SMC-B) bei Ihrem Vertrauensdiensteanbieter auf.

Sollten nach 90 Tagen Ihre Antragsdaten von Ihrem Vertrauensdiensteanbieter gelöscht worden sein, so wenden Sie sich bitte formlos an das elektronische Gesundheitsberufsregister (eGBR). Das eGBR kann Ihre Daten erneut an Ihren Vertrauensdiensteanbieter übermitteln und Ihnen eine neue Vorgangsnummer zuteilen.


Warum ist die Produktion der Security Module Card Typ B (SMC-B) durch den Vertrauensdiensteanbieter kostenpflichtig?

Der Vertrauensdiensteanbieter berechnet Ihnen eine Vergütung für die Erbringung seiner Dienstleistung in Form der Bereitstellung Ihrer SMC-B.


Was kostet ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)?

Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Herausgabe eines eHBA eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,-- €. Die Kosten für die Produktion Ihres eHBA erfragen Sie bitte beim Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl. Die Höhe dieser Gebühren können Sie auch den auf dieser Internetseite verlinkten Produktinformationen entnehmen.


Wer zahlt die Gebühren für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)?

Sie als antragstellende Person tragen grundsätzlich die Kosten für Ihren eHBA. Aus diesem Grund wird die Gebührenfestsetzung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) an Sie adressiert. Ggf. kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten erstatten. Dies liegt jedoch in ihrem bzw. seinem Ermessen. Sofern Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Ihren eHBA erstattet, können Sie die Gebührenfestsetzung des eGBR und die Rechnung Ihres Vertrauensdiensteanbieters mit einem Eigenbeleg über Ihre Auslagen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Verwaltungsgebühr kann alternativ auch unter Angabe des Kassenzeichens als Verwendungszweck von jeder anderen Person oder Institution an das eGBR überwiesen werden.


Was kostet eine Security Module Card Typ B (SMC-B)?

Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Herausgabe einer SMC-B eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,-- €. Die Kosten für die Produktion der SMC-B erfragen Sie bitte beim Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl. Die Höhe dieser Gebühren können Sie auch den auf dieser Internetseite verlinkten Produktinformationen entnehmen.


Werden die Kosten für das technische Equipment zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erstattet?

§ 380 Abs. 1 SGB V regelt die Erstattungen der für Ausstattung und Betrieb entstehenden Kosten an Hebammen sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Dabei gelten die nach § 378 Abs. 2 SGB V vereinbarten Erstattungen durch die Krankenkassen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer. Zukünftig soll gemäß § 380 Abs. 2 bis 4 SGB V die Kostenerstattung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen auf alle Heil- und Hilfsmittelerbringer:innen, zahntechnische Labore, Erbringer:innen soziotherapeutischer Leistungen und Pflegeeinrichtungen ausgeweitet werden. Auf der Internetseite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ("GKV-Spitzenverband") finden Sie die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen über den Ausgleich der Kosten, die beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur entstehen.

Auf der Internetseite des elektronischen Gesundheitsberufsregisters (eGBR) gelangen Sie unter der Rubrik „Weitere Services“ zum Antragsportal des GKV-Spitzenverbands. Dort können Sie einen Finanzierungs- oder Förderantrag stellen.


Werde ich Eigentümer des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA)?

Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) bleibt Eigentümer des eHBA.


Was ist ein Vertrauensdiensteanbieter?

Vertrauensdiensteanbieter sind zugelassene Anbieter digitaler Zertifikate, mit denen z. B. elektronische Signaturen erstellt oder Authentifizierungen vorgenommen werden können.



Warum führt der Vertrauensdiensteanbieter vor der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) und der Security Module Card Typ B (SMC-B) eine Identifikation mit mir durch?

Jeder Vertrauensdiensteanbieter ist rechtlich zur Durchführung einer Identifikation vor der Ausgabe des eHBA verpflichtet. Dieses Verfahren stellt sicher, dass Ihr eHBA nicht durch Dritte missbräuchlich verwendet wird.

