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Elektronisches Gesundheits­berufe­register – eGBR


Ihr Weg zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)

grafische Darstellung des elektronischen Heilberufsausweis

© MAGS.NRW/Bezirksregierung Münster

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat. Der eHBA dient der persönlichen Authentifizierung der Heilberufler:innen an einem Kartenlesegerät („eHealth-Kartenterminal“). Mit dem eHBA weisen sich Heilberufler:innen in der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen elektronisch aus.

Der eHBA ermöglicht es Ihnen, in Verbindung mit einer Security Module Card Typ B (SMC-B) über ein Kartenlesegerät patientenbezogen auf die Anwendungen der Telematikinfrastruktur zuzugreifen. Darüber hinaus können Sie mit dem eHBA Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtssicher digital unterschreiben.

Grafik

© Bezirksregierung Münster

Heilberufler:innen, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe der Ausgabe von eHBA gesetzlich zugewiesen wurde, beantragen ihren eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR). Diesen Antrag können selbständige Heilberufler:innen ebenso stellen wie auch Heilberufler:innen, die in einer Praxis, einer Pflegeeinrichtung oder einer sonstigen Leistungserbringerinstitution beschäftigt sind.

Auf dieser Internetseite gelangen Sie unter der Rubrik „Anträge“ zum NRW Serviceportal. Hier können Sie Ihren eHBA ganz bequem online beim eGBR beantragen. Sie benötigen für die Antragstellung Ihre Berufserlaubnisurkunde in digitaler Form (z. B. als Foto oder PDF). Für die Anmeldung im NRW Serviceportal können Sie sich dort entweder mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments authentifizieren oder Ihre BundID verwenden. Eine BundID können Sie sich im NRW Serviceportal selbst einrichten. Bitte beachten Sie, dass sich alle Angaben im Antrag oder der Erklärung auf diejenige Person beziehen, für die der Antrag gestellt oder die Erklärung abgegeben wird.

Das eGBR leitet Ihren Antrag umgehend an die Stelle weiter, die Ihre Berufserlaubnis erteilt hat bzw. bestätigen kann. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie vom eGBR eine Vorgangsnummer. Mit dieser Vorgangsnummer können Sie Ihren eHBA bei einem der folgenden zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter Ihrer Wahl bestellen:

  • D-Trust GmbH | Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe
  • Deutsche Telekom/T-Systems
  • medisign GmbH

Ihren Vertrauensdiensteanbieter wählen Sie bereits im Rahmen der Antragstellung beim eGBR aus. Nach Ihrer Bestellung fragt der von Ihnen ausgewählte Vertrauensdiensteanbieter Ihre Berechtigung zum Erhalt eines eHBA mit der von Ihnen angegebenen Vorgangsnummer beim eGBR ab.

Das eGBR sendet Ihnen nach erfolgreicher Antragstellung per E-Mail eine Eingangsbestätigung. Sobald Sie einmal einen Antrag auf Herausgabe eines eHBA beim eGBR gestellt haben, ist keine erneute Antragstellung erforderlich. Sollten Sie Änderungen der in Ihrem Antrag angegeben Daten mitteilen wollen oder eine neue Vorgangsnummer für die Bestellung Ihres eHBA bei Ihrem Vertrauensdiensteanbieter benötigen, so wenden Sie sich bitte formlos an das eGBR.

Das eGBR erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Herausgabe eines eHBA eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,-- €. Der von Ihnen ausgewählte Vertrauensdiensteanbieter berechnet Ihnen seinerseits Gebühren für die Produktion Ihres eHBA und die Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistung. Die Höhe dieser Gebühren können Sie den oben verlinkten Produktinformationen entnehmen. Auf der Internetseite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen („GKV-Spitzenverband“) finden Sie die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen über den Ausgleich der Kosten, die beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur entstehen.

Auf der Internetseite des eGBR gelangen Sie unter der Rubrik „Weitere Services“ zum Antragsportal des GKV-Spitzenverbands. Dort können Sie einen Finanzierungs- oder Förderantrag stellen.

Das eGBR beachtet bei der Kommunikation mit der Stelle, die Ihre Berufserlaubnis bestätigt, und dem von Ihnen gewählten Vertrauensdiensteanbieter strikt die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ihr eHBA ist grundsätzlich fünf Jahre lang gültig. Um zum Ablauf der Gültigkeit einen neuen eHBA zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig einen Folgeantrag bei Ihrem Vertrauensdiensteanbieter zu stellen.

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