Ebenso muss der Vertrauensdiensteanbieter vor Auslieferung einer SMC-B an eine Leistungserbringerinstitution eine Identifikation mit der Person durchführen, die für die Beantragung und Entgegennahme dieser SMC-B vertretungsberechtigt oder bevollmächtigt ist.


Welche Möglichkeiten der Identifikation gibt es?

Neben dem gängigen Postidentverfahren, kann Ihr Vertrauensdiensteanbieter weitere Verfahren (z. B. ePersonalausweis) anbieten.


Wenn mein Antrag auf Ausstellung eines elektronischen Heilberufssausweises (eHBA) abgelehnt wurde, was kann ich dagegen tun?

Sollten Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Bitte beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung im entsprechenden Bescheid.


Wenn mein Antrag auf Ausstellung einer Security Module Card Typ B (SMC-B) abgelehnt wurde, was kann ich dagegen tun?

Sollten Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Bitte beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung im entsprechenden Bescheid.


Ist die Gültigkeit meines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) beschränkt?

Elektronische Zertifikate wie Ihr eHBA besitzen immer nur eine beschränkte Gültigkeit. Grundsätzlich ist Ihr eHBA fünf Jahre lang gültig. Wenn Sie dann weiterhin einen eHBA benötigen, stellen Sie bitte einen Folgeantrag bei Ihrem Vertrauensdiensteanbieter. Sollte Ihre Berufserlaubnis widerrufen werden, würde Ihr eHBA gesperrt.


Wie lange ist mein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) gültig?

Elektronische Zertifikate wie Ihr eHBA besitzen immer nur eine beschränkte Gültigkeit. Grundsätzlich ist Ihr eHBA fünf Jahre lang gültig. Die Gültigkeit ist auf Ihrem eHBA abgedruckt. Wenn Sie dann weiterhin einen eHBA benötigen, stellen Sie bitte einen Folgeantrag bei Ihrem Vertrauensdiensteanbieter. Sollte Ihre Berufserlaubnis widerrufen werden, würde Ihr eHBA gesperrt.


Wie teile ich dem elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) Änderungen der in meinem Antrag getätigten Angaben mit?

Nachträgliche Änderungen der in Ihrem Antrag auf Herausgabe eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) oder einer Security Module Card Typ B (SMC-B) angegebenen Daten teilen Sie dem eGBR unverzüglich und formlos per E-Mail mit: egbr@brms.nrw.de.


Ist die Gültigkeit meiner Security Module Card Typ B (SMC-B) beschränkt?

Elektronische Zertifikate wie Ihre SMC-B besitzen immer nur eine beschränkte Gültigkeit. Ihre SMC-B ist grundsätzlich fünf Jahre lang gültig. Wenn Sie dann weiterhin eine SMC-B benötigen, stellen Sie bitte einen Verlängerungsantrag beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR). Sollte

  • die Berufserlaubnis der institutionsangehörigen Person mit elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) widerrufen werden und Ihrer Leistungserbringerinstitution keine andere Person mit einem eHBA zugeordnet werden können
  • oder Ihre Leistungserbringerinstitution nicht weiter zur Leistungserbringung im Sinne des SGB V oder XI berechtigt sein,

würde Ihre SMC-B gesperrt.


Wie lange ist meine Security Module Card Typ B (SMC-B) gültig?

Elektronische Zertifikate wie Ihre SMC-B besitzen immer nur eine beschränkte Gültigkeit. Ihre SMC-B ist grundsätzlich fünf Jahre lang gültig. Wenn Sie dann weiterhin eine SMC-B benötigen, stellen Sie bitte einen Verlängerungsantrag beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR). Sollte

  • die Berufserlaubnis der institutionsangehörigen Person mit elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) widerrufen werden und Ihrer Leistungserbringerinstitution keine andere Person mit einem eHBA zugeordnet werden können
  • oder Ihre Leistungserbringerinstitution nicht weiter zur Leistungserbringung im Sinne des SGB V oder XI berechtigt sein,

würde Ihre SMC-B gesperrt.


Benötige ich bei Änderung meines Namens einen neuen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)?

Mit Ihrem Namen ändert sich auch Ihre Signatur. Sollten Sie Ihren Namen ändern, müssen Sie auch einen neuen eHBA beantragen.


Was passiert, wenn ich meinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verliere?

Sollten Sie Ihren eHBA verlieren, müssen Sie Ihren Vertrauensdiensteanbieter umgehend über den Verlust informieren. Ihr Vertrauensdiensteanbieter sperrt sodann Ihren eHBA. Dadurch wird eine missbräuchliche Verwendung Ihres eHBA durch Dritte verhindert. Ihr Vertrauensdiensteanbieter stellt Ihnen anschließend einen neuen eHBA aus.


Was passiert, wenn ich meine Security Module Card Typ B (SMC-B) verliere?

Sollten Sie Ihre SMC-B verlieren, müssen Sie Ihren Vertrauensdiensteanbieter umgehend über den Verlust informieren. Ihr Vertrauensdiensteanbieter sperrt sodann Ihre SMC-B. Dadurch wird eine missbräuchliche Verwendung Ihrer SMC-B durch Dritte verhindert. Ihr Vertrauensdiensteanbieter stellt Ihnen anschließend eine neue SMC-B aus.


Beantrage ich für meine Pflegeeinrichtung eine SMC-B ORG oder eine vollwertige SMC-B?

Die SMC-B ORG ermöglicht es Leistungserbringerinstitutionen, über das sichere Netz der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) mit anderen Institutionen Nachrichten auszutauschen. Für den Zugriff auf medizinische Fachanwendungen in der Telematikinfrastruktur benötigen Sie eine vollwertige SMC-B. Um Ihnen berufsgruppenspezifisch den vollen Zugriff (inkl. KIM) auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu ermöglichen, gibt Ihnen das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) ausschließlich eine vollwertige SMC-B heraus.


Meine Leistungserbringerinstitution verfügt bereits über eine SMC-B ORG. Muss die SMC-B ORG gesperrt werden, wenn ich für meine Leistungserbringerinstitution eine vollwertige SMC-B beantrage?

Die SMC-B ORG ermöglicht es Leistungserbringerinstitutionen, über das sichere Netz der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) mit anderen Institutionen Nachrichten auszutauschen. Für den Zugriff auf medizinische Fachanwendungen in der Telematikinfrastruktur benötigen Sie eine vollwertige SMC-B. Ggf. hat Ihre Leistungserbringerinstitution bereits eine SMC-B ORG erhalten, z. B. im Rahmen eines Modellprojekts. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen können Sie zusätzlich auch eine vollwertige SMC-B erhalten. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, die SMC-B ORG zu sperren. Nach Erhalt der vollwertigen SMC-B kann die SMC-B ORG weiterhin für KIM genutzt werden. Sollten Sie die SMC-B ORG nicht weiter nutzen wollen, so veranlassen Sie bitte selbständig deren Sperrung bei dem Vertrauensdiensteanbieter, der die SMC-B ORG produziert hat.


Wie kann ich meine Daten im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur ändern?

Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) ist gemäß § 313 Abs. 5 SGB V verantwortlich für den Eintrag der Daten zu Ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und Ihrer Institutionenkarte (SMC-B) im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. Der Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur ist ein Adressverzeichnis und wird von der Gematik unter Beachtung der Datensicherheit betrieben. Der Verzeichnisdienst wird z. B. für die sichere Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und die versichertenseitige Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die elektronische Patientenakte genutzt. Die Daten, die im Verzeichnisdienst zu Ihrem eHBA und Ihrer SMC-B eingetragen werden, ergeben sich aus dem entsprechenden Implementierungsleitfaden der Gematik.

Der Verzeichnisdienst ist aktuell zu halten. Dies liegt in Ihrem Eigeninteresse als Anwender:in, damit Sie innerhalb der Telematikinfrastruktur auffindbar sind. Sollte bei Ihrem Verzeichnisdiensteintrag Änderungs- oder Korrekturbedarf auftreten (z. B. Änderung der Anschrift), so wenden Sie sich bitte per E-Mail an das eGBR.

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